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Hallo J

Ich habe da mal eine Frage wegen einer von meinem Freund abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung.

Es ist nämlich so, mein Freund ist Berufssoldat bei der Bundeswehr, und als er nach langer Zeit Urlaubs bekommen hat, hatten wir beide uns überlegt, drei Wochen in den Urlaub zu fahren.

Da wir lange gespart haben, denn es war ewig her, sei wir das letzte Mal Urlaub gemacht hatten, konnten wir uns das zum Glück auch leisten, und hatten es uns verdient.

Die Reise haben wir im mai gebucht, sie sollte dann im August statfinden. Allerdings wurde er noch vor dem urlaub zu einem Auslandseinsatz abkommandiert, und das bedeutete, wir konnten die Reise nicht zusammen antreten. Also wollten wir die Reise stornieren.

Die Dame im Reisebüro hatte uns damals eine Reiserücktrittsversicherung empfohlen, und die haben wir auch abgeschlossen, weil man als Berufssoldat jederzeit mit einem Einsatz rechen muss. Jedenfalls hatte ich mir nach der Stornierung die Unterlagen der Versicherung genauer angesehen.

Da stand drin, dass die Reiserücktrittsversicherung auch die Stornokosten übernimmt, wenn die Probezeit nach einem Arbeitsplatzwechsel in die Reisezeit fällt, und wenn die Reise aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels storniert werden muss. Stornokosten sollten auch übernommen werden, wenn der Versicherte zum Grundwehrdienst, Wehrübungen oder zum Zivildienst einberufen wird.

Wir dachten, diese Sachen würden auf unsere Situation zutreffen. Aber die Versicherung weigerte sich zu zahlen!

Wir dachten, die Abberufung zu einem Auslandseinsatz ist mit denen im vertrag geschilderten Situationen gleich, oder zumindest vergleichbar.

Können wir die Versicherung dazu bringen, die Stornokosten zu übernehmen? Also würde es sich lohnen, vor Gericht zu klagen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Eine Rücktrittsversicherung übernimmt in der Regel die Stornokosten, wenn ein Reiseteilnehmer oder ein Angehöriger eine schwere Erkrankung oder einen Unfall erleidet. Auch ein Arbeitsplatzwechsel kann ein solcher Versicherungsgrund sein. 

In deinem Fall muss jedoch geklärt werden, wie es sich mit der Einberufung eines Berufssoldaten verhält. Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:

Amtsgericht München, Urteil vom 27.6.2013, Az. 264 C 7320/13 

Das Gericht hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Berufssoldat, der eine Reise stornieren muss, keinen Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung hat. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass selbst wenn man die Einberufung als Arbeitsplatzwechsel betrachten würde, die Reisezeit dennoch nicht in die Probezeit einer neuen beruflichen Tätigkeit falle, da der Arbeitgeber, die Bundeswehr der gleiche bleibt. Das Gericht ist außerdem der Meinung, dass die Abkommandierung eines Berufssoldaten nicht mit einer unerwarteten Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst vergleichbar wäre, da ein Berufssoldat jederzeit mit einem Abkommandierungs- oder Versetzungsbefehl rechnen müsste. Der Berufssoldat musste im vorliegenden Fall die Stornokosten selbst tragen.

Aufgrund der Ähnlichkeit des Falls zu eurer Situation, denke ich das auch bei euch leider kein Versicherungsfall vorliegt und ihr die Stornierungskosten daher selbst tragen müsst.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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