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Moin Moin,

ähnlicher Fall liegt auch bei uns vor. Allerdings hat der Rollstuhl einen sogenannten E-Fix Antrieb dabei und der Rollstuhl ist ein Totalschaden.

Das Montrealer Abkommen hat auch hier für eine Zahlung von maximal 1350,- gesorgt was den Schaden natürlich in keiner Weise abdeckt.

Der Rollstuhl gehört ja nicht dem Versicherten oder der Krankenkasse sondern einem Sanitätshaus.

Die Zusatzversicherung für den Flug übernimmt den Schaden nicht obwohl extra abgeschlossen. Der manuelle Rollstuhl mit dem zusätzlichen Antrieb soll hier ein Elektrorollstuhl sein dieser wäre nicht mit versichert?

Was ist denn mit der Haftpflichtversicherung?

Diese will auch nicht zahlen aber wozu ist diese denn da es wurde doch fremdes Eigentum beschädigt.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

leider kam es bei einer ihrer Reisen dazu, dass der Rollstuhl mit E-Fix-Antrieb nach dem Transport im Flugzeug ein Totalschaden war. Die 1350 Euro, die sich aus dem MÜ ergeben, decken diesen Schaden nicht vollends. Sie fragen Sich wer für die zusätzlichen Kosten aufkommt. 

Wie Sie schon selbst herausgefunden haben, ist im Falle der Beschädigung von Gepäck und anderen Gütern Art. 17 II MÜ eine zentrale Regelung. Diese Norm besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Richtigerweise besteht hierhin eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten, was je nach Umrechnungskurs ca. 1350 Euro. Dies stellt allerdings nur einen kleinen Teil ihres eigentlichen Schadens dar. 

Zu beachten gilt in solchen Fällen auch die Verordnung Nr. 1107/2006 hinsichtlich der Rechte Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität von besondere Bedeutung. Insbesondere Art. 12 enthält eine wichtige Regelung. Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie beschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört, gemäß den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften entschädigt.

Demnach wird also wiederum auf das MÜ verwiesen und bringt uns hinsichtlich der Frage nach den restlichen Kosten nicht weiter. Daher möchte ich auf ein Urteil verweisen, welches sich mit einem ähnlichen Sachverhalt bereits ausführlich beschäftigt hat. 

OLG Celle, Urt. v. 15.03.16, Az.: 11 U 171/15 (einfach zu finden auf reise-recht-wiki.de 11 U 171/15)

Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Der Reisende leidet an einer schweren Gehbehinderung und kann sich nicht ohne einen speziell angefertigten Rollstuhl fortbewegen. Aus diesem Grund gab er den Rollstuhl bei seiner Airline als Sperrgepäck auf. Im Urlaubsland angekommen musste er feststellen, dass der Stuhl im Zuge des Transports stark beschädigt wurde und nicht mehr nutzbar war.

Nachdem die Luftfahrtgesellschaft sich dazu bereit erklärt hatte den Rollstuhl kurzfristig zu reparieren und einen Teil der zukünftigen Wartungskosten zu übernehmen, klagt der Fluggast nun auf Schadensersatz. Er ist der Ansicht, die Airline müsse sämtliche entstandene Kosten ersetzen. Das Unternehmen weigert sich der Zahlung. Gemäß Art. 10 der Verordnung 1107/2006 entspreche die gezahlte Summe der Haftungshöchstgrenze für beschädigtes Gepäck.

Das Oberlandesgericht hat die Streitsache an den Bundesgerichtshof verwiesen. Im Wesentlichen geht es hierbei um die Frage, ob Rollstühle und Gehhilfen von Gehbehinderten Reisenden als Teil ihrer Person oder als einfaches Gepäck anzusehen seien.
Hilfsweise sei zu entscheiden, ob die Haftungshöchstgrenze des Art. 10 der Verordnung 1107/2006 grundsätzlich auf Reisende mit Gehbehinderung anzuwenden sei.

Zudem entschied das Gericht, dass eine  Haftungsbegrenzung für Schäden entfällt gemäß  Art. 22 Abs. 2 MÜ , wenn die Fluggesellschaft oder ihre Leute leichtfertig handeln.

Fraglich ist jedoch, wie es bei Ihnen zu dem Totalschaden des Rollstuhls kam und, ob die Mitarbeiter des Luftfrachtführers tatsächlich leichtfertigt gehandelt haben.

Leider habe ich keine aktuelle Entscheidung des BGH zu dieser Frage gefunden. Daher kann ich mir gut vorstellen, dass eventuell eine Befragung von FachanwältInnen hier vorteilhaft sein kann. 

Außerdem habe ich noch weitere ähnliche Fälle zum Thema der Beschädigung von Rollstühlen hier im Forum gefunden; diese Beiträge helfen Ihnen eventuell auch weiter.

Bezüglich der Frage nach der Haftpflichtversicherung, kann ich nur noch empfehlen, wenn Sie sich mal an diese wenden und nachfragen.

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Auf Ihrem Flug wurde Ihr Rollstuhl mit E-Fix Antrieb beschädigt. Sie fragen sich nun, ob eine Erstattung der gesamten Reparaturkosten möglich ist. 

Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) gegenüber der Fluggesellschaft. 

Bei einer Gepäckbeschädigung besteht gemäß Art. 17 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung aller Schäden, die kausal mit der Beschädigung zusammenhängen. Dieser Anspruch ist gegenüber dem Luftfrachtführer geltend zu machen. Damit ist der Anspruchsgegner der Luftfrachtführer, also die Fluggesellschaft.  

Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckbeschädigung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Die Airline muss Ihnen also  alle finanziellen Schäden ausgleichen, die Ihnen entstanden sind. Dabei gilt eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht. 

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Diese Höchstgrenze ist jedoch hinsichtlich Ihres Rollstuhls problematisch. Sie haben einen speziellen E-Rollstuhl, welcher einen erheblichen Wert hat. Der Schaden liegt also über der Grenze von 1300 EUR. Daher stellt sich die Frage, ob der Schaden dann auch über diese Grenze zu ersetzen wäre.

Mit dieser Frage hat sich das OLG Celle 2016 beschäftigt. Dort kam es zu folgendem Sachverhalt:

Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Der Reisende leidet an einer schweren Gehbehinderung und kann sich nicht ohne einen speziell angefertigten Rollstuhl fortbewegen. Aus diesem Grund gab er den Rollstuhl bei seiner Airline als Sperrgepäck auf. Im Urlaubsland angekommen musste er feststellen, dass der Stuhl im Zuge des Transports stark beschädigt wurde und nicht mehr nutzbar war.

Nachdem die Luftfahrtgesellschaft sich dazu bereit erklärt hatte den Rollstuhl kurzfristig zu reparieren und einen Teil der zukünftigen Wartungskosten zu übernehmen, klagt der Fluggast nun auf Schadensersatz. Er ist der Ansicht, die Airline müsse sämtliche entstandene Kosten ersetzen. Das Unternehmen weigert sich der Zahlung. Gemäß Art. 10 der Verordnung 1107/2006 entspreche die gezahlte Summe der Haftungshöchstgrenze für beschädigtes Gepäck.

Das OLG hat dann folgendes entschieden: 

OLG Celle, Urt. v. 15.03.2016, Az: 11 U 171/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 11 U 171/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Das Oberlandesgericht hat die Streitsache an den Bundesgerichtshof verwiesen. Im Wesentlichen geht es hierbei um die Frage, ob Rollstühle und Gehhilfen von Gehbehinderten Reisenden als Teil ihrer Person oder als einfaches Gepäck anzusehen seien.
Hilfsweise sei zu entscheiden, ob die Haftungshöchstgrenze des Art. 10 der Verordnung 1107/2006 grundsätzlich auf Reisende mit Gehbehinderung anzuwenden sei.

Die Frage, ob Ihnen nun ein Anspruch auf eine Erstattung der gesamten Kosten zusteht, ist demnach leider noch nicht entschieden. 

Es bleibt also abzuwarten, wie das BGH in diesem Fall entscheidet. 

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