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hallo,

wir buchten am 29.01.18 im reisebüro eine 13-tägige urlaubsreise nach Kreta, wobei wir für den 06.05.18 einen flug um die mittagszeit wählten und aufgrund des flug mit unserer tochter (bei abflug 2 jahre/10 monate) explizit einen start 12:05 uhr buchten.

die schriftliche bestätigung durch den veranstalter schauinsland-reisen erfolgte am 01.02.18 mit flugzeiten 12:05 - 16:15 uhr flughafen Heraklion.

bereits am 09.02. (und 3 monate vor abflug!) kam die flugzeiten-änderung von 12:05 auf 18:55 uhr (also fast 7 stunden), wobei die landung gegen 23:05 uhr geplant war. mit ca. einer stunde gepäck-abholen und ankunfts-modalitäten und einer weiteren stunde transfer zum hotel, wäre unser töchterchen nicht vor 01:30 uhr im bett gewesen - thema "nachtruhe"!)

wir suchten zunächst alternativen im reisebüro und wurden dort darauf hingewiesen, dass sich eine (kostenpflichtige) umbuchung ebenfalls wieder verschieben könnte. somit blieben wir zunächst bei den flugzeiten, baten jedoch beim veranstalter um eine kostenlose umbuchung auf eine Condor-maschine 15:20 uhr.

nach mehrfachem mail-verkehr und verweisen auf das BGH-urteil zum thema "flugverschiebungen" (AZ: X ZR 24/13) und die eigenen agb von schauinsland-reisen (Punkt 5: Leistungsänderungen - letzter satz: "... Bei erheblichen Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages wird der Veranstalter dem Kunden nach seiner Wahl kostenlose Umbuchungen oder einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag anbieten. ...") wurde eine kostenfreie umbuchung durch schauinsland-reisen abgelehnt. aufgrund der kurzfristigkeit war ein umbuchen nicht mehr möglich ("... Eine Umbuchung des Hinfluges ist leider nicht mehr möglich, da die Flüge bereits von der Airline belastet werden. ...")

da wir dann genau diesen Condor-flug über das gleiche reisebüro und den gleichen veranstalter selbständig und mit über 800 euro mehrkosten buchten, sehen wir das bereits als täuschung an.

seitens schauinsland-reisen wurden uns 2 schecks mit insgesamt 75 euro erstattung zugesendet, wobei wir das gefühl haben, hier noch verspottet zu werden.

wir beabsichtigen jetzt schauinsland-reisen eine frist zur rückzahlung zu setzen und nach (offensichtlichem) verstreichen eben dieser, gleich gerichtlich gegen das unternehmen vorzugehen.

unsere frage: hat jemand bereits selbst erfahrungen gemacht und kann davon berichten? oder gibt es noch tipps oder etwas zu beachten?

die gesetze § 651 ff. BGB und sonstige urteile von BGH (unzulässige klauseln) bzw. AG Hannover, Az. 568 C 7273/15 (eigene umbuchung und kostenumlage), scheint das unternehmen schauinsland-reisen überhaupt nicht zu interessieren. (anmerkung: im reisebüro bekamen wir die aussage "die gesetze sind so, die veranstalter halten sich nur nicht daran" (!) )

VIELEN DANK für alle rückmeldungen!!!

uniqueray

p.s. der urlaub war ansonsten wunderschön!

Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Zunächst einmal freut es mich, dass dir der Urlaub ansonsten sehr gefallen hat. So etwas ist immer gut. 

Ihr seid 13 Tage mit Schauinsland Reisen nach Kreta geflogen. Der Flug sollte am 06.05.18 nach Kreta starten, und dort ca. 16 Uhr landen. 

Drei Monate vor dem Abflug wurde euch jedoch mitgeteilt, dass sich der Abflug um 7 Stunden nach hinten verschiebt. , somit wärt ihr erst 18 Uhr in Deutschland gestartet. 

im wesentlichen hast du die Rechtslage ja schon überblickt. 

Du hast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter, hier also Schauinsland Reisen,  geltend gemacht.

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Das liegt daran, dass der Transport in der Regel der wichtigste Bestandteil eines Pauschalreisevertrages darstellt. 

In deinem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruhe vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

ich habe hier noch ein paar Urteile rausgesucht:

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Hier wurde euer Flug zwar nur um 7 Stunden verschoben, allerdings wird dadurch, auch in Hinblick auf euer Kind, die Nachtruhe massiv gestört. Somit hast du auf jeden Fall einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises.

Nun bezüglich der Kosten für die Flüge, die du ersatzhalber gebucht haben. dir wurde ein Alternativflug angeboten, welchen du jedoch nicht angenommen haben. Damit stehen deine Chancen leider eher schlecht, die Kosten für den Flug den Sie auf eigene Faust gebucht haben, zurück erstattet zu bekommen. Du solltest es jedoch trotzdem auf jeden Fall versuchen und der Fluggesellschaft deutlich machen, dass der Ersatzflug für dich keine annehmbare Alternative dargestellt haben, weil du wegen deinem Kind nicht so spät fliegen wollten.

In jedem Fall Rate ich dir, dir noch einmal eine Rechtsberatung bei einem Fachanwalt für Reiserecht zu holen. Dieser kann dir viel besser weiterhelfen, und auf einen solchen hören die Reiseveranstalter auch eher, weil sie dann keinen Prozess bestreiten wollen.

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ganz kurz:

"Im Namen des Volkes" ... haben wir zu 100% recht bekommen!

(2 jahre zirkus endlich vorbei!)
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