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Ich bin vor einiger Zeit von Frankfurt nach Helsinki geflogen. Da es billiger war, habe ich zwei Flüge gebucht, einmal von Frankfurt nach Paris, und dann 90 Minuten später von Paris nach Helsinki.

Dieser Flug sollte von AirFrance durchgeführt werden. Der erste Flug nach Paris verlief auch ohne Probleme, obwohl im Flugzeug mehrere Kleinkinder waren, die aus irgendeinem Grund alle simultan anfingen zu schreien. Aber zum Glück hat dieser Flug ja nicht so lange gedauert.

Aber als ich in Paris ankamen, fingen die Probleme erst an. Der Flug von Paris nach Helsinki verspätete sich um mehrere Stunden. Ich meine, ich hatte es zwar nicht eilig, aber dennoch ist so eine enorme Verspätung immer wieder unangenehm, und kostet sehr viele nerven. Ich habe auch versucht, herauszubekommen, wie es zu dieser Verspätung gekommen ist, doch leider habe ich den Herren an der Information überhaupt nicht verstanden, er hat so extrem undeutlich geredet, das war einfach nicht möglich.

Nach meinem Aufenthalt in Finnland ging es über die selbe Strecke wieder zurück nach Deutschland, und immerhin gab es auf dieser Reise keine Probleme. Warum hätte das nicht auch auf dem Hinflug so sein können!

Da ich nicht zum ersten Mal geflogen bin, weiß ich, dass mir bei Flugverspätungen eine Entschädigung zusteht. Diese habe ich auch von der Fluggesellschaft verlangt. Diese wiederum hat sich jedoch geweigert zu zahlen.

 

Dann ist mir aufgefallen, dass die Flüge ja einzeln und unabhängig voneinander gebucht und bezahlt wurden. Wenn ich also jetzt Klage gegen AirFrance erhebe, muss ich dann in Deutschland klagen, weil die Reise ja hier begonnen hat, oder muss ich etwa in Paris oder Helsinki klagen, weil der streitgegenständliche Flug ja diese Strecke bedient hat?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben 2 Flüge, unabhängig voneinander gebucht. Einen von Frankfurt nach Paris und dann weiter von Paris nach Helsinki. Da die Flüge getrennt voneinander gebucht wurden, muss zunächst gesagt werden, dass diese unabhängig voneinander zu betrachten sind. 

Der Flug von Frankfurt nach Paris verlief ordnungsgemäß. Der Flug von Paris nach Helsinki mit Air France hatte jedoch dann eine Verspätung. 

Sie möchten nun daher eine Entschädigung aus der EU-Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Jetzt stellt sich Ihnen nur noch die Frage, bei welchem Gericht Sie Ihre Ansprüche einklagen müssen. 

Dazu folgende Urteile: 

AG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015, Az. 22 C 1502/15 

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Bogota über Paris nach Nürnberg. Allerdings hat sich der Zubringerflug von Bogota nach Paris verspätet, sodass der Kläger auch den Anschlussflug verpasst hat und den Zielort somit ebenfalls mit einer Verspätung erreicht hat.  Fraglich blieb die Frage nach der Gerichtszuständigkeit. 

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass für Klagen aus der Fluggastrechteverordnung nicht nur das Gericht am Sitz der beklagten Fluggesellschaft, sondern auch das Gericht beim Startflughafen und beim Zielflughafen zuständig ist. 

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 

Bei Klagen auf Ansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts-und Abflugort. 

Damit haben Sie folgende Auswahlmöglichkeiten. Sie können wählen zwischen dem Sitz der Fluggesellschaft, also Frankreich, und Ihrem Ankunfts- und Abflugort. Sie sind von Paris nach Helsinki geflogen. Demnach denke ich, dass Sie an einem von den beiden Orten Klage erheben müssen.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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