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Ich habe letztens in der Zeitung einen Artikel über einen betrunkenen Passagier gelesen, der mit dem Flugzeug von Berlin nach Moskau fliegen wollte.

Laut dem Zeitungsartikel war dieser Mann schon bei dem Betreten des Flugzeuges stark alkoholisiert. Er hatte wohl eine bestätigte Buchung für den Flug von Berlin nach Riga und dann einen Anschlussflug von Riga nach Moskau.

Auch während des Fluges konsumierte der Reisende weiterhin Alkohol. Als das Personal ihm den Verkauf von weiteren Spirituosen verweigerte, griff der Gast schließlich zu einer Vodka-Flasche, die er selbst mitgebracht hatte. Die befand sich wohl in seinem Handgepäck, wie auch immer er die ins Flugzeug bekommen hat. Da der Verzehr von selbst mitgebrachten alkoholischen Getränken an Bord eines Flugzeuges verboten ist, versuchte ein Flugbegleiter den Gast hieran zu hindern.

Aufgrund der hieraus entstandenen körperlichen Auseinandersetzung, verständigte der Flugkommandant die Polizeibehörden in Riga. Diese nahmen den randallierenden Fluggast im Anschluss an die Landung für 24 Stunden in Gewahrsam. Da der Fluggast hierdurch seinen Anschlussflug verpasste verlangt er nun eine Ausgleichszahlung und ein Schmerzensgeld von der Airline. Laut seinen Aussagen hat er nicht nach der Vodka-Flasche, sondern nach einer Tüte Bonbons greifen wollen und sei zu Unrecht vom Personal angegangen worden.

 

Jetzt frage ich mich, ob er in einem Rechtsstreit wirklich einen Anspruch auf diese Zahlungen hat.

Immerhin ist ein Flugkommandant doch grundsätzlich dazu berechtigt, in Vertretung für die Sicherheitsbehörden am Boden, ordnungsrechtliche Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit an Bord des Flugzeuges zu gewährleisten?

Gefragt in Rechtsberatung von
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Hallo,

in dem von Ihnen geschilderten Fall kam es aufgrund eines stark alkoholisierten Passagiers zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen diesem Passagier und der Flugbesatzung. Der Flugkommandant verständigte daher die Polizeibehörden in Riga, dem Zwischenstopp des alkoholisierten Passagiers, woraufhin er dann dort von diesen in Gewahrsam genommen wurde. Dadurch verpasste er seinen Anschlussflug, weswegen er eine Ausgleichszahlung und ein Schmerzensgeld von der Airline verlangte.

Sie fragen sich nun, ob dieser Fluggast in einem Rechtsstreit tatsächlich eine Chance hätte die von ihm geforderten Zahlungen der Airline gegenüber geltend zu machen. 

Als ich mich mit diesem Thema befasst habe, bin ich auf ein interessantes Urteil gestoßen, welches ich an dieser Stelle gerne anbringen würde:

LG Berlin, Urteil vom 8.9.2014, Az. 84 S 104/13 (bei Google einfach eingeben: "84 S 104/13 reise-recht-wiki.de")

Weil er stark alkoholisiert war, liefert sich ein Fluggast eine Auseinandersetzung mit dem Bordpersonal. Dieses verständigt noch in der Luft die Sicherheitsbehörden in Riga, wo der Flug landen sollte, woraufhin der Fluggast dort in Gewahrsam genommen wurde. Dadurch verpasste er seinen Anschlussflug. Daher forderte er von der Airline eine Ausgleichszahlung, sowie ein Schmerzensgeld da er angab, zu unrecht angegangen worden zu sein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Luft habe das Airlinepersonal die Befugnis mögliche Sicherheitsrisiken im Keim zu ersticken. Ob die befürchtete Gefahr tatsächlich vorgelegen haben spiele keine Rolle.

Aufgrund der Ähnlichkeit zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, denke ich, dass dem stark alkoholisierten Passagier kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung und ein Schmerzensgeld zusteht, da das Flugpersonal auch in diesem Fall ordnungsgemäß gehandelt hat. 

Ich möchte zum Schluss noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag nur um eine Rechtsmeinung und nicht um einen Rechtsrat handelt. 

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