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Hallo,

ich bin mir nicht sicher, ob diese Frage in dieses Forum passt, aber ich weiß sonst auch nicht weiter.

Seit einer Wirbelsäulenoperation bin ich gezwungen einen Gehstock zu benutzen. Als ich letztens mit der Straßenbahn fahren wollte, betrat ich diese gegen 10:40. Ich bin wie eben schon erwähnt stark eingeschränkt was das Bewegen betrifft und kann zur zeit nur im Schritttempo laufen, maximal.

Jedenfalls betrat ich die Straßenbahn, und versuchte umgehend einen der Sitzplätze zu erreichen, doch noch bevor mir dies gelang, fing die Bahn an, in einem sehr zügigen Tempo zu starten.  Zu sdiesem Zeitpunkt hatte ich aber noch nicht die Möglichkeit mich irgendwo festzuhalten, und prallte daher mit voller Wucht gegen die Wand der Straßenbahn, und stürzte daraufhin zu boden. Vor lauter Schmerzen konnte ich nicht mehr aufstehen und der Krankenwagen musste gerufen werden.  Weil ich das Gleichgewicht verlor, knallte ich mit meiner linken Schulter gegen die Wand und dann zu Boden.

Durch diesen Sturz verletzte ich mich schwer an der Schulter, ich habe bis heute starke Schmerzen in der Schulter. Ich habe eine Rotatorenmanschettenruptur in der linken Schulter erlitten, die wie gesagt bis heute schmerzt.  Ich kann seitdem meinen linken Arm nicht mehr richtig bewegen…

Ich bin der Meinung, an diesem Zustand ist nur die Straßenbahn schuld, denn ich wollte mich ja irgendwo festhalten, aber ich hatte dafür keine Zeit, weil die Bahn zu schnell angefahren ist.  Da die Rotatorenmanschettenruptur durch eine Operation nicht einfach wieder geheilt werden kann, handelt es sich dabei um einen Dauerschaden.

Wie gesagt, ich bin mir nicht sicher ob das der richtige Ort für sowas ist, aber theoretisch habe ich mit der Bahn ja auch eine Reise unternommen…

Gefragt in Rechtsberatung von
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Hallo,

 

als Sie eine Straßenbahn betreten haben und diese losfuhr, konnten Sie sich nicht rechtzeitig irgendwo festhalten, weswegen Sie sich stürzten und eine Rotatorenmanschettenruptur in der linken Schulter erlitten. 

Jetzt stellt sich Ihnen die Frage ob die Straßenbahn an diesem Unfall Schuld ist und ob Sie einen Entschädigungsanspruch gegen die Straßenbahn haben.

 

Dazu möchte ich zunächst auf folgende Urteile eingehen:

 

LG Essen, Urteil vom 4.1.2016, Az. 18 O 325/15 (bei Google zu finden unter: „18 O 325/15 reise-recht-wiki.de“)

Eine ältere Frau stürzte als die Straßenbahn, in die sie gerade eingestiegen war, losfuhr. Dabei verletzte sich die Frau an der Schulter. Sie klagte gegen den Straßenbahnbetreiber auf Schmerzensgeld, ihre Klage wurde jedoch abgewiesen. Laut Gericht habe sie keinen Anspruch auf eine Schmerzensgeldzahlung, da in der Straßenbahn eine Eigensicherungspflicht vorläge, die es den Kunden vorschreibe sich auf angemessene Weise selbst gegen Stürze und Verletzung zu sichern, gerade im Moment des Anfahrens sei diese Eigensicherung unbedingt notwendig.

Da es im Türbereich, wo die Klägerin zu Fall gekommen war, ausreichend Haltegriffe gegeben habe, die jedoch nicht von ihr benutzt wurden, sei ihr Sturz in gewissem Maße selbstverschuldet gewesen und die Beklagte also nicht schmerzensgeldpflichtig.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 14.8.2000, Az. 12 U 839/99 (bei Google finden Sie den Volltext unter: „12 U 839/99 reise-recht-wiki.de“)

Stürzt ein Fahrgast in einem Linienbus, so muss das Busunternehmen grundsätzlich nicht haften.

 

Sollte es also in dem Bereich wo Sie gestürzt sind ausreichend Türgriffe gegeben haben, so könnte es aufgrund der obenstehenden Urteile durchaus schwierig werden, gegen den Straßenbahnbetreiber einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können.

 

Da ich in diesem Beitrag jedoch nur meine Rechtsmeinung wiedergeben kann, könnte sich das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts für Reiserecht als vorteilhaft erweisen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben einen Unfall in der Straßenbahn erlitten. Sie sind gestürzt, da die Bahn zu schnell losgefahren ist. 

Sie haben sich dabei stark verletzt und fragen sich, ob die Bahn Ihnen daher Schmerzensgeld leisten muss. Das wäre dann anzunehmen, wenn die Bahn Ihren Unfall zu vertreten hat. Dazu habe ich einige ähnliche Fälle gefunden:

LG Essen, Urt. v. 04.01.2016, Az: 18 O 325/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 18 O 325/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Kommt ein Fahrgast in den öffentlichen Verkehrsmitteln (hier Straßenbahn) seiner Eigensicherungspflicht nicht nach und kommt es dadurch bei ihm zu einer Verletzung, so ist der Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels nicht schadensersatzpflichtig.

Eine ältere Frau stürzte in der Straßenbahn und verletzte sich an der Schulter. Sie klagte auf Schmerzensgeld, doch das Gericht wies die Klage ab, da die Frau sich in der Straßenbahn nicht festgehalten hatte.

Es läge eine Verletzung ihrer Eigensicherungspflicht vor für die der beklagte Betreiber der Bahn nicht haftbar zu machen sei.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.09.2006, Az: 19 U 10/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 19 U 10/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Weil seine Mutter sich beim Ausstieg aus einer Bahn verletzte, verlangt der Kläger Schadensersatz und ein Schmerzensgeld. Als Grund führt er fehlende optische oder akkustische Warnsignale beim Schließen der Tür an.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Mechanismus, der die Türen bei Widerstand blockiert und wieder öffnet, reicht aus um der Verkehrssicherungspflicht des Bahnunternehmens nachzukommen.

OLG Koblenz, Urt. v. 14.08.2000, Az: 12 U 893/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 U 893/99 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin, eine ältere Dame, stürzte beim Anfahrvorgang im Linienbus der Beklagten und nahm deshalb das beklagte Linienbusunternehmen auf Schmerzensgeldzahlung in Anspruch. Die Klägerin behauptet der Bus sei ruckartig angefahren.

Das OLG Koblenz hat der Klägerin die begehrte Zahlung nicht zugesprochen und entschieden, dass der Sturz in einem Linienbus grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Fahrgastes ist.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass ein Sturz in einem öffentlichen Verkehrsmittel wie der Straßenbahn grundsätzlich kein Verschulden des Straßenbahnunternehmens ist und Ihnen daher wahrscheinlich eher kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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