3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Am 30.9. bin ich von München über Madrid nach Oviedo mit IBERIA geflogen. Durch Verspätung haben wir den Anschlussflug in Madrid zwar noch erreicht, unser Gepäck aber nicht mehr. Gegen 17 Uhr sind wir in Oviedo gelandet und wollten per Bus noch nach León fahren, was aber aufgrund des fehlenden Gepäcks nicht möglich war. Wir erfuhren, dass unser Gepäck mit der nächsten Maschine aus Madrid kommt gegen 21.30 Uhr. Wir suchten uns ein Hotel in Avilés und mussten mehrfach mit dem Taxi fahren, Kosten der Übernachtung und Taxifahren 149 Euro, Abendessen noch rd. 30 Euro. Die Weiterfahrt zu unserem Ausgangspunkt für den Jakobsweg nach León konnten wir erst am 1.10. machen. IBERIA hat Zahlung abgelehnt, weil wir keine Kleidung, Medizin oder Hygieneartikel gekauft haben. Ist das richtig so?
Gefragt in Gepäckverspätung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hallo, Robert!

So ganz stimmt das nicht.

Gem. Art. 19 Montrealer Übereinkommens gilt folgendes:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Das Montrealer Übereinkommen grenzt die Art der Schäden also nicht ein, sodass eine grundsätzliche Ablehnung der Ansprüche, nur weil Sie Ausgaben anderer Art getätigt haben, ist so nicht zulässig.

Interessant ist es, meiner Meinung nach, dass Iberia nicht grundsätzlich den Anspruch ablehnt, sondern aus der Überlegung heraus, dass Sie die Ausgaben nicht für Ersatzkleidung, Kosmetika etc. getätigt haben. Wenn Sie solche Ausgaben nicht geltend machen heißt es aber auch, dass diese nicht notwendig waren.

Andere Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der Verspätung des Gepäcks entstehen, sollten erstattungsfähig sein, sofern sie wirklich notwendig waren (AG Frankfurt, Urt. v. 03.02.2011, Az: 32 C 2427/10 - hier Taxikosten für Fahrten zum Flughafen).

 

Die üblichen Ausgaben bei einer Gepäckverspätung sind jedoch eben Kleidung und Hygieneartikel. Es ist nicht üblich, dass Reisende bei einer Weiterfahrt vom Ankunftsort an diesem verweilen und auf ihr Gepäck warten und Ihnen dadurch Hotel- und Taxikosten entstehen. Iberia muss grundsätzlich auch das verspätete Gepäckstück zu Ihrem endgültigen Zielort nachliefern. Evtl. kann man auch hier einwenden, dass Sie ja weiterreisen und dort auf Ihr Gepäck warten könnten, dann hätten Sie keine Ausgaben für das Hotelzimmer und die Taxifahrten gehabt. Andernfalls, sofern die Kosten notwendig waren, darf Iberia die Erstattung nicht verweigern.

Ein Anwalt für Flugrecht kann Ihnen eine bessere und umfassendere Beratung geben.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Grundsätzlich ist der Schaden, welchen der Luftfrachtführer Ihnen zu ersetzten hat, also nach dem Montrealer Übereinkommen nicht zwingend auf Ersatzkäufe begrenzt. 

Sie haben einen Anspruch auf eine Erstattung aller Kosten, die Ihnen durch die Verspätung des Gepäcks entstanden sind, solange diese notwendig waren. Grundsätzlich sind also auch die von Ihnen geforderten Taxi- und Übernachtungskosten meines Erachtens erstattungsfähig. Siehe dazu auch folgendes Urteil: 

AG Frankfurt, Urt. v. 03.02.2011, Az: 32 C 2427/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 2427/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wegen des Kofferverlustes musste der Kläger 3 x von seinem Haus in Larache zum Flughafen fahren, um dort aufgefundenen Koffer zu identifizieren. Bei einfacher Wegstrecke von 70 km wendete er Taxikosten auf.

Entscheidend ist jedoch, dass Sie die Notwendigkeit dieser Ausgaben auch nachweisen müssen:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Falls die Übernachtungs- und Transferkosten also notwendig waren, haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf eine Erstattung. 

Beachten Sie, dass Sie alles rechtzeitig bei der Fluggesellschaft geltend machen: 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Für einen genaueren Rechtsrat könnte es jedoch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
0 Punkte
...