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Hallo ihr Lieben,

wir lieben die Einsamkeit, die Stille und das ruhige, beschauliche Leben in Kanada. Außerdem sind mein Lebensgefährte und ich große Fans von Kajakfahrten und Rafting. Wir hatten uns vorgenommen einmal nach Kanada zu reisen, um eine Kanutour auf dem Pyramid Lake zu unternehmen. Dies bietet sich für uns an, da dort keine Vorkenntnisse erforderlich sind.

Da mein Lebensgefährte zwei Töchter im Alter in 8 Jahren hat, beschlossen wir meine jüngste Schwester mitzunehmen. Sie versteht sich super mit meiner 18-jährigen Tochter und so konnten die beiden auf die Mädchen meines Lebensgefährten aufpassen, während wir unsere Kanutour machen würden.

Also buchte ich bei dem Reiseveranstalter XFTI 2 Wochen Kanada (Alberta) im Days Inn Calgary North Balzac ein Doppelzimmer und ein Doppelzimmer mit 2 Zustellbetten als Familienreise. Per Telefon klärte ich die Zustellbetten ab, was mit daraufhin auch vom Hotel zugesichert wurde. Auf der erhaltenen Buchungsbestätigung waren die beiden Zustellbetten allerdings nicht angegeben. Ich dachte, es klappt schon alles, denn ich hatte ja alles mit dem Hotel telefonisch abgeklärt. Also flogen wir zum gebuchten Termin nach Kanada. Abflug ab Frankfurt um 17:25 Uhr mit Canada Flug DE2440. Ankunft in Calgary um 19:25 Uhr. Die Überraschung hatten wir kurz darauf in unserem Hotel.

Unser Doppelzimmer hatte nur 1 Zustellbett! Uns wurde mitgeteilt, dass ein zweites Zustellbett keinen Platz hätte! Daraufhin beschwerten wir uns telefonisch bei unserem Reiseveranstalter. Leider teilte man uns mit, dass auf der Buchungsbestätigung das Doppelzimmer nicht mit 2 Zustellbetten angegeben war. Laut XFTI muss die Buchungsbestätigung alle getroffenen Vereinbarungen enthalten. Zu allem Übel durfte ich mir noch anhören, dass ich nicht legitimiert sei im Namen meines Lebensgefährten Ansprüche bezüglich der Zustellbetten für seine Kinder geltend zu machen „aufgrund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft“!!! Wie bitte?! Es ärgerte mich maßlos, denn gebucht hatte ich die Reise für alle problemlos!

Ist eine Familienreise nicht auch als nichteheliche Lebensgemeinschaft möglich?

Ohne die beiden Zustellbetten hätten wir uns auch nicht für dieses Hotel entschieden. Gut, wir bekamen daraufhin von XFTI ein neues Hotel angeboten, allerdings 2.100€ teurer.

Haben wir Anspruch auf eine Reisepreisminderung und eine Rückzahlung der 2.100€ Aufpreis?

Wir konnten also doch noch schöne Urlaubstage verbringen und flogen am Heimreisetag um 21:10 Uhr von Calgary mit dem Condor-Flug DE2441 ab und landeten planmäßig um 14:55 Uhr in Frankfurt.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

als ich mir deine Schilderungen so durchgelesen habe, musste ich an ein Urteil denken, in welchem ein ähnlicher Fall verhandelt wurde und welches auch beide deiner Fragen beantworten sollte.

Dabei geht es mir um das Urteil des Landgerichts in Frankfurt vom 3.8.2006. Das Urteil kannst du selbstverständlich auch selbst nachlesen. Dazu musst du bei Google einfach nur "2-24 S 79/05 reise-recht-wiki.de" eingeben.

In diesem Fall buchte die Klägerin für sich, ihre Tochter, ihre Schwester, ihren Lebensgefährt und dessen 2 Kinder eine gemeinsame Familienreise bei der Beklagten. Die Klägerin bestand beim Vertragsschluss ausdrücklich auf das Buchen eines Doppelzimmers mit 2 Zustellbetten, in dem sie, ihr Lebensgefährte und dessen 2 Kinder übernachten sollten.

Auf der Buchungsbestätigung war das Doppelzimmer nicht mit den 2 dazugehörigen Zustellbetten angegeben. Es wurde von der Beklagten auch so nicht im Hotel gebucht. Dies bemängelte die Klägerin bei der Reiseleitung. Da es nicht möglich war 2 Zustellbetten in den Doppelzimmern des Hotels unterzubringen, mussten die Klägerin und ihre Familie in ein anderes Hotel umziehen, wofür die Beklagte einen Aufpreis von mehr als 200€ verlangte. Die Klägerin verklagte anschließend die Beklagte vor dem AG Bad Homburg auf Erstattung des Aufpreises und bekam recht.

Die Beklagte ging in Berufung vor das LG Frankfurt, welche jedoch zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin war aktiv legitimiert, da für die Buchung einer Familienreise keine Ehe bestehen muss, es muss lediglich das besondere Näheverhältnis bei der Buchung zum Ausdruck gebracht werden. Dies geschah mit der Buchung eines Doppelzimmers für die Klägerin und ihren Lebensgefährten mit dessen Kindern. Auf einer Reisebestätigung werden im Allgemeinen nicht alle Details eines Reisevertrags aufgelistet. Die Ablehnung einzelner Punkte aus dem Reisevertrag muss auf der Reisebestätigung aufgeführt werden, das bloße Auslassen reicht nicht um die Ablehnung zu verdeutlichen.  In diesem Fall hat sich die Klägerin nach dem Prinzip von Treu und Glauben darauf verlassen, dass ihr Doppelzimmer gebucht wurde. Da das Doppelzimmer nicht wie gefordert gebucht wurde und es sich hierbei um einen Dealbreaker für die Klägerin handelte, liegt auch ein Reisemangel vor. Die Klägerin hätte keine Buchung in dem Hotel durchgeführt, wenn sie vorher informiert gewesen wäre, dass die Buchung eines Doppelzimmer mit 2 Zustellbetten nicht möglich gewesen wäre.

Die Beklagte wurde verurteilt der Klägerin den Aufpreis für das neue Hotel zu erstatten.

Fazit

Wie du siehst ist eine Familienreise auch bei einer nichtehelichen Ehegemeinschaft möglich. Des Weiteren denke ich, dass aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu eurem Fall, Air Marin euch den Aufpreis für das neue Hotel zurückzahlen muss. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann euch wohl nur ein Anwalt geben.

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Sie haben einen bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise für sich, Ihre Tochter, Ihre Schwester sowie Ihren Freund und seine beiden Kindern nach Kanada als Familienurlaub gebucht. 

Sie baten um ein Doppelzimmer inklusive zwei Zustellbetten für die beiden Kinder Ihres Lebensgefährten. Dieser Wunsch wurde Ihnen jedoch nicht erfüllt und Sie mussten in ein anderes Hotel ziehen. 

Nun fragen Sie sich, wer für die Mehrkosten aufkommen muss. Der Reiseveranstalter weigert sich nämlich Ihnen diese zu erstatten, da Ihr Urlaub kein Familienurlaub darstelle und Sie auch in ein teureres Hotel umgezogen sind.

Zu Ihrem Sachverhalt habe ich folgendes Urteil gefunden, welches Ihrem Fall sehr ähnlich ist: 

 LG Frankfurt, Urt. v. 03.08.2006, Az: 2-24 S 79/05 (ganz einfach im Volltext zu finden, wenn Sie

Ist für den Veranstalter bei der Buchung das besondere Näheverhältnis bei der Buchung erkennbar, so sind auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften die Grundsätze der Familienreise anzuwenden, bei denen der Anmelder einer Reise der Vertragspartner ist.

Ein besonderes Näheverhältnis wird unter anderem durch das Buchen eines gemeinsamen Doppelzimmers ausgedrückt.

Eine Reisende buchte für ihre und die Familie ihres Lebensgefährten eine Familienreise bei einem Reiseveranstalter. Es war unter anderem ein Doppelzimmer mit 2 Zustellbetten gebucht. Dies hatte für die Reisende eine hohe Priorität und ohne Zusicherung eines Zimmers dieser Art wäre von ihrer Seite keine Buchung im Hotel zustande gekommen.

Als die Reisenden im Hotel ankamen stellten sie fest, dass in das Doppelzimmer nur ein Zustellbett passte. Dies zeigte sie beim Reiseleiter an der sie für einen Aufpreis in einem anderem Hotel unterbrachte.

Die Reisende klagte vor dem Amtsgericht Bad Homburg auf eine Erstattung des Aufpreises und bekam recht. Der Reiseleiter ging in die Berufung vor das Landgericht Frankfurt und unterlag.

In dem Urteil wurde also entschieden, dass der Reiseveranstalter für die Mehrkosten aufkommen musste, da auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft die Grundsätze der Familienreise anzuwenden ist.

Meines Erachtens haben Sie also gute Chancen auf eine Erstattung der Mehrkosten. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Wegen der komplexen Einzelheiten könnte es daher sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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