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Hallo, ich habe letztens in einer alten Zeitung von einer Geschichte gelesen, die zwar schon einige Zeit zurückliegt, aber mich würde dennoch brennend interessieren, wie die ganze Geschichte rechtlich zu beurteilen ist.

Also ein Ehepaar buchte über ein Kölner Reisebüro bei einem Reiseunternehmen eine Flugpauschalreise nach Kanada und Alaska, diese beinhaltete auch eine Schiffsfahrt und einen Mietwagen, und kostete insgesamt 16.784 DM. Die Reise sollte vom 13 August bis zu 10 September 1984 dauern.

Aber der Mietwagen soll wohl nicht ganz so den Vorstellungen der Reisenden entsprochen haben, und so richtig ausreichend viele Informationen über die Reiseroute sollen wohl auch nicht vorgelegen haben.

Jedenfalls schrieb der Mann dann am 25. August 1984 einen Brief an den Reiseveranstalter, welcher diesen am 4 September erreichte.

In dem Brief standen dann Formulierungen wie:

„bereits heute weise ich Sie darauf hin, daß ich unmit­telbar nach Rückkehr von dieser Reise gerichtlich gegen Sie vorgehen werde, …“

und am Schluss:

„Sie wissen jetzt jeden­falls, was auf Sie zukommt, sobald wir unser Domizil wieder erreicht haben.“

Das klingt ja auf jeden Fall schon einmal reichlich bedrohlich. Jedenfalls antwortete das Reiseunternehmen auf diese Email gar nicht. Und angeblich hat dann auch der Mann das Reisebüro am 1 Oktober 1984 verklagt.

Eine andere Klage, welche am 17 Juli eingereicht, und am 28. Oktober zugestellt wurde, dieses mal an das Reiseunternehmen und nicht das Büro,  in dieser hat der Kläger dann 8.392 DM als Entschädigung verlangt. Zu diesem Zeitpunkt hat aber das Reiseunternehmen schon gesagt, dass er zu spät ist mit der Klage, weil für solche Klagen eine Frist von einem Monat besteht.

Jetzt weiß ich leider nicht mehr wie das ausging. Hätt der Kläger nun mit der zweiten Klage gegen das Unternehmen Erfolg, oder nicht, weil die Frist nicht gewahrt wurden war. Und wie ist es zu beurteilen, dass er zwar rechtzeitig Klage eingelegt hat, aber gegen den falschen KLagegegner?

Gefragt in Rechtsberatung von
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Hallo,

du hast von einem recht interessanten Fall gelesen, in dem die Urlauber einen mangelbehafteten Urlaub verbracht haben. Diese Mängel haben sie noch vor Ort angezeigt und sind, als sie zurück waren, gegen das Reisebüro vor Gericht getreten. Nun stellst du die Frage, ob das Reisebüro der richtige Anklagegegner ist und ob die Klage auch fristgerecht eingereicht wurde.

Zu dieser Thematik habe ich folgendes Urteil gefunden, das du auch ganz einfach selbst finden kannst, indem du auf Google „VII ZR 5/87 reise-recht-wiki.de“ eingibst:

BGH, Urt. v. 22.10.1987, Az: VII ZR 5/87
Macht der Reisende bereits während der Reise Gewährleistungsansprüche geltend, muss er diese nicht nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise wiederholen, um seine Rechte zu wahren.

Hat der Urlauber, wie du schreibst, innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise, also bis zum 10. Oktober 1984, Klage gegen das Reisebüro erhoben, so hat er zwar damals den falschen Schuldner für seine Gewährleistungsansprüche verklagt. Zugleich hat er dann aber durch Zustellung der Klageschrift das Reisebüro davon unterrichtet, dass er Ansprüche wegen Mängeln der bei ihm gebuchten Reise geltend machen will.

Für diese Mitteilung war der Inhaber des Reisebüros sogenannter Empfangsvertreter des Reiseveranstalters. Das lässt sich ganz einfach begründen:

Reisebüros sind in aller Regel von einem Reiseveranstalter mit der Vermittlung von Vertragsschlüssen betraut. Sie üben also eine Handelsvertretertätigkeit nach §§ 84ff HGB aus.

Damit hat der Urlauber alles Erforderliche getan, um dem Interesse des Reiseveranstalters entgegen zu kommen, über eventuell auf ihn zukommende Ansprüche informiert zu werden. Es ist deshalb genug, weil § 651 g Absatz 1 BGB eine recht kurze Anmeldefrist vorsieht:

(1)    Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Ich bin also der Meinung, dass die Mitteilung an das Reisebüro genügt und die Klage auch fristgerecht war. Entscheidend ist, dass der Reisende bereits im Urlaub schreibt, dass er, aufgrund der Mängel, Ansprüche geltend machen möchte.

Ich vertrete hier allerdings nur meine eigene Meinung. Für eine qualifizierte Rechtsberatung empfehle ich dir den Gang zum Anwalt.
 

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Ihre Frage bezieht sich auf eine Pauschalreise und die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei einem Mangel. 

Ein Ehepaar hat eine Reise wahrgenommen, welche mit Mangeln behaftet war. Die Reisenden haben diese Mängel noch vor Ort angezeigt und sind, als sie zurück waren, gegen das Reisebüro und später auch gegen den Reiseveranstalter vor Gericht getreten. 

Nun sich die Frage, ob das Reisebüro überhaupt der richtige Anklagegegner ist und ob eine mögliche Klage gegen den Reiseveranstalter dann auch fristgerecht eingereicht wurde. 

Es wurde eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. 

Besonders wichtig ist für Ihren Fall auch die Frist der Geltendmachung von Ansprüchen: 

Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach müssen Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Hier kommt es zu den Problemen. Der Reisende hat im vorliegenden Fall zwar fristgemäß gegen das Reisebüro geklagt, dieser war jedoch der falsche Gegner. Denn Ansprüche richten sich gegen den Reiseveranstalter. Die Ansprüche wurden gegen den Reiseveranstalter aber erst außerhalb der Frist geltend gemacht. Nun stellt sich die Frage, wie dieser Fall zu beurteilen ist. 

Das BGH hat zu einem ganz ähnlichen Sachverhalt entschieden. Dort trug sich folgendes zu:

Im vorliegenden Fall buchten der Kläger und seine Ehefrau über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Kanada und Alaska mit kombinierter Schiffs- und Mietwagenfahrt für die Zeit vom 13. August bis 10. September 1984. Der Kläger war jedoch unzufrieden mit dem Zustand des Mietwagens und rügte den Mangel an Informationen über die Reiseroute. Dies teilte er auch noch während der Reise der Beklagten schriftlich mit und kündigte eine gerichtliche Auseinandersetzung an.

Das Berufungsgericht entschied, dass dem Kläger keine Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Pauschalreise zustehen, da er sie nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise, sondern erst mit der am 28. Oktober 1985 zugestellten Klage geltend gemacht hatte. Die Klage gegen das K. Reisebüro und die unterstellte unverzügliche Benachrichtigung der Beklagten genügen nicht, weil der Inhaber des Reisebüros nicht Vertreter der Beklagten gewesen sei.

Das Revisionsgericht hingegen entschied anders. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gemäß §651g I BGB gewahrt, indem er der Beklagten schriftlich mitteilte, dass er nach der Rückkehr von der Reise gerichtlich gegen sie vorgehen werde. Das Gesetz verlangt mithin nicht, dass der Reisende, der bereits auf der Reise Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht hat, dies nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise wiederholt, um seine Rechte zu wahren.

BGH, Urt. v. 22.10.1987, Az: VII ZR 5/87 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: VII ZR 5/87 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Macht der Reisende bereits während der Reise Gewährleistungsansprüche geltend, muss er diese nicht nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise wiederholen, um seine Rechte zu wahren.

Demnach wurden die Ansprüche nach einer Entscheidung des BGH fristgemäß geltend gemacht und die Klage war zulässig. 

Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.

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