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Guten Morgen,

ich habe bei Check 24 einen Flug nach Seattle gebucht.

Dafür sollte ich am 04.06. 06.00 Uhr von Berlin nach Amsterdam fliegen und dann weiter nach Seattle.

Heute bekam ich eine Nachricht, dass ich für den ersten Flug umgebucht wurde auf 12.15 Uhr, so dass ich meinen Anschlussflieger nicht erreichen kann.

Beide Flüge sind mit Delta, der erste Flug (Berlin Amsterdam) wird durchgeführt durch KLM. Von denen kam jetzt auch die Info.

Kann ich beide Flüge jetzt storniren oder die gesamte Reise?

Freundliche Grüße

Manuela Pohl
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Sehr geehrte Frau Pohl,

Bei solchen Problemen empfehle ich immer, sich im ersten Schritt an die zuständigen Airlines mit der Bitte um Umbuchung zu wenden, sofern Zubringer- und Anschlussflug im Rahmen eines Buchungsvorganges einheitlich gebucht wurden. Oft lässt sich das noch ganz friedlich klären, weil die Fluggesellschaften selbst nicht merken, dass durch die Umbuchung der Anschlussflug unmöglich geworden ist.

(1)      Stornierung des Hinfluges

Ihnen könnte die Stornierung des Fluges gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) erster Gedankenstrich VO Nr. 261/2004 zustehen. Eine erhebliche Veränderung der Flugzeit kann einer Flugannullierung gleichgestellt werden. Eine Flugannullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt wird, wie ursprünglich vorgesehen bzw. die ursprüngliche Planung aufgegeben wird (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10). Das könnte bei Ihnen bereits der Fall sein. Im Normallfall können Fluggäste eine Stornierung und kostenlose Erstattung des Fluges verlangen, wenn sie mehr als 5 Stunden auf den Start oder auf einen Ersatzflieger warten müssen. In Ihrem Fall kommt erschwerend hinzu, dass Sie durch die Flugzeitenänderung Ihren Anschlussflug nicht mehr erreichen und der Gesamtflug an sich zwecklos wird.

(2)      Stornierung der Gesamtbuchung

Die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung von sowohl Hin- als auch Rückflug sehe ich jedoch leider als problematisch. Nach der gängigen Rechtsprechung gelten Hin- und Rückflug nicht als eine Beförderungsleistung. Etwaige Ansprüche werden für den Hin- und den Rückflug immer separat geprüft (EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07, AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16). Zudem wäre die relevante Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 auf Ihren Rückflug mit Delta voraussichtlich überhaupt nicht anwendbar. Bei ausländischen Fluggesellschaften bzw. bei jenen, die keinen Sitz oder Niederlassung in der EU haben, ist die Verordnung nur dann anwendbar, wenn der Flug auf dem europäischen Boden startet. Da es bei Ihrem Rückflug nicht der Fall ist, können Sie leider keine Rechte aus der Verordnung Nr. 261/2004 geltend machen.

Es ist ja klar, dass der Rückflug ohne den Hinflug keinen Sinn macht. Ich kann Ihnen aber leider keine weiteren Informationen geben und empfehle daher, einen Anwalt für Flugrecht zu konsultieren.

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Sie haben einen Flug von Berlin über Amsterdam nach Seattle für den 04.06. gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der erste Flug so verschoben wurde, dass Sie den Anschlussflug nicht mehr wahrnehmen können. 

Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch beide Flüge des Hinfluges stornieren können oder sogar die Möglichkeit haben, die gesamte Reise, als auch den Rückflug zu stornieren. 

(1) Stornierung der Hinreise

Sie könnten zunächst einmal die Möglichkeit haben, beide Flüge des Hinfluges kostenfrei zu stornieren. Dieser Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Die VO Nr. 261/2004 kommt dann zu tragen, wenn eine Annullierung des Fluges vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten des ersten Fluges so verändert, dass Sie Ihren Anschlussflug nicht mehr wahrnehmen können. Da Sie beide Flüge bei Delta gebucht haben, gehe ich davon aus, dass die Flüge als Gesamtflug gebucht wurden und daher als einheitlicher Flug gesehen werden müssen. 

Ich gehe daher davon aus, dass bezüglich des Hinfluges von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist. 

Sie haben dadurch einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also zunächst einmal den Hinflug gem. Art. 8 Abs. 1 a) stornieren und die Flugscheinkosten zurück verlangen. Ansonsten könnten Sie auch die Fluggesellschaft kontaktieren und Sie dazu auffordern, Ihnen eine anderweitige Beförderung anzubieten. 

(2) Stornierung der gesamten Reise 

Weiterhin fragen Sie nach der Möglichkeit, die komplette Reise, also auch den Rückflug zu stornieren. 

Da der Rückflug jedoch wie geplant stattfindet, kommt ein solcher Anspruch nur dann in Betracht, wenn Hin- und Rückflug als einheitlicher Flug betrachtet werden. Denn dann würde sich der Stornierungsanspruch des Hinfluges auch auf den Rückflug erstrecken. 

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Hin- und Rückflug jedoch nicht einheitlich, sondern als zwei unterschiedlich zu beurteilende Flüge zu bewerten. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C‑173/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.

AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 261 C 13238/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 meint Hin- und Rückflug jeweils getrennt voneinander. Auch wenn alle Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt und gemeinsam gebucht werden.

Sie haben meines Erachtens daher leider eher keinen Anspruch auch den Rückflug zu stornieren. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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