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Kann mir hier vielleicht jemand helfen?

Ich hatte eigentlich vor meine Familie in Brasilien zu besuchen, und habe deshalb einen Flug von Wien nach Sao Paulo gebucht. Der Flug bestand aus zwei Teilflügen:

Von Wien nach Barcelona mit Austrian Airlines, mit der Flugnummer OS 391,

und von Barcelona nach Sao Paulo mit Singapore Airlines, mit der Flugnummer AQ 68.

Die Tickets wurden mir von Singapore Airlines unter der einheitlichen Nummer ausgestellt.

Am Flughafen Wien erhielt ich meine Bordkarte für den Flug von Wien nach Barcelona und eine weitere für den Flug von Barcelona nach São Paulo. Auf beiden Boardingpässen befand sich die von den Singapore Airlines vergebene Ticketnummer.

 

Am Flughafen erfuhr ich auch, dass mein Flug eine Verspätung haben wird. Laut der Durchsage gab es eine Anordnung, dass der Flug nach hinten verlegt werden sollte, weil einfach zu viele Flugzeuge in der Luft waren. Das ist so ähnlich wie bei einem Stau auf der Straße. Am Schalter von Austrian Airlines erhielt ich eine genauere Information:

Anscheinend gab es von einer Zentrale namens Eurocontrol die Nachricht, dass aufgrund der Überlastung der Flug um eine halbe Stunde versetzt starten soll. Also um 7:30 statt um 7:00. Um 07:.10 Uhr wurde diese beschränkung aber wohl wieder aufgehoben, sodass das Flugzeug 07:13 den Parkplatz verlies, und 07:22 abhob.

Das Problem ist folgendes:

Um 09:.36 erreichte ich mein Ziel in Barcelona, statt wie geplant um 9:.15. leider verpasste ich den Anschlussflug SQ68 von Barcelona nach São Paulo, der 10:00 starten sollte. Statt wie geplant am 21.7.2016, 16:10 , kam ich erst am 22.7.2016, 5:.30 in São Paulo an.

Kann ich eine Entschädigung von Austrian Airways verlangen, da der Flug verspätet abhob, und ich dadurch meinen Anschlussflug verpasste? Immerhin liegt ja eine einheitliche Buchung und ein direkter Anschlussflug vor. Nach meiner Ansicht wurde nicht versucht, die Verspätung bzw. das Versäumen des Anschlussfluges zu verhindern.

 

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Guten Tag,

leider haben Sie auf dem Flug nach Sao Paulo ihren Anschluss in Barcelona verpasst, da der Zubringerflug leider verspätet losgeflogen ist. Dies lag daran, dass eine Nachricht von Eurocontrol kam und keine Starterlaubnis erteilt wurde. Nun möchten Sie gerne wissen, ob Sie wohlmöglich eine Entschädigung von der entsprechenden Airline verlangen können.

Hierhin können solche Entschädigungszahlungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Betracht. Leider haben Sie Ihren Anschlussflug verpasst. Der EuGH entschied, dass wenn sich ein Zubringerflug so verspätet, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, so steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de"). Dies gilt auch dann, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde (LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de").

Jedenfalls ist der Entschädigungsanspruch aus Art. 7 je nach Flugstrecke gestaffelt:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Berechnet wird die Höhe dann nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 bei Google zu finden unter: "C-559/16 reise-recht-wiki.de").

Problematisch ist an dieser Stelle, dass die Airline von Eurocontrol keine Starterlaubnis erhalten hat. Deshalb kann es sein, das die Airline vorliegend nicht zahlen muss, wenn dies als außergewöhnlicher Umstand gewertet wird. Denn dies könnte eine Entscheidung des Luftverkehrsmanagement darstellen. Denn n. Erwägungsgrund 15 kann vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

Die Vergabe von sog. Abflugslots also den Zeiträumen, in der einer Airline das Starten oder Landen seiner Maschinen an einem bestimmten Flughafen zusteht, stellt so eine Entscheidung wohl dar. Daher besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wohl dann nicht, wenn die Slotvergabe den außergewöhnlichen Umstand begründet. Stattfand (AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, Az.: 2 C 1053/10 bei Google zu finden unter: "2 C 1053/10 reise-recht-wiki.de").

Ich persönlich denke, auch dass es schwierig wird die Zahlungen zu erhalten, probieren können Sie es aber allemal.

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Sie sind von Wien über Barcelona nach Sao Paulo geflogen. Der Flug von Wien nach Barcelona kam jedoch mit einer Verspätung an, dass Sie Ihren Anschlussflug nicht erreicht haben und mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie die Flüge als Gesamtflug gebucht haben. Zwar wurde der erste Flug durch Australian Airline und der zweite durch Singapore Airlines durchgeführt werden, doch geben Sie an, dass auf dem Ticket und den Unterlagen überall Singapore Airlines steht. Ich denke daher, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen Singapore Airlines ist, denn dort haben Sie auch Ihre Tickets gebucht. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen Singapore Airlines.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

 

Das bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund der Verspätung am Endziel haben könnten. Irrelevant ist, dass die Flüge von zwei verschiedenen Airlines durchgeführt wurden, solange Sie diese als Gesamtflug gebuchte haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich aus der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. 

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

 

Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung war die Überlastung des Flughafens. Daher konnte kein sogenannter Flughafenslot vergeben werden.

Ein Flughafenslot (engl. Airport Slot) bezeichnet ein Zeitfenster, während dessen eine Fluggesellschaft einen Flughafen zum Starten oder Landen eines Flugzeugs benutzen darf. Flughafenslots werden vor der Flugplanperiode vergeben.

Die Anzahl der verfügbaren Flughafenslots ist abhängig von der Kapazität eines Flughafens, die u. a. von Art und Anzahl der Start- und Landebahnen, von Art und Dauer der Passagierabfertigung, Wetterbedingungen, und von zeitlichen oder räumlichen Flugverboten abhängt.

Fraglich ist, ob die Verspätung wegen der Vergabe eines solchen Slots einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, Az: 2 C 1053/10 (bei Google zu finden unter: "Az: 2 C 1053/10 reise-recht-wiki.de")

Die Annullierung des Fluges basierte auf Radarproblemen, wodurch eine Slotvergabe stattfand. Dies stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar und somit besteht kein Ausgleichsanspruch nach der VO.

Es könnte sich also tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde

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