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Hallo zusammen,

kennt sich jemand mit Entschädigungen bei Flugzeitenverschiebungen aus?

Bei unserem Sommerurlaub ist der Hinflug (vorher angekündigt) um 9 Stunden nach hinten verschoben worden, der Rückflug dann einen Tag vor Rückflug um 6 Stunden. Nun haben wir diese Antwort bekommen:

- Selbstverständlich können wir Ihre Verärgerung über die Flugplanänderungen nachempfinden. Es ist für den Reisenden immer unangenehm, wenn sich Änderungen im Zeitplan und Reiseverlauf ergeben.

Die ersten vier Stunden einer Flugverschiebung sind entschädigungslos hinzunehmen. Denn auch wenn der Änderungsvorbehalt bei einer Verschiebung der Flugzeiten gegen § 308 Nr. 4 BGB verstößt (Urteil des BGH vom 10.12.2013 - X ZR 24/13), so liegt jedoch erst dann ein Mangel vor, wenn dadurch die Grenze der Zumutbarkeit für den Reisenden überschritten wird. Für die verspäteten Abflüge nehmen wir jeweils ab der fünften Verspätungsstunde eine Minderung von 5% des Tagesreisepreises pro Stunde vor, dies ergibt in Ihrem Fall einen Gesamtbetrag von 80,00 Euro (zum Ausgleich für alle Reiseteilnehmer zusammen). -

Was meint ihr, ist das so richtig?

Durch die Flugverschiebung auf dem Hinflug waren wir anstatt mittags erst um 21 Uhr abends im Hotel und zurück waren wir dann halt viel länger im Hotel, dann ohne Zimmer etc.

Zurück sind wir auch noch mit einer anderen Airline geflogen, sodass unsere Sitzplatzreservierung futsch war etc.

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hey, 

bei dir war es leider so, dass bei eurer gebuchten Pauschalreise für den Sommer, die Flugzeiten kurzfristig geändert wurden. Dies hast du beim Reiseveranstalter auch beanstandet. Dieser bietet euch lediglich eine Entschädigung in Höhe von 80 Euro an, allerdings fragt ihr euch, ob diese Höhe auch korrekt ist. 

Wenn es sich um Probleme handelt, die bei Pauschalreisen auftreten, so ist ein Blick in das neue deutsche Reiserecht zu werfen. Die Regelungen dazu finden sich in den §§651 a ff. BGB.

Kommt bei einer Verschiebung der Flugzeiten von 9 und 6 Stunden eine Reisepreisminderung in Betracht?

Richtigerwiese fügen Reiseveranstalter oftmals verschiedene Klauseln in ihre AGB´s  des Reisevertrags ein. Eine besondere Klausel ist dabei der sog. Änderungsvorbehalt. Darin wird oftmals konstatiert, dass die angegebenen Flugzeiten nicht festgelegt sind, sondern vielmehr noch Änderungen im Nachhinein unterzogen werden können. 

Dies ist dahingehend von Bedeutung, dass eine Preisminderung nur dann in Frage kommt, wenn ein Reisemangel vorliegt. Mit diesen Änderungsvorbehalt wollen Veranstalter ausschließen, dass jede kleine Änderung der Flugzeiten zugleich schon einen Reisemangel darstellt. Trotzdem wäre es unfair, wenn ein Reiseveranstalter die Flugzeiten willkürlich ändern kann. Daher ist eine Änderung der Flugzeiten unter gewissen Umständen trotzdem als Mangel anzuerkennen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verlegung äußerst erheblich ist.  Ab welcher Verschiebung allerdings von einem Mangel zu sprechen ist, ist nicht einheitlich geregelt. Man kann allerdings auf verwandte Urteile zurückgreifen: 

LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

 

AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 30.11.2004, Az.: 4 C 476/02 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 4 C 476/02)

Eine Verlegung der Hin- und Rückreise können eine Reisepreisminderung begründen. Zu einer Mängelrüge gehören substantiierte Angaben über Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner des Reisenden.

 

Wie hoch ist die Entschädigung?

Wie gerade schon beschrieben, könnte unter best. Voraussetzungen ein Mangel vorliegen, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt. Ich persönlich gehe davon aus, dass dies bei einer Verschiebung von 6 und 9 Stunden vorliegt.

Bezüglich der Höhe ist §651 I 3 BGB zu erwähnen. Darin steht geschrieben, dass eineMinderung, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist. Möglich ist aber auch ähnliche Urteile zu Beurteilung heranzuziehen: 

 AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 12.07.2013, Az.: 920 C 378/12 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 920 C 378/12)

Bei einer 19-stündigen Verzögerung wird ab der 5. Stunde eine 5-prozentige Minderung zugesprochen. Pro weitere Stunde erhöht sich dies um je 5% des Tagespreises. Zusätzlich kann ein weiterer Abschlag in Betracht kommen, da es sich um den Verlust eines ganzen Urlaubstages bei einer 6tägigen Kurzreise handelte. 

Ebenso könnte man einen Blick in die Frankfurter Tabelle werfen. In dieser ist eben genau das festgelegt, was der Reiseveranstalter dir auch schon gesagt hat. Bei einem zeitlich verschobenen Abflug über vier Stunden hinaus, kann es zu einer anteiligen Minderung von bis zu 5 % kommen. Für jede weitere Stunde sind es ebenfalls 5%.

Wie hoch dies genau in eurem Fall ist, kommt letztlich auf den Reisepreis an. Gemindert wird nur die Zeit, in dem die Beeinträchtigung auch tatsächlich vorlag.

Ich hoffe meine Ausführungen konnten dir etwas helfen. Bei konkreten rechtlichen Fragen, kann meiner Meinung nach allerdings nur ein Fachanwalt helfen. Empfehlen kann ich auch, andere Beiträge zu lesen.

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