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Hallo, wir haben einen Flug von zürich am 09.03.20 der nach HongKong (Aufenthalt 3 Tage) und dann nach Manila fliegt. Jetzt hat Manila ein Einreisestop für alle Reisende die von HongKong kommen ausgerufen auch Transit. Bedeutet von wir kommen wenn wir in HongKong sind nicht mehr an unser Reiseziel Manila. Hier wären wir drei Wochen. Wir haben bei kissandfly gebucht. Die verweisen uns immer auf die Fluggesellschaften weil Sie keine Änderungen mehr vornehmen können. Swiss und HongKong Airlines verweisen uns auf kissandfly weil das unser Vertragspartner ist. Wir wissen langsam nciht mehr weiter. Jemand muss doch unseren Flug umbuchen wenn wir mit dem jetzigen Flug gar nicht nach Manila kommen!

Können Sie mir hier weiter helfen?

Grüße
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo, Jasmin!

Haben Sie eine Pauschalreise oder nur einen bzw. mehrere Flüge gebucht? Soweit ich weiß, vermittelt kissandfly lediglich Transportleistungen bzw. Hotels, veranstaltet jedoch selbst keine Reisen. In diesem Fall sind Swiss und Hong Kong Airlines Ihre Vertragspartner, wenn es um Probleme mit den Flügen geht.

Wenn Manila einen Einreiseverbot für alle Flugreisende aus Hong Kong verhängt, dann müsste doch die Hong Kong Airlines Ihren Flug mehr oder weniger ersatzlos streichen. Damit dürfte kissandfly als Vermittler der Flüge wenig zu tun haben, geschweige denn Sie auf einen anderen Flug umbuchen können.

Bei einer Annullierung des Fluges, wenn diese mindestens zwei Wochen im Voraus geschieht, haben Sie gem. Art. 8, Abs. 1 Verordnung 261/2004 einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel.

Damit muss Hong Kong Airlines Ihnen entweder einen späteren Flug anbieten (was wahrscheinlich relativ sinnlos sein wird) oder den Preis, den Sie für den Flug bezahlt haben, zurückzahlen.

Ich habe ein bisschen nachrecherchiert und herausgefunden, dass allen aus Hong Kong ankommenden Touristen bzw. nicht philippinischen Staatsbürgern die Einreise in die Philippinen verwehrt wird, einschließlich Transitpassagieren. Das bedeutet, dass Sie mit Ihren drei Tagen Aufenthalt in Hong Kong leider sowieso keine Chance haben.

Selbst wenn Hong Kong Airlines den Flug nicht annulliert, muss sie doch eine Regelung zur kostenfreien Stornierung aufgrund von unvorhersehbaren Umständen haben. Kissandfly hat (zumindest in Deutschland) eine Regelung zur „erzwungenen Änderung“ der Reiseroute, wenn der Passagier die Änderung nicht zu vertreten hat und verweist dabei ebenfalls darauf, dass die Fluggesellschaft einen anderen Flug vorschlagen oder den Ticketpreis erstatten muss.

Bei einem dreitägigen Stopover zwischen den beiden Flügen kann man auch, meines Erachtens, nicht mehr von einer zusammenhängenden Flugreise sprechen, sodass Sie sich vermutlich um die Stornierung bzw. Umbuchung beider Flüge getrennt kümmern müssen.

Das ist echt keine einfache Situation, wenn der Flug nicht annulliert wurde und keiner sich zuständig sieht. Ich würde Ihnen tatsächlich schnell einen Anwalt für Flugrecht einzuschalten, wenn Sie Ihren Urlaub noch retten möchten.

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Sie haben einen Flug von Zürich nach HongKong und von da aus weiter nach Manila mit Swiss und Hongkong Airlines über kissandfly gebucht. Nun gibt es jedoch ein Einreiseverbot für Manila und Sie fragen dadurch nach der Möglichkeit einer Umbuchung. 

Zunächst einmal ist zu klären, wer im vorliegenden Fall Ihr Ansprechpartner ist. Sie haben beide Flüge über kissandfly gebucht. Kissandfly ist jedoch lediglich ein Reisevermittler und wird damit nicht Vertragspartner. Mögliche Ansprüche sind also an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten. 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az: 3 C 3247/13 (37) (Das Urteil können Sie bei Google finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 3247/13 (37) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.

Daher ist der Anspruch gegen die Fluggesellschaft zu stellen, welche den betroffenen Flug, also den Flug von Hong Kong nach Manila ausführt. Ich gehe davon aus, dass dieses in Ihrem Fall Hong Kong Airlines ist. 

Mögliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft könnten sich dann aus der Europäischen Fluggastrechteverodnung ergeben. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese Verordnung in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Das ist gem. Art. 3 VO Nr. 261/2004 nur dann der Fall, wenn entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine innergemeinschaftliche Fluggesellschaft ist. Zwar wurden die beiden Flüge über denselben Reisevermittler gebucht, allerdings können die beiden meines Erachtens nicht als einheitlicher Flug betrachtet werden, da Sie von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt werden und auch mit einem Abstand von 3 Tagen. 

Entscheidend ist also der Flug von Hong Kong nach Manila. Abflugort ist also außerhalb der EU. Der Flug wird weiterhin mit Hongkong Airlines ausgeführt, also eine Fluggesellschaft außerhalb der EU. Damit ist die Europäische Fluggastrechteverordnung meines Erachtens eher nicht anwendbar. 

Am sinnvollsten erscheint es mir daher, die Fluggesellschaft erneut zu kontaktieren und Sie fragen, ob der Flug nicht umgebucht werden kann, da er für Sie so nicht wahrgenommen werden kann. 

Weiterhin könnte meines Erachtens eventuell auch noch ein Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit gem. §§ 326 V, 323 BGB zustehen, da die Leistung von der Fluggesellschaft aufgrund des Einreiseverbotes grundsätzlich gar nicht mehr erbracht werden kann. 

Da der Fall jedoch sehr kompliziert ist, sollten Sie jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen. 

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