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Hallo,

ich habe einen Flug gebucht (Vancouver-Düsseldorf) über SWISS, der zwei Teilstrecken beinhaltete. Der erste Flug ging von Vancouver nach Zürich, ausgeführt von Air Canada und im Codeshare mit SWISS, und hatte über drei Stunden Verspätung, so dass wir unseren von SWISS ausgeführten Anschlussflug Zürich-Düsseldorf verpasst hatten. Der Ersatzanschlussflug von SWISS (Zürich-Düsseldorf) hatte dann abermals Verspätung, so dass wir insgesamt mit mehr als vier Stunden Verspätung in Düsseldorf ankamen.

M.E. ist nur SWISS ein Anspruchsgegner für Ansprüche unter der Fluggastrechte-VO, da es als Schweizer Unternehmen aufgrund der Unterzeichnung der Geltungserstreckung der EU-VO durch die Schweiz, grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO fällt; Air Canada als nichtschweizer und Nicht-EU Unternehmen jedoch nicht (auch wenn das Endziel mit Düsseldorf in der EU lag).

SWISS beruft sich nun darauf, dass allein Air Canada richtiger Anspruchsgegner sei, da sie den ersten Flug ausgeführt haben. Dann wäre ja aber nach meinem Verständnis gar keine Ausgleichzahlung nach der Fluggastrechte-VO fällig, da beide Verspätungen für sich genommen die 4 h Schwelle nicht überschreiten bzw. Air Canada nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der VO fällt. Kann das denn richtig sein??

Vielen Dank!!
Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug von Vancouver über Zürich nach Düsseldorf gebucht. Der Flug von Vancouver nach Zürich hatte jedoch eine VErsotungwelcher eine Verspätung von über 4 Stunden hatte.

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004. Fraglich ist jedoch, ob diese überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004: Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten (...)

Die Fluggastrechte Verordnung wäre also nur dann anzuwenden, wenn der Flug von einem Luftfahrtunternehmen der Gesellschaft ausgeführt wurde. Im vorliegenden Fall haben Sie die Flüge zwar bei Swiss gebucht, allerdings wurde der Flug bei dem es zu einer Verspätung kam, von Air Canada durchgeführt. Fraglich ist also, wer das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ist. Die Begriffsdefinition dazu findet sich in Art. 2 lit. b) VO: 

„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt

Dazu auch folgende Urteile: 

AG Köln, Urt. v. 07.08.2017, Az. 142 C 511/16 (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „142 C 511/16“)

Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b EG VO 261/2004 ist das Unternehmen, das das wirtschaftliche und operative Risiko trägt. 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az. 3 C 3247/13 (37) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „3 C 3247/13 (37)“)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.

AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2012, Az. 31 C 2809/11 (78) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „31 C 2809/11 (78)“)

Bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sei auf das tatsächlich durchführende Luftfahrtunternehmen abzustellen, wobei irrelevant ist, wer Eigentümer des dazu eingesetzten Luftfahrtgerätes ist.

Da Air Canada in Ihrem Fall den maßgeblichen Flug tatsächlich durchgeführt hat, gehe ich davon aus, dass diese auch das ausführende Luftfahrtunternehmen war. 

Da Air Canada als kanadisches Luftfahrtunternehmen keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist, könnte ich mir vorstellen, dass die EU-Fluggastrechte Verordnung tatsächlich keine Anwendung findet. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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