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Hallo,

Ist eine Airline auch zu Verpflegunsleistungen verpflichtet, wenn die 2 Std. Verspätung nachdem das Flugzeug hätte abfliegen sollen erst während der Boarding Periode auftritt?

Ich hatte diesen Juni bei Eurowings einen Flug von Wien nach Hamburg gebucht, also weniger als 1500Km.
Ab 2 Stunden Verspätung müssen die Fluggesellschaften einem ja Verpflegung anbieten. Nun war es so, dass ca, nach 1Stunde und 50 Minuten nach der ursprünglichen Abflugszeit das Boarding eingeleitet wurde.
Soweit ich weiß gilt ein Flugzeug erst dann als abgeflogen, sobald alle Flugzeugtüren geschlossen wurden. Als dann die 2 Stundenfrist um war, nach der das Flugzeug schon hätte abgeflogen sein sollen, waren alle Flugzeugtüren noch geöffnet, und auch danach noch ein paar Minuten lang.
Das Flugzeug ist also mit mehr als 2 Stunden Verspätung abgeflogen. Eurowings gab dann bekannt, dass sie als Entschädigung für die 2 Stunden lange Wartezeit allen Passagieren ein freies Getränk anbieten.
Mir war das aber nicht genug, ich hätte eigentlich schon zu Hause sein sollen und Abendbrot essen können, sprich ich hatte wirklich hunger und habe daraufhin die Stewardess gefragt, ob sie mir bitte etwas zu essen geben kann, weil wir mehr als 2 Studen Verspätung haben und mir somit Verpflegung zusteht.
Ich habe auch gesehen, dass die locker 30 Sandwiches da hatten, die sie ja verkaufen wollten.
Die Stewardess lehnte es aber ab mir etwas zu essen zu geben (noch nichtmal ein paar Kekse oder irgendwas) und sagte die Entschädigung bestehe in dem Getränk.

Hat sich die Stewardess korrekt verhalten? Ich kenne die genaue Fluggastverordnung nicht, aber ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass sie meine Bitte nach etwas zu Essen ablehnen kann, es werden ja wohl nicht nur Getränke als Verpflegung gelten?

Wenn sie sich falsch verhalten hat, was kann ich dann jetzt tun? Kann ich die Airline um Schadensersatz bitten?

Danke und mit freundlichen Grüßen

Lea Hansen
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo Lea,

dein Eurowingsflug hatte also fast 2 Stunden Verspätung, und du fragst dich, ob du dennoch Anspruch auf eine Betreuungsleistung hast.

Wie du richtig erkannt hast, ist ein Flugunternehmen nach Artikel 6 der FLuggastrechte-Verordnung dazu verpflichtet, bei einer Abflugverspätung von 2 Stunden auf einem FLug von weniger als 1500 km Betreuungsleistungen anzubieten:

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug 

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder 

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen 

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten, 

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und, 

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten. 

(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.

Demnach hättest du bei vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sowie die Möglichkeit unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden. 

Ich bin der Meinung, beii dem begriff der Abflugverspätung handelt es sich um die Zeit, die zwischen der Zeit des Abfluges auf der Boardkarte, und der tatsächlichen Abflugzeit liegt. Nach deinem Ausführungen waren das tatsächlich zwei Stunden, wonach du Anspruch auf die leistungen gehabt hättest. Und ich bin der Meinung, bei zwei Stunden ist ein einfaches Getränk zu wenig als Ausgleichsleistung.

Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meiner Rechtsmeinung schildern. Meiner Meinung nach könnte sich das hinzuziehen eines Anwalts für Reiserecht in jedem Fall als vorteilhaft erweisen.

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