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Sehr geehrte Damen und Herren,

obwohl mein Mann und ich schon zum älteren Semester gehören, hatten wir uns vorgenommen noch einmal eine richtig große Reise zu unternehmen. Es sollte eine Ägyptenreise mit allem drum und dran werden. Da wir uns vor Ort um nichts mehr kümmern wollten, buchten wir zuhause in Halle eine Reise all inclusive. Wie gesagt, wir sind doch schon etwas älter und hatten Angst, dass es mit der Verständigung schwierig werden könnte und wir wollten unseren Urlaub nicht wegen Sprachschwierigkeiten weniger genießen. Also buchte ich einen Flug von Fly Egypt FEG3050 um 16:15 Uhr vom Flughafen Halle/Leipzig nach Luxor. Die Landung sollte um 21:00 Uhr erfolgen. Weiter hatte sich mein Mann um die Unterbringung und das Ausflugsprogramm gekümmert. Er buchte, wie schon gesagt, eine Unterbringung mit all inclusive auf einem Nilschiff mit einer anschließenden Hotelunterbringung mit dem vorgeschlagenen Ausflugsprogramm. Das alles hatte er über das Internet bei phoenixreisen.com gebucht. Selbstverständlich schlossen wir eine Reiserücktrittsversicherung ab. In unserem Alter weiß man ja nie was noch kommt. Außerdem hat sich der Spruch „unverhofft kommt oft“ leider schon oft für uns bewahrheitet.

Wir freuten uns schon sehr auf die Reise und konnten den Abreisetag kaum erwarten. Mein Mann machte sich noch lustig über mich und meinte, dass ich mich wie ein Teenager verhalte. Naja, so war es halt. Deswegen freute ich mich umso mehr, dass wir 3 Tage nach der Buchung unsere Reiseunterlagen in den Händen hielten. Aber leider waren sie nicht korrekt. Es fing schon damit an, dass unsere Namen nicht richtig waren. Außerdem wurde der Transfer ausgeschlossen, das Hotel war nicht das gebuchte und es gab auch keine Verpflegung. Also kein all inclusive! Schade, dachten wir, aber mein Mann setzte sich sofort mit Phoenix Reisen in Verbindung. Wir waren der festen Überzeugung, dass anschließend alles geregelt wäre. 7 Tage nach unserer Beschwerde erhielten wir die Nachricht, dass unsere Unterlagen mit den Flugtickets am Flughafen hinterlegt seien. Wir waren sehr erleichtert, dass anscheinend doch noch alles geklappt hatte und fuhren 2 Tage später mit gepackten Koffern zum Flughafen.

Am Flughafen angekommen war unser erster Weg zum Schalter, um unsere Tickets samt Unterlagen abzuholen. Wir wurden leider dermaßen enttäuscht, denn die Flugscheine hatten zwar geänderte Namen, aber in den Unterlagen gab es weder Gutscheine für den Transfer vor Ort, das Schiff noch für die gebuchten Ausflugsprogramme. Einzig das Hotel war das richtige. Mein Mann versuchte noch am Flughafen Phoenix Reisen telefonisch zu erreichen, was sich aber leider als unmöglich erwies. Aus diesen Gründen traten wir schweren Herzens unsere Reise nicht an. Das Risiko war uns zu groß in einem fremden Land mit all diesen Problemen dazustehen. Deshalb fuhren wir unverzüglich mit einem Taxi zurück nach Hause. Das Taxi kostete uns 80€, die wir, ebenso wie sämtliche Kosten, die wir hatten, zurückerstattet haben wollen.

Jetzt zu meiner Frage:

Haben wir einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrags und ein Anrecht auf Erstattung der Taxi- und Reisekosten sowie die Reiserücktrittsversicherungskosten?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten bei phönixreisen gebucht. Diese beeinhaltete einen Flug von Leipzig nach Luxor, eine all-inclusive- Unterbringung auf einem Nilschiff sowie mehrere Programme und den Transfer.

Als sie ihre Reiseunterlagen erhalten hatten, standen darauf nicht die richtigen namen. Als sie die richtigen Unterlagen am Flughafen abholen wollten, fehlten weitere Unerlagen, woraufhin sie den urlaub leider kündigen mussten.

bei gebuchten Pauschalreisen sollte man einen blick in das Reiserecht des deutschen BGB werfen, welches in § 651 a ff. BGB geregelt ist. 

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass man sich bei einer Pauschalreise meines Wissens nach in erster Linie an den Reisveranstalter wendet, da dieser ja den Reisevertrag mit Ihnen eingegangen ist. D.h. eigentlich müsste dieser sich darum kümmern, dass Sie die Unterlagen rechtzeitig und vollständig erhalten.

Ich denke mal das beste in ihrem Fall ist, die Reise zu kündigen. Immerhin haben sie sie ja nicht angetreten. In einem solchen Fall ist § 651 l BGB einschlägig:

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Dazu müsste ein Reisemangel vorliegen, der erheblich ist. Wann dies vorliegt, ergibt sich aus § 651 i BGB

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) 1 Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, 

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten 

2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

3 Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Ihnen wurden die falschen oder zumindest fehlerhaften Reiseunterlagen zugeschickt. Auch erhielten sie kurz vor Reiseantritt keinerlei Bestätigung. Meiner Meinung nach, liegt hier ein erheblicher Reisemangel.

in § 651l heißt es weiter:

(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last. 

Aus diesem Grund muss Phönixreisen ihnen die Benzin-/ Fahrtkosten ersetzen, die ihnen angefallen sind, weil sie vom Flughafen wieder heim mussten. 

Kommen wir zum Schadensersatz. Dieser ist seit der Novellierung des Reiserechts in § 651  n BGB geregelt. 

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.ist vom Reisenden verschuldet,
2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Da sie die Reise überhaupt nicht antreten konnten, haben sie meiner Meinung nach auch einen Anspruch auf Schadensersatz.

Daher sollten Sie, zumindest meiner Meinung nach an FTI direkt wenden. Weiterhin könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der doch recht komplexen Sachlage, ratsam sein, Anwält*innen mit Spezialisierung auf Reiserecht zu kontaktieren.  

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