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Guten Tag,

ich habe einen Flug von Mailand nach Hamburg. Ursprünglich am 11.3 von 20:15 bis 22:05 (EW 7827)

Jetzt wurde ich heute umgebucht auf EW9827 am 11.3. um 9:50 Ankunft in Düsseldorf um 10:50 mit weiterflug um 15:55 und Ankunft 16:55 in Hamburg mit dem Flug EW9036

Ich weiß, dass mir schon mal 250€ pro Person zustehen für die Verschiebung als solche. Was ist aber mit der deutlich längeren Flugzeit und dem Aufenthalt am Flughafen. Habe ich das Recht, ein Rail and Fly Ticket zu bekommen, um mit dem Zug früher in Hamburg anzukommen? Habe ich ansonsten noch Rechte auf eine Entschädigung für die deutlich längere Flugzeit? Ich habe ja extra einen Direktflug gebucht.

PS: Wenn ich den Flug jetzt auf den 12.3. Umbuchen lasse (komplett gleiche Zeiten) bleiben meine Ansprüche auch bestehen oder?

Danke schon mal für eure Antworten.

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Eurowings von Mailand nach Hamburg für den 11.03 gebucht. Nun wurde der Flugplan jedoch erheblich verändert und Sie fragen nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde sowohl die Flugroute als auch die Flugzeit verlegt. Ich gehe daher davon aus, dass eine Annullierung vorliegt. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten, sodass Sie wie Sie ja schon richtig festgestellt haben, einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR haben. 

Außerdem haben Sie zusätzlich noch einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können sich also gem. Art. 8 Abs. 1c) VO Nr. 261/2004 tatsächlich auf den Flug am nächsten Tag umbuchen lassen. Dieser Anspruch besteht neben dem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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