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Guten Abend

Meine Frau und ich hatten geplant, am 07.10.2016 nach Heraklion zu fliegen. Bereits Monate vorher hatten wir die Pauschalreise über einen Reiseveranstalter gebucht.
Da wir nicht in Nähe des Frankfurter Flughafens wohnen, mussten wir uns noch zusätzlich Zugtickets holen, die uns am Tag des Abfluges nach Frankfurt am Main bringen sollten. Wir starteten ziemlich früh am Morgen, damit alles reibungslos funktioniert. Unser Zug hatte minimal Verspätung, aber das hielt sich noch im Rahmen des Erträglichen.
Am Frankfurter Flughafen angekommen, wollten wir direkt einchecken. Doch da erhielten wir die Nachricht, dass unser Flug X34202 annuliert worden ist. Einen Ersatzflugzeug gab es auch nicht. Vielmehr wurde uns mitgeteilt, dass wir uns bereits im Vorfeld hätten informieren müssen, ob der besagte Flug fliegt oder nicht und uns ggf. selbst nach Alternativflügen erkundigen sollen. Auch unser Reiseveranstaler informierte uns nicht, dass die Möglichkeit bestand, dass unser Flug gar nicht erst statt finden könnte. Denn zu diesem Zeitpunkt war bekannt, dass aufgrund von "Krankheitswellen" massenweise das Flugpersonal (sowohl Luft- als auch Bodenpersonal) nicht zur Arbeit erschienen ist.

So standen wir eine Weile da, mit unseren Koffern und der Vorfreude auf den Urlaub...welcher nicht statt finden sollte.
Es blieb uns also nichts übrieg, als die Pauschalreise komplett abzublasen und die Heimreise anzutreten.
Zum Glück konnten wir diesen Urlaub noch im selben Jahr nachholen -jedoch über einen anderen Reiseveranstalter sowie mit einer anderen Fluggesellschaft!

Wir erwarteten mehr, als nur eine Entschuldigung von TUIfly. Die Ticketkosten wurden uns zwar erstattet, jedoch verlangen wir beide auch noch eine Entschädigung für die Flugannulierung!
Man teilte uns mit, dass die Fluggesellschaft alles mögliche versucht hatte, um Annulierungen und Verspätungen weitesgehend zu vermeiden (etliche Flüge wären wohl mit Hilfe von zugekauften Subchartern durchgeführt worden; Passagiere seien auf andere, passendee Flüge umgebucht worden; es wurde nach zusätzlichem Personal gesucht, welche sich teilweise selbst im Urlaub befanden..), nur hätte das nicht immer und bei jedem FLug klappen können -so wie eben be uns. Das seien alles Umstände, die außerhalb ihres Bereiches lagen und deshalb könne sie dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Wir haben zwar hier im Forum einige sehr ähnliche Fälle gelesen, aber so richtig weiterhelfen konnten sie uns nicht -zumindest konnten nicht alle Fragen beantwortet werden.
Deshalb dachten wir uns, wir stellen unseren Fall selber nochmal vor und hoffen auf Hilfe.

Welche Ansprüche könnten wir denn in diesem Fall geltend machen?
Eine Entschädigung würden wir schon gerne verlangen und auch die Rückerstattung der Zugkosten möchten wir gerne zurück erhalten, schließlich hätten wir diese nicht gekauft, wenn wir vorher gewusst hätten, dass der Flug annuliert wurde.
Ist denn die Sache rechtlich anders zu bewerten, wenn es sich um eine Pauschalreise handelte und nicht nur um einen Nur-Flug?

Vielen Dank und eine gute Nacht wünschen wir euch allen!smiley
 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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1 Antwort

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Hallo,

ihr wolltet einen Pauschalurlaub auf Heraklion in Griechenland verbringen. Allerdings wurde euer Urlaub von TUI aufgrund einer Massenerkrankung storniert. Das ist sehr schade und ärgerlich. Du fragst dich also zurecht, ob ihr einen Anspruch auf Entschädigung hast oder ob sich TUI von dieser Zahlungspflicht befreien kann. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass in diesem Forum die Frage einer Entschädigung beim wilden Streik schon oft gestellt und beantwortet wurde. Zum Beispiel hier:

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??

Eure Reise wurde komplett storniert. Bei einer Annullierung der Flüge ist es so, dass den Reisenden aus Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zusteht. In diesen Artikel steht folgendes:

Artikel 5:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

(…)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (…)

Artikel 7:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a.250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b. 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c.600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Aus deiner Schilderung entnehme ich, dass die Frist zur Bekanntgabe der Annullierung nicht eingehalten wurde und du erst am Flughafen über die Annullierung erfahren hast. Eine weitere Voraussetzung dafür, dass die Fluggesellschaft nicht zu leisten braucht, steht in Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde

Da sich TUI bei der Massenerkrankung auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, muss erst untersucht werden, ob der Streik ein außergewöhnlicher Umstand darstellt. Hierzu haben Gerichte schon einige Urteile gesprochen, von denen ich dir hier einmal 4 aufzähle:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16
Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik.


AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17
Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu.

Wie du siehst, waren sich die Gerichte über den Umgang des wilden Streiks uneinig, weshalb sich der EuGH der Frage angenommen hat. Im April 2018 wurde ein Urteil gesprochen, das du unter diesem Link nachlesen kannst:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201149&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Ob ein Streik also ein außergewöhnlicher Umstand ist, wird nach den folgenden Kriterien beurteilt: Das Ereignis, das zur Behinderung führt, darf nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein und das Ereignis darf nicht von der Airline beherrschbar sein.

Hier hat der EuGH folgendermaßen zum wilden Streik Stellung genommen:

Den Medien ist zu entnehmen, dass der wilde Streik bei TUI durch den sogenannten „Management Letter“ ausgelöst wurde. dieser enthielt eine Mitteilung über eine überraschende Umstrukturierung bei TUI. Ein Streik der Mitarbeiter als Reaktion auf diese Mitteilung ist ein Ereignis, mit dem gerechnet werden konnte. Aufgrund dessen entschied der EuGH, dass der Streik als Teil der normalen Geschäftstätigkeit einzuordnen ist.

Über die Beherrschbarkeit des Streiks lässt sich sagen, dass dieser durch eine Einigung zwischen Konzern und Betriebsrat sofort beigelegt wurde. Der Streik war also durchaus von TUI beherrschbar.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der wilde Streik kein außergewöhnlicher Umstand ist, der TUI von seiner Zahlungspflicht befreit. Meiner Meinung nach, habt ihr einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Für die Geltendmachung der Ansprüche rate ich euch dennoch, einen Anwalt aufzusuchen. Er kennt sich mit der Komplexität dieser Thematik besser aus und kann euch dabei unterstützen die Ansprüche geltend zu machen.
 

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