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Ich habe bei flugladen.de einen Gabelflug von Toulouse über London nach Durban und von Durban über London zurück nach München gebucht. Jetzt wurde mein Anschlussflug von London nach München auf eine Uhrzeit geändert, mit der ich den Flug unmöglich erreichen kann.Ich komme um 17:30 in London an und mein Weiterflug geht um 12:10. Weder Flugladen.de noch British airways fühlen sich hiefür verantwortlich. Aber es kann doch nicht legal sein meine Flug so zu verändern dass ich einen Anschlussflug garnicht wahrnehmen kann?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie haben einen Flug mit British Airlines von Toulouse über London nach Durban und von Durban über London zurück nach München über flugladen.de gebucht. Nun wurde der Flug von Durban nach London jedoch so umgebucht, dass Sie Ihren Flug nach München nicht mehr wahrnehmen können. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie haben. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, die gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden müssen. Richtiger Anspruchsgegner ist also British Airways und nicht Flugladen.de 

Ansprüche kommen bei einer Annullierung oder großen Verspätung in Betracht.

In Ihrem Fall kommt eine Annullierung Ihres Fluges in Frage. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ bei Google eingeben):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Flugzeiten wurden so geändert, dass Sie mit Ihrer ursprünglich gebuchten Verbindung nicht mehr an Ihrem Zielflughafen ankommen. Ich denke, dass man daher von einer Annullierung ausgehen kann. 

Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn der Fluggast früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurde. Falls diese Frist eingehalten wurden, haben Sie gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 also leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern British Airways auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Sollte diese Ihnen keinen Flug innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die Differenz des Ticketpreises erstattet verlangen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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Hallo, 

du hast über den Online-Vermittler Flugladen.de einen Langstrecken-Flug gebucht. jetzt haben sich die Flugzeiten geändert, was dazu führt, dass du deinen Anschlussflug nicht mehr erreichen kannst.  

 

Ich nehme im Folgenden mal an, dass es sich um eine Individualreise handelt. 

 Da der Leistungsträger hier die British Airways ist, würde ich annehmen, dass Grundlage hier die europäische Fluggastrechteverordnung sein könnte. Fraglich ist allerdings, wie man eine solche Umbuchung bewerten kann. Dazu folgendes Urteil:

AG Bremen, Urt. v. 27.07.2015, Az.: 25 C 41/15 

Die Änderung der Flugzeit um mehrere Stunden stellt eine Annullierung mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung dar, aus der sich Ersatzansprüche ergeben können. Bei der rechtzeitigen Benachrichtigung über die Änderung von Flugzeiten entfallen Ersatzansprüche des Passagiers.

Möglicherweise lässt sich also in der Umbuchung des Teilfluges eine Annullierung sehen. Die Airline hat dann meiner Meinung nach dafür Sorge zu tragen, dass Sie Ihren Anschlussflug rechtzeitig erreichen. Voraussetzung ist dabei, dass Sie alle Flüge in Kombination gebucht haben und nicht jeden Abschnitt einzeln! 

Liegt eine Annullierung vor, dann könnten verschiedene Rechte in Frage kommen, wie bspw. der Ausgleichsleistungsanspruch gem. Art. 7 der Verordnung. Dieser entfällt allerdings, sobald Ihnen die etwaige Annullierung mind. 2 Wochen im Voraus bekannt gegeben wurde. 

Allerdings sollte dann meines Erachtens nach trotzdem noch der Anspruch aus Art. 8 der Verordnung bestehen. Dieser beinhaltet eine Wahlmöglichkeit zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.  

Es handelt sich hier wohl um eine recht komplexe Fragestellung. Ich habe genau zu dieser leider noch kein passendes Urteil gefunden. Daher möchte ich dich nochmal darauf hinweisen, dass die eben getätigten Ausführungen nur meine Meinung darstellen, also keine Gewähr auf Richtigkeit haben. Im Zweifel sollte deshalb einFachanwalt/-anwältin zu Rate gezogen werden.

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