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Hallo

Heute habe ich eine E-Mail erhalten das mein Flug nach Hurghada der in 3 Wochen stattfinden soll von ursprünglich 8:00 Uhr Start auf nun 12:00 Uhr verlegt wird.

Das sind 4 Stunden später. Somit habe ich vom Anreisetag so gut wie nichts mehr.

Meine All 'Inclusive Leistungen die ich in meinem Hotel bezahlt habe kann ich somit auch nicht wahrnehmen.

Bei der Buchung der Reise habe ich extra darauf geachtet das ich einen Flug in den frühen Morgenstunden bekomme und auch dementsprechend  teurer bezahlt.

Kann ich den Veranstalter der Reise nun um eine Reisepreisminderung wegen diesem verlorenen Tag haftbar machen.

 Eine Antwort wäre schön.

Danke, und Gruß D.L.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

eine Verlegung der Flugzeiten nach hinten kann beim Urlaubsantritt zwar ärgerlich sein, muss jedoch nicht immer eine Reisepreisminderung rechtfertigen.

Grundsätzlich gehört der Flug zu den wesentlichen vertraglichen Reiseleistungen und der Reiseveranstalter darf nicht einseitig Änderungen daran vornehmen (z. B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2013 , Az: I-7 U 271/12).

Jedoch dürfen auch geringfügige Abweichung von den vertraglich zugesicherten Eigenschaften auftreten, sofern sie eben geringfügig sind und die Reise in ihrem Gesamtwert nicht mindern. Viele Sachen, die Reisende als Mängel im Sinne von §651i BGB erachten, sind als kleine Unannehmlichkeiten hinzunehmen, da in den Zeiten des Massentourismus es nicht garantiert werden kann, dass die zugesicherten Eigenschaften zu 100% erfüllt werden.

Diese Argumentation verwenden die Gerichte vor allem bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen. „Geringfügige“ Flugzeitenänderungen bzw. Flugverspätungen sind kein Reisemangel und berechtigen nicht zur Minderung des Reisepreises (z. B. AG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2016, Az: 44 C 423/15).

Als geringfügig wird allgemein eine Grenze von 4 bis 5 Stunden angesehen (AG München, Urt. v. 05.02.2018, Az: 154 C 19092/17).

Aus oben genannten Gründen denke ich, dass Ihnen voraussichtlich leider keine Reisepreisminderung zusteht. Sprechen Sie am besten mit einem Rechtsanwalt für Reiserecht darüber, welche Ansprüche Sie trotzdem haben könnten. 

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Nun hat sich der Hinflug im Rahmen dieser Pauschalreise verändert. Er wurde um 4 Stunden nach hinten verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist und sind gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.

Damit sich solche Ansprüche ergeben, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Nun könnte die Veränderung der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ob die Flugzeitenverschiebung von 4 Stunden einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.1998, Az: 232 C 1482/98 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 232 C 1482/98 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

An- und Abreisetag sind nicht als volle Urlaubstage zu erwarten. Eine mehrstündige Vorverlegung des Abflugs ist daher kein Reisemangel.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Außerdem ist der Anreisetag betroffen, welcher nicht als ganzer Urlaubstage zu rechnen ist.  Da in Ihrem Fall der Flug lediglich um 4 Stunden verschoben wurde und der Abreisetag betroffen ist, könnte ich mir vorstellen, dass diese Verschiebung noch zumutbar ist und daher eher kein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt und Sie eher keinen Anspruch haben. 

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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