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Hallo,

wir haben folgendes Problem. Der von uns über eine Pauschalreise gebuchte Flug mit Eurowings am 02.08.2019 von München nach Neapel wurde von 13:15 Uhr auf 18:30 Uhr umgebucht. In Folge ist der Transfer per Boot auf die Insel Ischia nicht mehr zu erreichen und die erste Nacht inkl. der gebuchten HP kann nicht genutzt werden.

Angeblich wird uns für die nun notwendige Übernachtung in Neapel ein Hotelzimmer durch den Veranstalter gestellt. Jedoch habe ich hierzu keine weiteren Informationen erhalten, ebenso wenig dazu, wann der Transfer auf die Insel am 03.08.2019 denn stattfindet.

Welche Rechte habe ich? Uns entgeht nun mindestens ein halber Tag. Die gebuchte Übernachtung, sowie das Abendbrot und Frühstück in unserem Hotel ja ebenfalls.

Vielen Dank.
Gefragt in Umbuchung von (140 Punkte)
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht, welche auch den Flug von München nach Neapel beinhaltete.

Der Flug sollte ursprünglich von Eurowings durchgeführt werden,  sie wurden jedoch auf einen späteren Flug von Eurowings umgebucht. Der neue Flug würde 20:00 in Neapel landen und dadurch würden sie die Fähre auf die Insel und einen Urlaubstag verpassen.

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist  in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
 

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebungen in Ihrem Fall einen Reisemangel begründen, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Es wird also eine Richtlinie von 8 Stunden angenommen. Daher könnte ich mir vorstellen, dass in Ihrem Fall noch kein Reisemangel vorliegen könnte und Sie daher leider keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter haben. Anders gestaltet sich jedoch die tatsache, dass sie dadurch die Fähre und einen ganzen Urlaubstag verpassen. Im Endeffekt steht es in der Entscheidungsmacht des Richters, ob er Ihnen einen Ausgleichsanspruch zuerkennt oder nicht. Meiner Meinung nach müsste dies aber aufgrund der Umstände im Einzelfall der Fall sein.

Allerdings sollten Sie beachten, dass jeder Einzelfall nach seinen speziellen Umständen beurteilt werden muss. Sie sollten daher darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt zu Rate ziehen wollen. 

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass die Flugzeiten verändert wurden. Dadurch können Sie den weiteren Transfer auf eine Insel nicht wahrnehmen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebungen in Ihrem Fall einen Reisemangel begründen, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Ihr Flug wurde um ca 5 Stunden nach hinten verlegt, was eigentlich noch keinen Reisemangel begründen würde. Allerdings können Sie durch diese Verspätung Ihren Transfer auf die Reise Ischia nicht mehr wahrnehmen und auch Ihr Zimmer und die Halbpension können Sie für diese Nacht nicht wahrnehmen. Dieses ist aber eindeutig vertraglich vereinbart. Da Ihnen der vereinbarte Transfer und die Unterkunft nicht gewährleistet wird, hat die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit gem. § 651 i Abs. 1 Satz  BGB. Es liegt daher meines Erachtens ein Reisemangel vor.

 Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3: 

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5. den Vertrag nach § 651l kündigen,
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
 

Sie müssen also zunächst eine Abhilfe gem. § 651 k BGB verlangen. Falls Ihnen diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht gewährleistet wird, können Sie beispielsweise eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB geltend machen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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