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Hallo, folgendes Problem trat auf:

Gebucht wurde mit Eurowings, erster Flug von DUS nach MUC fand statt, Weiterflug nach Cancun, Mexiko, dann nicht mehr so einfach. Erst Fehlermeldung beim Start, sodass Pilot notbremsen musste, dann 2 h festsitzen im Flugzeug ohne Info und Getränke, nach insgesamt 4 h warten dann die Info dass das Flugzeug ok ist aber die Crew nun außerhalb ihrer Arbeitszeit wäre und keine Alternativcrew vorhanden ist, somit Flugverspätung um 19 Stunden auf den nächsten Morgen um 6 Uhr früh. Die Möglichkeit eines Alternativsitzplatzes bei der Lufthansa wurde abgelehnt, da nur Verspätung und keine Annulierung.

Nachts dann die SMS, dass ein Techniker krank geworden sei und der Flug sich nun nochmals um 7 Stunden verspäten wird. Also um insgesamt 26 Stunden.

Gibt es Sonderregelungen zu doppelter Verspätung und / oder Zeitüberschreitung ab wann für eine Verspätung Annulierungsrechte angewendet werden können?

Vielen Dank
Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug von Düsseldorf über München nach Cancun mit Eurowings gebucht. 

Auf der Reise kam es jedoch zu ein paar Problemen, weshalb Sie im Endeffekt mit einer Verspätung von 26 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Cancun angekommen ist. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen gegen Eurowings. Solche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet ankommen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Maßgeblich ist dafür nicht wann der Flug losgeflogen ist, sondern wann er angekommen ist: 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Entscheidend ist also, mit wie viel Verspätung Sie an Ihrem Zielflughafen, also in Cancun angekommen sind. Sie geben an, dass Sie mit einer 26 stündigen Verspätung angekommen sind. Fraglich ist, ob das bereits eine Annullierung begründet. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Da Ihre Verspätung sehr deutlich die 3 Stunden Grenze überschreitet, liegt in Ihrem Fall zweifelsohne eine große Verspätung vor, welche genau so behandelt wird, wie eine Annullierung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.

Sie haben außerdem einen Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also gerade bei einer so langen Wartezeit  Mahlzeiten und Erfrischungen und gegebenenfalls auch eine Hotelunterkunft gewährleisten. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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