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Ich und mein Freund waren wegen eines unplanmäßigen Zwischenstopps in Frankfurt gezwungen, sieben Stunden am Flughafen herumzuschlagen. Das war eine Ganz schön lange zeit.

Natürlich mussten wir in dieser Zeit auch etwas essen und trinken, weil wir irgendwann Hunger bekamen. Also gingen wir durch den Flughafen, und suchten uns etwas zu essen. Wie jeder weiß, der schomal am Flughafen war, ist es dort alles sehr teuer.

Jetzt die Frage, ob wir das, was wir aufgrund dieses unplanmäßigen zwischenstopps in Frankfurt gegessen hatten, von unserer Fluggesellschaft zurückverlangen können, die ja letztendlich allein dafür verantwortlich ist, dass wir überhaupt in Frankfurt waren, denn hätte sie diesen unplanmäßigen zwischenstopp nicht eingelegt, wären wir auch gar nicht dort gewesen.

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo,

durch den außerplanmäßigen Zwischenstopp in Frankfurt verlängerte sich zum Einen Ihre Reisezeit bis zum Zielflughafen um 7 Stunden und zum anderen sind Ihnen durch die äußerst lange Wartezeit selbstverständlich Mehrkosten für Verpflegung entstanden. 

Jetzt stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie die Kosten für die Verpflegung im Nachhinein von der Fluggesellschaft erstattet bekommen können.

Da es sich bei Ihnen augenscheinlich um eine "Nur-Flug-Buchung" handelt, sollte einmal ein Blick in die Europäische Fluggastrechteverordnung geworfen werden. 

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind die Fluggesellschaften nämlich dazu verpflichtet dem Fluggast Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit am Flughafen bereitzustellen, bzw. die Kosten für diese zu tragen oder zu erstatten, womit Sie meiner Meinung nach in Ihrem Fall durchaus einen Anspruch auf Betreuungsleistungen haben.

Daher sehe ich die in Ihrem Fall zuständige Airline in der Pflicht, Ihnen die Kosten für die Verpflegung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der EU-VO Nr. 261/2004 zu erstatten. 

Hier auch noch einige Urteile, die meine Meinung unterstreichen sollen:

AG Nürnberg, Urteil vom 14.9.2011, Az. 18 C 6053/11 (den Volltext finden Sie, wenn Sie im "reise-recht-wiki.de" suchen: "18 C 6053/11")

Ein Fluggast verklagt eine private Airline auf Schadensersatz. Wegen eines Vulkanausbruchs hatte der Flug des mehrere Stunden Verspätung. Während der Wartezeit ließ die Gesellschaft dem Kläger keinerlei Betreuungsleistungen zukommen. Die Aufwendungen für die Selbstversorgung verlangt dieser nun ersetzt. 

Das AG Nürnberg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Im Falle einer verschuldeten Flugverspätung treffe die Airline die Obliegenheit, den Fluggast mit Nahrung, Getränken und ggf. einer Unterkunft für die Nacht auszustatten. Habe der Kläger eigene notwendige Ausgaben getätigt, so seien ihm diese zu ersetzen.

LG Berlin, Urteil vom 23.4.2015, Az. 57 S 18/14 (bei Google einfach eingeben: "57 S 18/14 reise-recht-wiki.de")

Fluggäste nahmen eine Luftfahrtgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch, weil Sie durch den verspäteten   Zubringerflug ihren Anschlussflug verpassten. Zusätzlich begehrte sie auch Ersatz der Verpflegungskosten die während der Wartezeit auf den nächsten Flug anfielen. 

Das LG Berlin hat den Fluggästen die Schadensersatzzahlung zugesprochen und entschied, dass das Unternehmen des Zubringerfluges für Verspätungen haften muss und für die daraus resultierenden Mehrkosten.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.1.2014, Az. 3 C 2973/13 (32) (bei Google zu finden unter: "3 C 2973/13 (32) reise-recht-wiki.de")

Zwei Reisende verbrachten über 7 Stunden am Frankfurter Flughafen, da ihr Flug einen umplanmäßigen Zwischenstopp einlegte. Sie klagten auf Erstattung der Kosten für eine Mahlzeit und Getränke, die sie in dieser Zeit zu sich nahmen.

Das Gericht gab ihnen Recht und die Fluggesellschaft erkannte eine Erstattung sowohl der Kosten für Speisen und Getränke als auch der Kosten des Rechtsanwalts der Kläger an.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt somit nicht eine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Reiserecht.

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Sie mussten auf Ihrer Flugreise einen ungeplanten Zwischenstopp von 7 Stunden in Frankfurt einlegen. Sie haben in dieser Zeit etwas gegessen und fragen sich nun, ob Sie die Kosten für die Mahlzeiten von der Fluggesellschaft zurückfordern können. 

Sie haben einen Nur-Flug gebucht, weshalb sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung (VO Nr. 261/2004) ergeben.

Grundsätzlich ist die Fluggesellschaft gem. Art. 9 VO Nr. 261/2004 dazu verpflichtet, dem Fluggast bei einer langen Wartezeit bestimmte Betreuungsleistungen zu erbringen:

Dazu nochmal Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit gewährleisten. Dazu auch nochmal folgende Urteile:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az: 3 C 2973/13 (32) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 2973/13 (32) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Nachdem ihr Flug einen unplanmäßigen Zwischenstopp einlegte, mussten zwei Reisende über sieben Stunden auf die Fortsetzung ihrer Reise warten. Sie klagten auf Erstattung von Kosten für eine Mahlzeit und Getränke, die sie in diesem Zeitraum verzehrten und das Gericht gab ihnen recht.

AG Nürnberg, Urt. v. 14.09.2011, Az: 18 C 6053/11(Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 18 C 6053/1 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Airline trifft Betreuungspflicht im Falle eines verspäteten Fluges.

Im Falle einer verschuldeten Flugverspätung treffe die Airline die Obliegenheit, den Fluggast mit Nahrung, Getränken und ggf. einer Unterkunft für die Nacht auszustatten. Habe der Kläger eigene notwendige Ausgaben getätigt, so seien ihm diese zu ersetzen.

LG Berlin, Urt. v. 23.04.2015, Az: 57 S 18/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 57 S 18/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Fluggäste nahmen eine Luftfahrtgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie durch den verspäteten Zubringerflug ihren Anschlussflug verpassten. Zusätzlich begehrten sie auch Ersatz der Verpflegungskosten die während der Wartezeit auf den nächsten Flug anfielen.

Das Landgericht Berlin hat den Fluggästen die Schadensersatzzahlung zugesprochen und entschied, dass das Unternehmen des Zubringerflugs für Verspätungen haften muss und für die daraus resultierenden Mehrkosten.

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft Ihnen nur den Ersatz von Betreuungsleistungen gewährleisten muss, den Sie tatsächlich ausgegeben haben. Sie können also nur einen Ersatz der tatsächlich gekauften Lebensmittel verlangen und nicht eine pauschale Entschädigung. Dazu auch folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2013, Az: 53 C 6463/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 53 C 6463/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reisende können von dem Luftfahrtunternehmen einen Ersatz der Betreuungsleistungen nur dann verlangen, wenn sie diese tatsächlich genutzt haben.

Meines Erachtens haben Sie also einen Anspruch auf einen Ersatz der Mahlzeiten und Getränke, die Sie in der Wartezeit kaufen mussten. 

Für detailliertere Informationen können Sie aber gerne auch nochmal einen Fachanwalt für Reiserecht kontaktieren.

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