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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur 7 Tagesfristen bei Meldung von Kofferbeschädigungen da ich einen Fall hatte:

Am 4. September bin ich nach London geflogen, als mein Koffer beschädigt wurde. Am 10. September (6 Tage danach) habe ich eine Kofferreklamation per Einschreiben abgeschickt an British Airways. Meiner Ansicht nach innerhalb der 7 Tages Frist zum Melden.

Das Ganze wurde abgewiesen, da das Einschreiben erst am 12. September bei Ihnen einging.

Gilt bei der Anzeige des Schadens das Absendungsdatum des Briefes (10. September) oder der Eingang beim Flugdienstleister (12. September). Für die Dauer der Briefübermittlung kann ich ja nichts.

Habe da auch nichts online dazu gefunden!

Bitte um Hilfe!

Vielen Dank!
Gefragt in Gepäckschaden von
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1 Antwort

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Hallo, 

ihre Frage bezieht sich auf die Frist der Schadensanzeige bei einem beschädigten Gepäckstück

Welche Norm ist einschlägig?

Was in einem solchen Fall zu tun ist, ergibt sich aus Art. 31 II des Montrealer Übereinkommens

„Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.“

Wie ist die Frist zu beurteilen? 

Sie sind sich der 7 Tage Frist bereits bewusst. Allerdings ist British Airways der Auffassung, dass Sie diese nicht eingehalten haben. Sie haben den Bericht allerdings ihrer Meinung nach innerhalb der Frist abgesendet. Allerdings ist der Brief erst nach dem Datum eingegangen. 

Ob also die Entgegennahme des Briefes oder das Absenden von maßgeblicher Bedeutung für die Frist ist, kann dieses Urteil klären:

AG Bremen, Urt. v. 05.12.2013, Az.: 9 C 244/13 (einfach in einer Suchmaschine suchen: „9 C 244/13 reise-recht-wiki.de“) 

Die Schriftform ist durch die eigenhändige Unterschrift gekennzeichnet. Insofern spricht Art. 31 Abs. 3 MÜ ausdrücklich von der Übergabe oder Absendung der (unterzeichneten) Erklärung des Fluggastes. Durch diese gesetzliche Regelung soll wohl sichergestellt werden, dass der Fluggast die – zu einem späteren Zeitpunkt ggf. nachzuweisende – Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben trägt. Zwar erscheint die gesetzliche Frist – zugunsten der Luftfahrtunternehmen – sehr kurz bemessen. Es ist jedoch ausreichend, wenn der Fluggast die substantiierte Schadensanzeige binnen 1 Woche absendet; auf den Zugang kommt es nicht an. Somit ist hinreichend sichergestellt, dass auch der im Ausland befindliche Verbraucher die Anzeigefrist de facto einhalten kann. Stift und Papier sind auf jedem Flughafen erhältlich.

Dieses Urteil klärt, dass ein damage report am Flughafen nicht ausreichend ist. Man muss also immer ein Schreiben ansetzen. Dies haben Sie getan. Die 7-Tage-Frist ist also so zu bemessen, dass innerhalb dieser Zeit das Schreiben abgesendet werden muss. Deshalb haben Sie die Frist wohl gewahrt. 

Sollten Sie Hilfe bei ihrem Vorhaben brauchen, ist es sicherlich nicht von Nachteil einen Fachanwalt zu befragen. Lesen Sie auch gerne weitere Forenbeiträge; in diesem hier wurde bspw. ähnliches besprochen:

 http://flugrechte.eu/9401/beginnt-tages-frist-gepäckbeschädigungen-urlaubshinflug

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