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Unser Urlaub hätte so schön sein können !

Ich bin mit meinen Eltern in die Dominikanische Republik, konkret nach Punta Cana, geflogen.
Das sollte unser vorerst letzter Urlaub werden, da ich während meines Studiums für einen längeren Zeitraum ins Ausland gehe.

Wir sind von Frankfurt am Main (FRA) bis nach Punta Cana (PUJ) mit der Fluggesellschaft "Condor" geflogen.
Der Hinflug war äußerst angenehm. Die lange Flugdauer verging ziemlich schnell und auch alles andere hat wunderbar geklappt.
Als wir dann in Punta Cana angekommen sind, sind wir direkt zum Hotel gefahren -ich sag euch eins; der Ort ist wunderschön! Der Strand (Cap Cana) ist einfach nur reinste Wahnsinn gewesen! Das war definitv nicht das erste und letzte Mal, dass ich (wir) dort Urlaub gemacht haben!
Die ganzen 10 Tage die wir dort verbrachten, sind wirklich sehr schön, entspannt und erholsam gewesen.

Schließlich nahte der letzte Tag. Den nutzten wir noch einmal komplett aus und entspannten noch eine Weile am Strand, gingen noch zum Markt und rundeten das Ganze mit einem Abendessen in einem sehr netten und gemütlichen Ambiente ab!
Der Rückflug sollte planmäßig am nächsten Abend um 21:50h erfolgen. Gelandet wären wir am Folgetag um 13:10h.
Leider verlief der Rückflug überhaupt nicht zufriedenstellend und planmäßig ab.
Wir mussten zunächst mehrere Stunden am PUJ Airport warten, bevor uns mitgeteilt wurde, dass unser Flug (Flug DE 2233) nicht mehr an dem Abend fliegen werde.
Stattdessen mussten wir noch einen ganzen Tag vor Ort verbringen, bevor wir endlich den Rückflug wahrnehmen konnten. Frankfurt erreichten wir deshalb erst mit einer Verspätung von über 17 Stunden!!!

Da meine Eltern schön des öfteren mit Verspätungen u.Ä. Probleme hatten, haben sie nach unserer Ankunft ein Schreiben aufgesetzt und an Condor weitergeleitet. Mit dem Schreiben haben sie eine Ausgleichszahlung für diese Verspätung verlangt.
Condor brauchte etwas, bis sie uns geantwortet haben.
Sie haben sich für diesen Umstand bei uns und allen anderen Passagieren entschuldigt, jedoch gleichzeitg gesagt, dass sie für den Umstand, der zur Verspätung geführt hat, nicht verantwortlich sind und für sie eine Ausnahmesituation darstellte, die nicht kontrollierbar war. Das führe zu einer Befreiung von einer Ausgleichszahlung.
In dem Schreiben wurde als Ursache für die Verspätung folgendes aufgeführt:
"Aufgrund eines randalierenden Passagiers, ist die Condor Fluggesellschaft gezwungen gewesen, eine Zwischenlandung auf den Azoren durchzuführen.
Gut 2,5 Stunden nach dem Abflug, machte sich der Passagier bereits durch lautere Äußerung bemerkbar. Wenig später stand er von seinem Platz auf und ist zunächst auf dem Gang herumgetorkelt, was für uns ein Anzeichen dafür war, dass er alkoholisiert war. Sodann wurde sein Verhalten aggressiv und er zerschlug dabei mit einem von ihm ausgehenden Faustschlag, das Display eines iPads eines anderen Passagiers. Unseren Flugbegleitern gelang es, den randalierenden Passagier wieder zu beruhigen und halfen ihm zurück zu seinem Platz. Dabei stellten sie fest, dass der Mann betrunken war. Nachdem er wieder zurück zu seinem Platz gefunden hat, schließ er sofort ein und wir gingen davon aus, dass der Flug weiter normal und ohne Unterbrechung erfolgen könnte. Nach einer Weile wachte er wieder auf und die ganze Problematik ging wieder von vorne los. Unsere Flugbegleiter wurden dabei von ihm beschimpft und beleidigt und er fing an, sie und die anderen Passagiere zu bedrängen. Unsere Flugbegleiter sahen sich dazu gezwungen, ihn mit Handschellen an seinen Platz "festzuhalten". Aufgrund der nicht weniger gewordenen Aggressivität des Mannes,ist der Eindruck entstanden, dass der Passagier nicht nur unter Alkoholeinfluss, sondern auch womöglich unter Drogeneinfluss stand.
Nach Rücksprache mit dem Piloten und dem Flugverkehrsleiter , wurde einheitlich beschlossen, den nächsten Flughafen anzuvisieren und den Passagier dort der örtlichen Polizei auszuhändigen. Zudem wollten wir die restlichen Passagiere nicht weiter beunruhigen und ihnen Sicherheit gebieten.
Die Landung, die Übergabe, sowie die Auffindung des Reisekoffers des Passagiers, hatte so viel Zeit in Anspruch genommen, dass der Flug zum Zwecke der Einhaltung der Mindestruhezeit der Besatzung unterbrochen werden musste. Dies alles führte dazu, dass der Flug DE 2233 verspätet ankam!
Dieser Umstand ist weder von uns noch von einer anderen Fluggesellschaft kontrollierbar gewesen und daher habe die Verspätung auf einem sog. "außergewöhnlichen Umstand" i.S.d. Art.5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 beruht, der eine Haftung der Fluggesellschaft -und damit einen Ausgleichsanspruch- ausschließt. [...]"


Handelt es sich wirklich um einen außergewöhnlichen Umstand?
Ich meine, man hätte doch von Anfang an bemerken müssen, dass der Mann wohl nicht ganz er selbst ist ...zumindest, dass er alkoholisiert war. Mir zumindest fällt immer sofort auf, wenn jemand zu viel getrunken hat (allein aufgrund des Geruches, der von der Person kommt).
Somit hätten sie diesen Umstand doch von Anfang an verhindern können!!!


Freundlichst,
Martin, Anika und Theresa!

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo Martin, Anika und Theresa,

Die enorme Verspätung von 17 Stunden auf eurem Rückflug ist wirklich sehr ärgerlich. Das alles geschah nur, weil auf dem Vorflug ein randalierender Passagier an Bord war, weshalb eine außerplanmäßige Zwischenlandung erfolgen musste. Nun fragt ihr euch, ob ihr einen Anspruch auf Ausgleichszahlung habt oder nicht.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass den Reisenden ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht, wenn ihr Flug Verspätung hat. Hier ist Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung einschlägig. Dieser Artikel spricht zwar von einer Annullierung, allerdings hat der EuGH entschieden (Entscheidung vom 19. 11. 2009, Az. C-402/07), dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden einer Annullierung gleichzusetzen ist.
In Artikel 5 der Verordnung heißt es:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt,

(…)

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grundsätzlich stünde euch also eine Ausgleichszahlung zu. Allerdings beschreibst Absatz 3, dass eine Fluggesellschaft nicht leisten muss, wenn sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann.
Ein außergewöhnlicher Umstand ist ein Ereignis, das nicht von der Fluggesellschaft beeinflusst oder beherrscht werden kann. Die genaue Definition findest du hier.

Das eigenverantwortliche Handeln eines Dritten, hier eines randalierenden Passagiers, das die Zwischenlandung und somit die Untersuchung bzw. Überschreitung zur Dienstzeit zur Folge hatte, stellt anerkanntermaßen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO dar.

Ich habe zwei Urteile gefunden, die jeweils einen randalierenden Passagier als außergewöhnlichen Umstand betrachten. Beide Urteile sind auf reise-recht-wiki.de zu finden, indem die Nummernfolge hinter „Az.“ Und der Zusatz „reise-recht-wiki.de“ auf Google eingegeben wird:

AG Frankfurt, Urt. v. 19.06.2015, Az: 32 C 4265/14
Ein randalierender Passagier in einem Flugzeug stellt einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 der FluggastrechteVO dar, welcher für ein Luftfahrtunternehmen nicht kontrollierbar ist und somit zu keiner Ausgleichszahlung wegen Verspätung führt.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.02.2017, Az: 3 C 742/16 (36)
Kommt es zu einer großen Flugverspätung, weil der Flugkapitän des Fluges zu einer außerplanmäßigen Zwischenlandung deshalb gezwungen ist, weil eine Flugpassagierin massiv begann zu randalieren, so geht die große Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ i.S.d. Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 zurück, so dass anderen betroffenen Passagieren keine Ausgleichsleistungsansprüche zustehen.

Ich muss euch also leider sagen, dass ihr, meiner Auffassung nach, keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habt.

Dennoch rate ich euch, einen Anwalt zu Hilfe zu holen, weil es sich beim Flugrecht um ein sehr komplexes Thema handelt, in dem jeder Einzelfall eine besondere Beachtung benötigt.

 

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Sie haben einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main gebucht. Der Flug konnte jedoch nicht wie geplant stattfinden. Sie kamen erst mit einer Verspätung von 17 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. 

Ihnen könnten dadurch Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dafür müsste eine Annullierung vorliegen. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. 

Ihr Flug wurde 17 Stunden nach hinten verlegt. Bei einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus. 

Es könnten Ihnen zunächst Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 zustehen:

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein randalierender Passagier auf einem Vorflug. Fraglich ist, ob das einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechte Verordnung darstellt. Dazu habe ich folgende Urteile gefunden: 

AG Frankfurt, Urt. v. 19.06.2015, Az: 32 C 4265/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 4265/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zwei Fluggäste forderten von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung. Die Kläger buchten bei der betroffenen Fluggesellschaft einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Aufgrund einer Zwischenlandung durch einen randalierenden Passagier erreichte das Flugzeug Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 17 Stunden.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und entschied, dass ein randalierender Passagier eine Ausnahmesituation für die Fluggesellschaft darstellt, welche nicht kontrollierbar ist. Ein solches Ereignis stellt keine typische Betriebssphäre des Luftfahrtunternehmens dar.

AG Frankfurt, Urt. v. 18.11.2014, Az: 30 C 1066/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 1066/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Es kam aufgrund einer Zwischenlandung wegen eines randalierenden Passagiers auf dem Vorflug und der daraus resultierenden verlängerten Arbeitszeit der Crew zu einer Verspätung von über siebzehn Stunden. Der Kläger forderte dafür eine Ausgleichszahlung. Das Gericht lehnte die begehrte Ausgleichszahlung auf Grundlage der Europäischen Fluggastrechteverordnung ab.

Daher denke ich, dass leider auch in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und Sie daher eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und Sie einen verbindlichen Rechtsrat nur von einem Anwalt für Reiserecht erhalten können. 

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