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Guten Abend,

meine Familie und ich wollten in Griechenland Urlaub machen. Dazu hatten wir einen Flug nach Heraklion gebucht. Wir sollten mit dem TUIfly-Flug X3 4202 um 11:35 Uhr von Frankfurt aus abfliegen und um 15:45 Uhr in Heraklion landen. Meine Familie hatte sich sehr auf diesen Urlaub gefreut, da wir jedes Jahr dorthin fliegen und immer im selben Hotel Urlaub machen. Wir verbringen unseren Urlaub seit gut 14 Jahren dort und gehören deshalb schon so gut wie zur Familie unseres Hoteliers. Besonders dieses Jahr waren wir voller Vorfreude, da der Sohn des Hoteliers heiratete. Es war das erste Mal, dass wir die Gelegenheit hatten solch einem Fest beizuwohnen. Besonders meine Tochter freute sich sehr, da sie Griechisch studiert und somit ein großes Interesse an der Sprache und Kultur hat. Nach längerer Planung darüber, was wir alles mitnehmen wollten und das passende Hochzeitsgeschenk zu finden, ging es endlich los zum Flughafen Frankfurt.

Als wir endlich am Schalter ankamen, um unsere Bordkarten zu bekommen erfuhren wir, dass unser Flug annulliert sei!!! Wir waren wie vor den Kopf gestoßen, das konnte uns doch nicht passieren! Nicht jetzt, ausgerechnet zur Hochzeit! Wir fragten völlig verärgert nach dem Grund. Die Frau am Schalter erklärte uns überaus freundlich und in sehr ruhigem Ton, dass es zu einer Massenerkrankung des Personals gekommen sei. Aufgebracht meinte ich zu ihr, dass dies sicherlich nur wieder ein wilder Streik sei. Es begann eine hitzige Diskussion, aber unser Flug blieb natürlich annulliert.

Hier also meine Frage:

Haben wir einen Anspruch auf Entschädigung?
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

Sie waren ebenfalls von der Massenerkrankung damals bei TuiFly betroffen. Auch ihr Flug wurde demnach annulliert. Sie möchten gern wissen, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben.

Fluggäste, die von einer Annullierung betroffen waren, haben in der Regel einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der Fluggastrechteverordnung und zwar in folgender Höhe je nach Strecke.

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 


c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 


Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III der Verordnung vorlagen. In Erwägungsgrund Nr. 14 wird erwähnt, welche Gegebenheiten zu solchen außergewöhnlichen Umständen zählen. Hierhin wird auch der Streik aufgezählt.

Nun ist ja schon länger bekannt, dass es sich bei der massenhaften Erkrankungswelle vermutlich um einen wilden Streik gehandelt hat. Daher ist es sehr fraglich, wie die Situation rechtlich zu bewerten ist. Hierfür einige Urteile aus Instanzgerichten:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16

Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17

Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu.

Die Meinungen sind allerdings nicht immer ganz eindeutig. Deshalb wurde diesen Frage nun dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt:

1.    Stellt die Abwesenheit eines erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

2.    Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die Abwesenheit eines erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer tariflich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

3.    Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

4.    Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?

 

Das Urteil wird mit großer Spannung erwartet. Ich denke es wird in den nächsten Monaten soweit sein.

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Sie haben einen Flug bei TuiFly gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war ein sogenannter "wilder Streik". Es haben sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet. Fraglich ist, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Dazu hier ein paar Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16

Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17 

Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO zu.

Es ist also nicht ganz eindeutig, ob der "wilde Streik" einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Flugesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit. Hierbei ist auf eine Grundsatzentscheidung des EuGH zu warten.

 

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