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Hallo Herr Hoheisen,

Ihr Ankunftsflughafen wurde von Condor auf Frankfurt statt Stuttgart verschoben. Damit sind Sie nicht einverstanden und fragen sich nun, welche Rechte Ihnen in diesem Fall zustehen.

Da Ihr Flug auf EU-Gebiet stattfindet, kann sich ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung lohnen. Diese regelt für den Fluggast Ansprüche, die er im Fall einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung geltend machen kann. In Ihrem Fall ist, denke ich, von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen, da Ihre Flugroute im Nachhinein geändert wurde. Somit könnten Sie den Flug nicht wie geplant durchführen. 

Da nun geklärt ist, das für Sie Ansprüche aus der oben genannten Verordnung entstehen können, sollte noch geklärt werden welche das sind.

Im Fall einer Annullierung hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9. Bei Ihnen sollte der Fokus primär auf Artikel 7 und 8 liegen.

Ansprüche aus Artikel 7

Gemäß diesem Artikel könnten Sie aufgrund der Annullierung eine Ausgleichszahlung fordern. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Entfernung zwischen Abflug- und Zielort. Die Entfernung zwischen Stuttgart und Teneriffa beträgt 3.169 km. Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) könnte Ihnen daher eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ zustehen.

Von dieser Zahlung kann eine Airline jedoch in 2 Situationen befreit werden:

Die 1. Situation wäre die, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, also auf Ereignisse, die die Airline nicht beeinflussen oder verhindern kann. Es müsste also zunächst geklärt werden, wieso der Ankunftsflughafen von Stuttgart nach Frankfurt geändert wurde. Dazu sollten Sie sich nochmal bei der Airline melden.

Unabhängig von der 1. Situation, kann die Airline diese Zahlung verweigern, wenn sie den Fluggast mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit von der Annullierung informiert hat. Sollten Sie also mindestens 2 Wochen vor Abflug von dieser Annullierung informiert worden sein, so besteht für Sie leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlung auch wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Artikel 8 

Sollte Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund einer der eben genannten Gründe entfallen, so haben Sie dennoch einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8.

Danach können Sie entweder die Flugscheinkosten für Ihren ursprünglichen Flug bei Condor zurückverlangen (diese Erstattung müsste dann innerhalb von 7 Tagen erfolgen) und mit dem zurückerhaltenen Geld neue Flüge buchen oder aber Sie bestehen gegenüber Condor auf einer anderweitigen Beförderung, die Ihrer geplanten Flugroute, also einer Ankunft in Stuttgart, entspricht.

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