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Liebes Forum,

meine Frau und ich wollten im letzten Jahr nach Ägypten in den Urlaub fliegen. Deshalb buchten wir auch über das Reisebüro die Flüge und die Unterkunft, das geschah am 2 Februar, die Reise sollte im Zeitraum vom 10 bis 25 März stattfinden. Wir haben uns sehr auf diese Reise gefreut, denn wir haben uns schon lange vorgesehen, einmal die Pyramiden zu sehen, und den Nil entlang zu fahren.

Für diese Reise zahlten wir 1900 Euro.

Als wir die Reise gebucht hatten, erhielten wir, wie es sich gehört, auch die notwendigen Reiseunterlagen in Schriftlicher und elektronischer Form.

Dort hieß es unter Nummer 4 im Kleingedruckten:

„Für die Einhaltung aller Pass- Visa- Zoll- Devisen- und Gesund­heits­be­stim­mungen ist jeder Reiseteilnehmer selbst verant­wortlich. Sofern durch den Veran­stalter Visa usw. besorgt werden, handelt es sich um Kulanz­leis­tungen, die nicht Gegen­stand des Buchungs­ver­trages sind.“

Als wir allerdings im urlaubsland ankamen, geschah etwas, womit keiner von uns beiden gerechnet hatte. Uns wurde die Einreise nach Ägypten verweigert, weil wir keine Reisepässe besaßen.

Weil aber keine Maschine an diesem Tag mehr nach Berlin zurückflog, mussten wir eine Nacht für 26 Euro in kairo übernachten, ehe wir am nächsten tag wieder zurück nach Deutschland fliegen konnten. Den restlichen Urlaub mussten wir dann zu Hause verbringen.

Dabei haben wir extra im Reisebüro nachgefragt, ob wir auch nur mit unseren Personalausweisen einreisen könnten, und uns wurde gesagt, das ginge. Deshalb haben wir uns auch auf diese Aussage verlassen.

Von daher stellt sich mir natürlich die Frage, ob wie, weil wir ja schließlich falsch beraten wurden, nicht unseren Reisepreis, den wir im Vorfeld bereits gezahlt hatten, vom Reiseanbieter ersetzt verlangen könnten. Und kann man vielleicht noch die Kosten für die Übernachtung ersetzt bekommen, und vllt sogar etwas mehr?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag,

Sie wollten eine Reise nach Ägypten unternehmen und buchten dafür in einem Reisebüro eine Reise. Ihnen wurde zugesagt, dass Sie allein mit ihren Personalausweisen in Ägypten einreisen könnten. Leider wurde Ihnen, aufgrund der fehlenden Reisepässe, die Einreise verwehrt und Sie mussten am nächsten Tag nach Hause fliegen. Sie fragen also zurecht, ob Sie einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und der Hotelkosten haben.

Zu Ihrem Fall habe ich ein passendes Urteil des BGH gefunden. Sie können es ganz einfach finden, indem Sie auf Google „VII ZR 375/83 reise-recht-wiki.de“ eingeben:

BGH, Urt. v. 17.01.1985, Az: VII ZR 375/83
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreiseland oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Eine ihn von der Haftung für Schaden als Verletzung dieser Pflicht freistellende Bestimmung in Allgemeinen Reisebedingungen verstößt gegen AGBG § 9 Abs 2 Nr 2 und ist daher unwirksam.

Der BGH geht davon aus, dass der Reiseveranstalter aus einem Pauschalreisevertrag grundsätzlich dazu verpflichtet ist, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise auf die dafür jeweils geltenden Einreisebestimmungen und erforderlichen Reisedokumente hinzuweisen.

Der Reiseveranstalter übernimmt mit seinem Reiseangebot grundsätzlich die Planung und Durchführung der Reise. Nach Abschluss eines Reisevertrags haftet er also für den Erfolg, er trägt also die Verantwortung, ob eine Reise gelingt oder nicht. Ein Reisender darf also darauf vertrauen, dass der Reiseveranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise unternimmt und ihn rechtzeitig darauf hinweist, wenn der Reisende selbst tätig werden muss. Die Reiseleistung umfasst auch, in Betracht kommende Reisehindernisse zu überwinden oder verhindern.

Solch ein Reisehindernis sind bei Auslandsreisen die Einreisebestimmungen, die das jeweilige Land erlassen hat und wovon die Einreise abhängig gemacht wird. Die Beschaffung eines Reisepasses, Visums etc. ist grundsätzlich Sache des Reisenden, wenn sie nicht vom Reiseveranstalter übernommen wird. Allerdings gehört es zu den Hauptpflichten des Reiseveranstalters Sie darauf hinzuweisen, welche Reiseurkunden (Reisepass, Visum etc.) Sie benötigen.

Grund dafür ist, dass diese Einreisebestimmungen den Erfolg der Reise vereiteln oder beeinträchtigen können, wenn sie nicht vorhanden sind.

Sie wurden nicht darüber informiert, dass der Personalausweis nicht für die Einreise nach Ägypten genügt, weshalb sich der Reiseveranstalter Schadensersatzpflichtig gemacht hat. Das folgt aus § 651 f BGB:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Die Klausel, dass der Reiseveranstalter jede Verantwortung ablehnt, ist nach § 9 AGBG unwirksam. Wesentliche Pflichten des Reiseveranstalters werden hierbei so eingeschränkt, dass eine reibungslose Durchführung der Reise gefährdet ist.

Meiner Meinung nach haben Sie also einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, der Übernachtungskosten und einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, weil Ihre Reise vereitelt wurde.

Allerdings handelt es sich hierbei nur um meine persönliche Meinung. Sollten Sie die Ansprüche geltend machen wollen, rate ich Ihnen, zum Anwalt zu gehen. Er kennt sich mit diesem Gebiet aus und kann Ihnen sagen, ob und welche Ansprüche Ihnen in welchem Maße zustehen.
 

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