3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Letzte Woche habe ich im Fernsehen einen Bericht über die Reaktorkattrophe und den Unfall in Tschernobyl gesehen. Dabei wurden auch Deutsche interviewt, und gefragt, wie sie den Unfall erlebt hätten. Eine Person sagte, sie wollten eine Klassenfahrt machen, die dann aber abgesagt wurde, und trotzdem bezahlt werden musste. Jetzt frage ich mich, ob das überhaupt so stimmen kann.

Angenommen der Lehrer des Gymnasiums buchte bei einem Busunternehmen die Fahrt nach Prag, um dort die Klassenfahrt zu machen. Angenommen für die Zeit vom 4 bis 9 Mai 1986. Dann Geschau am 25/26 April 1986 das Unglück in Tschernobyl, und das Bildungsministerium teilte dem Lehrer am 3 Mai 1986 mit, dass man von dieser Reise abrät. Woran sich der Lehrer auch hielt, die Reise fand nicht statt.

Der Lehrer, der sämtliche Reiseleistungen der geplanten Reise erbringen sollte, verlangte Ersatz bezahlter Stornogebühren für Hotelkosten in Höhe von 5.123,20 DM sowie erbrachter Auslagen für beantragte Visa und ausgehändigte Fachliteratur in Höhe von insgesamt 1.262,02 DM, jeweils nebst Zinsen.

Nun stellt sich die Frage, ob die Forderungen gerechtfertigt wären. Immerhin kann man ja davon ausgehen, dass so ein unvorhergesehenes und gefährliches Ereignis wie Tschernobyl zu einem Rücktritt von einer Reise durchaus berechtigen könnte. Außerdem gab es damals ja auch nicht so viele Informationen über das Ausmaß und die Gefährlichkeit. Zur Zeit der vorgesehenen Reise seien von den tschechischen Behörden weder Werte über die Strahlenbelastung in der CSSR bekannt gegeben noch irgendwelche Vorsorgemaßnahmen empfohlen worden. Über die mit der geplanten Reise verbundenen Gefahren habe somit große Ungewißheit bestanden.

Gefragt in Rechtsberatung von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Guten Tag,

Bleiben die Reisenden auf den Kosten sitzen, wenn der Grund für die Absage der Reise ein Reaktorunfall war?

Genau diese Frage beantwortet das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.1989.

("VII ZR 60/89 reise-recht-wiki.de")

Im vorliegenden Fall buchte ein Urlauber bei einem privaten Reiseveranstalter einen Hotelaufenthalt. Als sich 2 Wochen vor Reiseantritt der Reaktorunfall in Tschernobyl ereignete, kündigte der Urlauber seine Reise. Der Veranstalter verlangt nun die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung an das Hotel sowie eine Stornopauschale von dem Beklagten. Dieser weigert sich der Zahlung, da es ihm weder zugemutet werden könne die Reise in Anspruch zu nehmen, noch für nicht in Anspruch genommene Leistungen zahlen zu müssen. 

Der BGH hat dem klagenden Reiseveranstalter teilweise Recht zugesprochen. Unstreitig liege in der durch die atomare Katastrophe verursachten Gefahr ein Kündigungsgrund zugunsten des Reisenden. Der Unfall sei für beide Seiten nicht vorhersehbar und in Folge als Akt höherer Gewalt einzustufen.

Daher seien beide Seiten zur einseitigen Kündigung des Reisevertragsrecht berechtigt. Die Risiko- und Kostenverteilung tragen beide Parteien zu gleichen Teilen. Entsprechend habe der Beklagte habe der Beklagte dem Reiseveranstalter 50% der angefallenen Kosten zu ersetzen.

Zusammenfassung

Da Reaktorunfall in Tschernobyl gemäß dem Urteil des BGH als höhere Gewalt eingestuft wurde, war der Lehrer in dem von dir geschilderten Fall zum Rücktritt berechtigt. 

Demnach müsste der Reiseveranstalter 50% der angefallenen Kosten übernehmen und der Lehrer die anderen 50%. Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann hat der Lehrer in dem von dir geschilderten Sachverhalt 100% der angefallenen Kosten übernommen. Insofern könnte er meiner Meinung nach die Hälfte sämtlicher angefallenen Kosten vom Reiseveranstalter erstattet verlangen.

Zum Schluss muss ich noch darauf hinweisen ,dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt und somit keine juristische Beratung durch einen Anwalt ersetzt.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
0 Punkte
...