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Hallo,

ihre Frage bezieht sich darauf, dass ihr Gepäck mit Vueling zwei Tage später angekommen ist. Dies ist bei einer Dauer der Reise von 6 Tagen natürlich sehr ärgerlich. Dementsprechend würden Sie nun gerne wissen, ob ein Anspruch auf vertane Urlaubszeit in Frage kommt. 

Wie Sie ja bereits in den anderen Forenbeiträgen durchgelesen haben, könnte ein Anspruch auf Kostenerstattung aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens in Frage kommen:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

Dies ist immer dann der Fall, wenn finanzielle Schäden aufkommen, die durch die Gepäckverspätung zu Stande gekommen sind. Dies betrifft oftmals die zusätzlichen Aufwendungen, die für benötigte Ersatzkleidung getätigt werden musste. Dabei sollten Sie beachten, dass es einen Haftungshöchstbetrag dabei bei maximal 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person liegt. Dies entspricht ca. 1300 €.

Wichtig ist dabei noch folgendes:

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigtwerden. Hierbei muss nicht nurdargelegtwerden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand,den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen. (zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind. (zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Nun zu der Frage nach der Möglichkeit einen Anspruch auf vertane Urlaubszeit geltend machen zu können. Dies kommt insb. dann in Frage, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht, haben und die Gepäckverspätung im Rahmen dieser Pauschalreise aufgetreten ist. Dann ist aber auch interessant zu wissen, dass sich die rechtlichen Ansprüche auch in erster Linie gegen den Reiseveranstalter wenden. Dahingehend auch folgendes interessantes Urteil:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44-06

In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 %des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand. (leicht zu googlen "Az 2-24 S 44-06 reise-recht-wiki.de")

Nach meinem derzeitigen Wissensstand, kommt ein Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer vertanen Urlaubszeit nur dann in Frage, wenn die Minderungshöhe 50 Prozent beträgt, also ein sehr erheblicher Mangel vorliegt. Natürlich kann dieser Beitrag hier nur meine eigene Meinung darstellen und nicht den professionellen Rat eines Fachanwalts ersetzen. Jeder Fall ist einzigartig und kann je nach den gegebenen Umständen auch anders behandelt werden. 

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Ihre Frage betrifft die Ansprüche bei einer Gepäckverspätung. Diese ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Bei einer Gepäckverspätung steht dem Fluggast also ein Anspruch auf den Ersatz des Schadens zu, welcher diesem durch die Gepäckverspätung entstanden ist. Sie fragen speziell danach, ob dieser Anspruch nur die Ersatzkäufe betrifft oder auch einen Schadensersatz für die entgangene Urlaubsfreude geltend gemacht werden kann. 

Dazu konnte ich folgendes Urteil finden: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Sie haben also meines Erachtens tatsächlich nur einen Anspruch auf die Erstattung der Ersatzeinkäufe und leider keinen Schadensersatzanspruch wegen der entgangenen Urlaubsfreude.

Sie könnten jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen. 

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