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Guten Tag,

ich bin im Januar mit Iberia nach Havanna geflogen. Ich bin rechtzeitig am 13.1. angekommen, mein Gepäck wurde erst am 15.1. in der Nacht an der Rezeption nachgeliefert. Da ich aus dem winterlichen Europa anreiste und meine Sommerkleidung für Kuba sich in meinem Koffer befand, war ich gezwungen mir ein paar Kleidungsstücke zu besorgen. 

Bei Ankunft habe ich den Schaden gleich gemeldet und auch die Rechnungen, etc. aufbewahrt. Nachdem ich bei Iberia nun den Schaden eingereicht habe und um eine Kompensation für die notwendingen Einkäufe ersucht habe, erhielt ich die folgende Antwort von Iberia:

"Nach einer Untersuchung Ihres Falls haben wir festgestellt, dass wir Ihnen das Gepäck noch am selben Tag Ihrer Ankunft übergeben haben. Aus diesem Grunde sind wir der Meinung, dass dieser Vorfall keine Kosten verursacht hat und dass demzufolge keine Entschädigung anfällt."

Darauf hin habe ich verärgert Iberia geantwortet, dass dies keineswegs den tatsächlichen Umständen entspricht, da wie oben geschildert der Koffer erst 2 Tage nach meiner Ankunft für mich zugänglich war. Ich hatte in weiser Voraussicht auch ein Foto von dem Eintrag in dem Buch der Rezeption gemacht. In meiner Antwort an Iberia habe ich dies nochmals betont, ihnen den Eintrag aus dem Rezeptionsbuch geschickt und auch auf mein Recht nach der Montrealer Konvention hingewiesen. Die Antwort von Iberia war:

"Nach Erhalt und Untersuchung Ihrer letzten Mitteilung bestätigen wir Ihnen den ursprünglichen Beschluss, über den wir Sie in unserer letzten Mail informiert haben."

Nun möchte ich natürlich gerne wissen welche Möglichkeiten mir zustehen wenn Iberia meinen Fall nicht anerkennen möchte unter Behauptung falscher Tatsachen. Zusätzlich würde mich auch die Legalität der Form der Kommunikation mit Iberia interessieren. Um einen Schaden melden zu können muss man dies über ein Webformular auf deren Website machen. Iberia antwortet dann mit einer "no-reply" Email an die Email, worauf man also nicht direkt antworten kann, sondern jedes Mal erneut umständlich auf deren Website gehen muss und neu auf den Fall mit der zugeteilten Referenznummer hinweisen muss. Dies erweckt das Gefühl, dass alles daran gesetzt wird den Konsumenten zu ermüden um so potentiellen Beschwerden vorzubeugen. 

Vielen Dank für Tipps wie ich meine Rechte geltend machen kann. 

MFG

SR

Gefragt in Gepäckverspätung von
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Hallo Sören, 

bei einem Flug mit der Iberia kam es zu einer Verspätung deines Gepäcks um zwei Tage. In dieser Zeit musstest du dich natürlich kurzfristig um Ersatzkleidung kümmern. Die Belege hast du eingereicht und den Schaden sofort gemeldet. Iberia ist allerdings der Meinung, dass das Gepäck rechtzeitig geliefert wurde. 

 

Zentrale Vorschrift ist in solchen Fällen Art. 19 des Montrealer Übereinkommens:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Der Inhalt der Norm bedeutet in erster Linie, dass Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Als Schäden zählen jegliche materiellen und immateriellen Vermögenseinbußen, vor allem die benötigte Ersatzkleidung, Ersatzkosmetika und Medikamente. Dabei ist zu beachten, dass es einen Haftungshöchstbetrag von maximal 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person gibt. Dies entspricht in etwa 1300 €, je nach Umrechnungskurs. 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

Immer zu beachten, ist eine rechtzeitige Schadensanzeige. Art. 31 II 2 MÜ regelt dahingehend, dass eine rechtzeige Schadensanzeige nur dann erfolgt, wenn diese innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäckstücks erfolgt. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Nun sieht Iberia nicht ein, dass das Gepäck verspätet war. Du hast durch das Foto des Buchs an der Rezeption allerdings schon mehr oder minder den Beweis erbracht, dass das Gepäck erst zwei Tage später im Hotel angekommen ist. Sieht Iberia den Fehler also immer noch nicht ein, so ist es wohl schwierig hier außergerichtlich auf eine Einigung zu gelangen. 

Daher kann ich mir vorstellen, dass hier eine professionelle rechtliche Unterstützung von Nöten sein könnte. 

 

Bezüglich der Vorgehensweise mit dem Kontaktsystem bei Iberia habe ich leider keine weiteren Info´s. Eine solche Art der Kommunikation ist allerdings vor allem bei Reise- bzw. Fluganbietern nicht selten. 

 

Lies gerne weitere Beiträge zum Thema der Gepäckverspätung bei Iberia. Vielleicht findest du hier noch Info´s für eine Vorgehensweise. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

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Guten Tag, 

leider kam es bei einem Flug nach Havanna zu Problemen mit dem Gepäck; dieses wurde nämlich zwei Tage zu spät geliefert. Iberia speist Sie nun mehr oder wneiger mit der Antwort ab, dass ihr Koffer noch am selben Tag der Ankunft übergeben wurde. 

Sie fragen, wie man nun vorgehen kann:

Allgemein ist zuerst zu sagen, dass sich die Regelungen über Gepäckverlust, -verspätung oder -beschädigung, im Montrealer Übereinkommen finden. Dieses Übereinkommen findet in folgenden Situationen Anwendung:


Wenn der Flug..

... zwischen Vertragsstaaten des Übereinkommens stattfindet oder

... durch ein Luftfahrtunternehmen der EU geleistet wird oder

... innerhalb Deutschlands stattfindet. 

Kuba und Deutschland sind Mitgliedsstaaten, sodass das Überienkommen hier auch gilt. 

Daher würde Ich Sie bitten einen Blick auf Art. 19 des MÜ zu werfen.Diese Norm beinhaltet, dass der Luftfrachtführer für jeglichen Verspätungsschaden aufzukommen hat. Dies bedeutet, dass Betroffene Notkäufe tätigendürfen, soweit diese eben auch notwendig waren. Dies wird bei Ihnen ja der Fall gewesen sein, wenn Sie keine Sommerkleidung mit hatten. 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

Zu beachten gibt es hier folgendes: Bezüglich der Höhe des „Schadensersatzes“ gibt es eine Haftungshöchstbegrenzung, gem. Art 22 MÜ. Dieser wird in einer gesonderten Währungseinheit ausgewiesen, welche man Sonderziehungsrechte(SZR) nennt. Der EuGH setzt die Grenze bei 1.131 SZR. Der Kurs ändert sich, entspricht aber in etwa 1.300 Euro. Ein unbegrenzter Schadensersatz kommt nur dann in Betracht, wenn man nachweisen kann, dass die jeweilige Fluggesellschaft den Schaden oder Gepäckverlust fahrlässig oder mutwillig verursacht hat. Dies vermute ich hier nicht, wahrscheinlich waren Ihre Ausgaben sowieso nicht so hoch.

Wichtig ist auch die Fristeinhaltung:

Nach Art. 31 II 2 MÜ muss der Empfänger im Fall einer Verspätung dieSchadensanzeige innerhalb von 21 Tagennach Erhalt der Gepäckstücke stellen. Auch dies haben Sie getan.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Dass Iberia sich so uneinsichtig äußerst, ist natürlich ärgerlich, dass verstehe ich gut. Sie können es im Prinzip nur weiter versuchen; sollte sich dabei nichts tun, dann wird meiner Meinung nach im Zweifel wohl nur noch der Gang zu Fachanwälten über bleiben. Gut ist, dass Sie Quittungen aufgehoben haben und ein Foto vom Erhalt des Gepäcks getätigt haben. Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg.  

Hier noch weitere Infos zum Thema Gepäckverspätung bei Iberia:

http://flugrechte.eu/12914/iberia-gepäckverspätung-service-nicht-geliefertem-gepäck?show=12914#q12914

http://flugrechte.eu/11741/kofferverlust-barcelona-schadensersatz-verteilt-rechtens?show=11741#q11741

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Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Jedoch umfasst der Schaden nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Es gibt keinen Schadensersatz für bloße Wartezeit oder für Unannehmlichkeiten. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Wie ich Ihren Angaben jedoch entnehme, haben Sie den Schaden bereits gemeldet. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Ihnen entstandenen Schäden gegenüber Iberia und sollte diese erneut geltend machen. 

Falls Iberia sich weiterhin weigern sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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