3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Ich habe leider schon seit vielen Jahren Probleme mit dem Alkoholkonsum. Eine zeitlang war es sogar so schlimm, dass ich beinahe mit meinem Leben bezahlt hätte. Ab diesem Zeitpunkt sagte ich meiner Alkoholabhängigkeit den Kampf an! Das ist ganz genau vor 2 Jahren geschehen! Heute geht es mir soweit ganz gut. Der langjährige und überdurchschnittliche Alkoholkonsum hat natürlich dazu beigetragen, dass ich mich heute nicht mehr ganz so körperkich und gesundheitlich fit fühle, aber dennoch befinde ich mich in einem völlig neuen, deutlich verbesserten Zustand als noch von vor 2 Jahren.
Um mir nach 2 Jahren des Kampfes gegen den Alkohol etwas Gutes zu gönnen und mich für diesen soweit erfolgreichen Kampf zu belohnen, buchte ich eine kleine Reise nach Irland.

Leider konnte ich diese aufgrund der immer noch vorkommenden Nachwirkungen meiner Suchterkrankung nicht antreten. Aufgrund dessen war ich also gezwungen, die Reise nach Irland zu verschieben und damit musste ich sie stornieren. Da ich zuvor noch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, erhoffte ich mir immerhin die Rückzahlung der Gebühren der stornierten Reise. Pustekuchen!
Meine Versicherung übernimmt rein gar nichts! Mein Stornierungsgrund sei nicht von den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung umfasst, konkret hieß es, dass es sich in meinem Fall um keine schwere erkranung handelt, die ein versichertes Ereignis darstellen würde.

Der Grund wieso ich die Reise stornieren musste war, dass ich starke und in kurzen Abständen kommende Krampfanfälle erlitt. Wenn diese nicht ärztlich behandelt werden würden, könne es zu schlimmen Folgen kommen! Ich musste sogar 2 Tag im Krankenhaus verbringen, weil die Krampfanfälle besonders zu dieser Zeit schlimm waren. Und das alles passierte nur knapp 1 Woche vor meiner Reise nach Irland. Mein Arzt riet mir deshalb, die Reise zu verschieben, bis mein Körper sich wieder entspannt hat und fit ist. Die Krampfanfälle hielten „nur“ circa 4 Tage, dennoch riet er mir von einer Reise ab. Gesagt, getan. Und nun meint ja die Versicherung, dass das keine unerwartete schwere (und damit versicherte) Erkrankung sei, da ich schon seit vielen Jahren an einer Alkoholerkrankung leide und ich aufgrund dessen stets mit physischen oder psychischen (egal welcher Art) Folgen und Beschwerden rechnen müsste.
Insoweit berechtigen mich die krampfanfälle nicht zu einem Reiserücktritt.


Was hat das nun für mich zu bedeuten? Kann ich wirklich keine Erstattung von der Versicherung verlangen? Was versteht man denn unter „unerwartet schwere Erkrankung“?

Gefragt in Rechtsberatung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Guten Tag,

leider musstest du deine Reise stornieren, da du infolge deiner langjährigen Alkoholkrankheit starke und in kurzen Abständen kommende Krampfanfälle erleiden musstest. Außerdem hat dir dein Arzt von der Reise abgeraten. Durch die Stornierung der Reise sind selbstverständlich auch Stornokosten angefallen. Deine Versicherung, bei der du eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hattest, weigerte sich jedoch die Kosten zu übernehmen und begründete dies damit, dass in deinem Fall keine unerwartete schwere Erkrankung vorlag. 

Hast du wirklich keinen Anspruch auf Übernahme der Stornierungskosten durch die Versicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung kommt für die Kosten eines Reiserücktritts aus. Sie greift in der Regel bei unerwarteten schweren Erkrankungen, bei einer Unfallverletzung, bei Impfunverträglichkeit und daraus resultierenden Komplikationen, bei Schwangerschaft, bei Verlust des Arbeitsplatzes durch eine betriebsbedingte Kündigung oder bei Sachschäden am Eigentum. 

Eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsversicherung liegt vor, wenn 3 Merkmale erfüllt sind:

1. Es muss vor Stornierung der Reise eine Erkrankung vorliegen. Diese muss von einem Arzt festgestellt worden sein. 

2. Diese Krankheit muss weiterhin schwer sein, d.h. die Erkrankung muss nach ärztlicher Feststellung einen Grad erreicht haben, der bei objektiver Betrachtung die Teilnahme an der Reise unzumutbar macht.

3. Schlussendlich muss die Erkrankung unerwartet sein, d.h. sie darf bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung nicht schon bekannt gewesen sein.

Ob die Krampfanfälle, resultierend aus der Alkoholerkrankung, eine solche unerwartet schwere Erkrankung darstellen, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

LG München, Urteil vom 15.2.2007, Az. 34 S 10677/06 (bei Interesse kannst du den Volltext gerne nachlesen unter: "34 S 10677/06 reise-recht-wiki.de")

Eine Alkoholerkrankung stellt in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsversicherung dar und berechtigt insoweit auch nicht zum Reiserücktritt.

Auch wenn der Versicherungsnehmer Krampfanfälle aus Anlass der bestehenden Alkoholerkrankung erleidet, ist dies kein versichertes Ereignis.

Aufgrund von diesem Urteil bin ich der Meinung, dass die Krampfanfälle leider wirklich keine unerwartet schwere Erkrankung darstellen, womit die Versicherung meiner Meinung nach auch nicht deine Stornierungsgebühren übernehmen muss.

Für weitergehende Informationen lohnt es sich wahrscheinlich sich an einen Fachanwalt zu wenden, da ich in diesem Beitrag lediglich meine Meinung niederschreiben kann.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben eine Reise nach Irland inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Leider konnten Sie die Reise wegen den Auswirkungen Ihrer Alkoholerkrankung nicht wahrnehmen. Sie wollen nun gerne die Kosten für die Stornierung von der Reiserücktrittsversicherung erstattet bekommen. 

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen Erkrankungen. Wenn unerwartet ein Reiseteilnehmer oder einer seiner nahen Angehörigen erkrankt oder einen Unfall hat, springt diese Versicherung ein. In der Regel gilt das für alle Familienmitglieder, die die Reise dann nicht antreten können. Das gilt zumindest dann, wenn die Reise zusammen gebucht wurde.

Nun fragen Sie sich, wie dieses sich im Falle einer Alkoholerkrankung verhält und ob dieses eine Erkrankung begründet, welche zum Rücktritt berechtigt. Dazu konnte ich folgende Urteile finden: 

AG Mannheim · Urteil vom 9. November 2011 · Az. 10 C 322/11

Ein Rückfall aufgrund einer Alkoholerkrankung ist keine unerwartet schwere Erkrankung, da mit seinem Eintritt und Folgen jederzeit zu rechnen ist.

Eine alkoholkranke Person, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung eine Entziehungsbehandlung hinter sich gebracht hatte, aber Alkohol zu sich nimmt, trifft das Rückfallrisiko in subjektiver Hinsicht nicht unerwartet.

LG München, Urteil vom 15.02.2007, Az. 34 S 1077/06

Die Klägerin ist alkoholkrank und stornierte die Reise, weil sie eine dringende Entgiftungstherapie antreten muss.

Der Versicherer wollte nicht zahlen. Das Gericht gab dem Versicherer Recht. Bei einer solchen Krankheit müsse man damit rechnen, dass es zu psychischen oder physischen Folgebeschwerden kommen kann. Dies sei nicht unerwartet. 

AG München, Urteil vom 12.5.2006, Az. 133 C 5888/06

Die Versicherte war seit zehn Jahren alkoholkrank.

Sie stornierte die Reise, nachdem ihr Arzt sie vor Krampfanfällen warnte.

Das AG sah den Anspruch aus der Versicherung nicht gegeben. Die Alkoholerkrankung als solche stelle keine unerwartet schwere Erkrankung dar. Zudem seien die Krampfanfälle auch nicht unerwartet. Mit diesen müsse als Folge aus der Alkoholkrankheit gerechnet werden.

Es scheint also tatsächlich so, als würde bei einem Rückfall einer Alkoholerkrankten ein solcher Versicherungsfall nicht eintreten würde und die Reiserücktrittsversicherung würde nicht eingreifen. Dieses kann natürlich je nach Einzelfall unterschiedlich bewertet werden.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
0 Punkte
...