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Liebes Forum,

ich habe heute eine sehr technische Frage, was die Zahlung von Pauschalreisen und Flügen bei Onlineportalen betrifft.

Ich war nämlich letzten Monat im Internet unterwegs, um einen Flug von Stuttgart nach Berlin zu buchen. Dieser soll am 24.07 starten. Als ich diesen Flug buchen wollte, war es nun so, dass ich die Auswahl treffen konnte, auf welche weise ich den Flug bezahlen wollte. Bei der Bezahlvariante mit den Kreditkarten Mastercard, VISA und American-Express wäre zusätzlich zum Flugpreis ein Service-Fee in Höhe von 14,99 pro Strecke fällig gewesen. Soweit so gut, das ist ja nichts neues, das fand ich auch schon  früher auf anderen Seiten. Was mich ein wenig störte, war eine zusätzliche Zahlung, die unter „Zahlungspauschale für Linienflüge pro Reisenden“ aufgeführt wurde, und nochmals 7,00 kosten würde.

Nun stellt sich mir die Frage, wie diese zusätzliche Zahlung von 7 Euro begründet ist. Darf der Anbieter eine zusätzliche Gebühr bei einer bestimmten Zahlungsart erheben? Dadurch entstehen dem Kunden doch nur wieder zusätzliche, und unnötige Kosten!

In den FAQ der Seite waren auch einige Zeilen zu diesen Thema, wohl weil sich schon andere Kunden darüber beschwerten:

Die Zahlungspauschale in Höhe von 7,- € in dem ihrem gewählten Buchungsverlauf des ist im Allgemeinen nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Wir haben auf die Höhe dieser Zahlungspauschale keinen Einfluss, da die Fluggesellschaften die Zahlungsmittelentgelte erheben. Sie zahlen den Flugpreis unmittelbar an die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft erhebt die Zahlungspauschale für die Kreditkartenzahlung direkt und zieht diese auch beim Kunden direkt ein. Ein Zahlungsfluss über ein Konto von uns findet gerade nicht statt. Wir treten lediglich als Vermittler der Fluggesellschaft auf.

Darüber hinaus übersteigt ein Zahlungsmittelentgelt in Höhe von 7,00 € bei der Zahlung eines Fluges mittels Kreditkarte nicht die Kosten, die einem Unternehmen durch die Zahlung seiner Kunden mittels Kreditkarte entstünden. Angesichts des geringen Betrages entsprechen diese Kosten vielmehr genau den Kosten, die den Fluggesellschaften durch die Kreditkartenunternehmen ihrerseits für die Verwendung der Kreditkarten entstünden.

Hat der Vermittler nun mit diesen Aussagen Recht, oder sind es nur Ausreden, um sich vor  einer Klage zu drücken?

Ich hoffe jemand kennt sich mit dieser Thematik aus und kann mir bei meiner Frage weiterhelfen.

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Ihre Frage betrifft den Aufpreis bei einer Bezahlung mit einer Kreditkarte. Neben einer „ServiceFee" in Höhe von 14,99 pro Strecke müssen Reisende auch eine „Zahlungspauschale für Linienflüge pro Reisenden“ in Höhe von 7,00 .€ bezahlen. Sie fragen sich, ob dieses rechtens ist. Dazu hat das LG Aschaffenburg folgendes entschieden:

LG Aschaffenburg, Urt. v. 13.07.2016 – Az.: 1 HK O 66/15

Bei der Online-Buchung von Flügen auf der Seite flug.de wurde bisher ein Aufpreis verlangt, wenn man als Zahlungsmittel die Kreditkarte auswählte. Das Landgericht Aschaffenburg stufte dies nun als wettbewerbswidrig ein, sofern der verlangte Aufpreis über die Kosten hinaus geht, die das Unternehmen selbst aufzuwenden hat. 

Bei einem testweise ausgewählten Flug von Stuttgart nach Berlin war bei Bezahlung mit den Kreditkarten „MasterCard“ „VISA“ und „American-Express“ nicht nur jeweils eine „ServiceFee „ in Höhe von 14,99 pro Strecke, sondern auch eine „Zahlungspauschale für Linienflüge pro Reisenden“ in Höhe von 7,00 .€ verlangt worden.

Diese Geschäftspraxis verstoße gegen §§ 34 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 312 a. Abs. 4 Nr. 2 BGB. Flug.de dürfe für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel kein Entgelt verlangen, das über die Kosten hinausgehe, die dem Unternehmen durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entstünden. Bei dem Betrag von 7,00 € sei es ausgeschlossen, dass es sich um diejenigen Kosten handele, die flug.de durch die Verwendung der ihr angebotenen Kreditkarten zur Zahlung eines Flugpreises von gerade einmal 47,00 € selbst entstünden, so die Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes.

Ein solcher Aufpreis bei Bezahlung mit einer Kreditkarte ist also grundsätzlich unzulässig.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Ihre Frage betrifft die AGBs von Ryanair, welche zum einen besagen, dass ein Zahlung mit Bargeld ausgeschlossen ist und zum anderen, dass eine Kreditkartengebühr beim Buchen von Flügen erhoben wird. 

Zu diesen AGBs hat der BGH im Jahre 2010 folgende Grundsatzentscheidung getroffen: 

BGH, Urt. v. 20.05.2010, Az: Xa ZR 68/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: Xa ZR 68/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

BGH: AGB der Ryanair bzgl. Kreditkartengebühr rechtswidrig

Der Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen die Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln. Diese verbieten zum Einen Barzahlungen für die Flugangebote. Zum anderen werden Kreditkartengebühren festgelegt, was der Kläger für unrechtmäßig hält, weil  durch die Regelungen die Reisekunden der Beklagten unzulässig benachteiligt würden.

Der Bundesgerichtshof hält die Klage lediglich eine der zwei beanstandeten Klauseln für unrechtmäßig. Der stellt klar, dass Kreditkartenzahlungsgebühren hier als rechtswidrig anzusehen seien, weil gleichzeitig die Barzahlung ausgeschlossen würde. Auf diese Weise entsteht eine unzulässige Benachteiligung der Reisenden bzw. Kunden der Beklagten. Eine Barzahlungsverbot für sich sei jedoch zulässig, solange es keine Kreditkartenzahlungsgebühr gebe.

Kurz gefasst lässt sich also sagen:

1. Der Ausschluss der Barzahlung ist rechtens, solange keine Gebühren für Kartenzahlungen erhoben werden.

2. Ein Luftfahrtunternehmen darf in Klausel seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder Kreditkarten- noch Zahlkartengebühren festschreiben.

Gebühren für die Bezahlung mit Kreditkarten sind also nicht zulässig. So auch folgendes Urteil:

LG Aschaffenburg, Urt. v. 13.07.2016 – Az.: 1 HK O 66/15

Bei der Online-Buchung von Flügen auf der Seite flug.de wurde bisher ein Aufpreis verlangt, wenn man als Zahlungsmittel die Kreditkarte auswählte. Das Landgericht Aschaffenburg stufte dies nun als wettbewerbswidrig ein, sofern der verlangte Aufpreis über die Kosten hinaus geht, die das Unternehmen selbst aufzuwenden hat. 

Bei einem testweise ausgewählten Flug von Stuttgart nach Berlin war bei Bezahlung mit den Kreditkarten „MasterCard“ „VISA“ und „American-Express“ nicht nur jeweils eine „ServiceFee „ in Höhe von 14,99 pro Strecke, sondern auch eine „Zahlungspauschale für Linienflüge pro Reisenden“ in Höhe von 7,00 .€ verlangt worden.

Diese Geschäftspraxis verstoße gegen §§ 34 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 312 a. Abs. 4 Nr. 2 BGB. Flug.de dürfe für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel kein Entgelt verlangen, das über die Kosten hinausgehe, die dem Unternehmen durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entstünden. Bei dem Betrag von 7,00 € sei es ausgeschlossen, dass es sich um diejenigen Kosten handele, die flug.de durch die Verwendung der ihr angebotenen Kreditkarten zur Zahlung eines Flugpreises von gerade einmal 47,00 € selbst entstünden, so die Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes.

Ein Aufpreis bei Bezahlung mit einer Kreditkarte ist also grundsätzlich unzulässig, während der Ausschluss der Barzahlung rechtens ist, solange er nicht mit Gebühren verbunden ist. 

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