3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Guten Tag,

am 08.05.20 habe ich mit einer Gruppe von 8 Personen einen Flug von Hannover nach Mallorca gebucht.

Ursprünglich wurde folgender Flug gebucht

HIN:08.05.20 //      04:30 HANNOVER - 7:00 MALLORCA

RÜCK:10.05.20 //   20:40 MALLORCA - 23:15 HANNOVER

1. ÄNDERUNG [E-mail vom 08.04.20)

HIN: 08.05.20 //       06:30 HAMBURG - 09:10 MALLORCA

RÜCK: 10.05.20 //   09:35 MALLORCA - 12:25 HAMBURG

RÜCK

2. ÄNDERUNG [E-mail vom 30.04.20]

HIN: 08.05.20 //       06:30 HAMBURG - 09:10 MALLORCA

RÜCK: 09.05.20 //   17:55 MALLORCA - 20:45 HAMBURG

Eurowings bietet lediglich eine Umbuchung an + Aufschlag für neuen Flugpreis ca. 600€.

So wie es aussieht findet der Flug statt, davon abgesehen das es wohl nicht erlaubt ist nach Spanien einzureisen. Davon zeigt sich Eurowings aber unbeindruck.

Für mich ist das Produkt, dass ich am Anfang gebucht habe absolut nicht mehr Teil dessen was mir jetzt vorliegt.

Vielen Dank

Björn Akmann

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Sehr geehrter Herr Akmann,

Sie könnten allein schon aufgrund der vorliegenden Änderung ungeachtet des Einreiseverbots den Anspruch auf eine Erstattung der Flugscheinkosten haben. Ihre Situation würde ich wie folgt einschätzen:

(1)      Flugänderung als Flugannullierung

Ein Flug kann bereits als annulliert betrachtet werden, wenn erhebliche Änderungen in der Planung vorgenommen wurden. Der Europäische Gerichtshof spricht dann von einer Flugannullierung, wenn ein Flug nicht so wie ursprünglich geplant durchgeführt wird (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10). In Ihrem Fall reichen bereits die ersten vorgenommenen Änderungen der Flüge, um eine Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung und somit eine faktische Flugannullierung anzunehmen. Die wichtigsten Eigenschaften eines Fluges sind der Abflug- und der Zielort sowie die Abflug- und Ankunftszeiten. Diese Eigenschaften wurden bei Ihren Flügen derart erheblich verändert, dass man – wie Sie selbst bereits sagen – die ursprünglich gebuchte Leistung nicht mehr erkennen kann.

(2)      Anspruch auf Erstattung

Wenn Ihr Flug also annulliert wurde, haben Sie gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) erster Gedankenstrich EG-VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf kostenlose Stornierung beider Flüge und die vollständige Erstattung des Flugpreises. Der Flugpreis muss innerhalb von sieben Tagen erstattet werden. Die Erstattung ausschließlich in Form von Gutscheinen oder Voucher ist weiterhin nicht zulässig, da keine entsprechende Regelegung von der EU getroffen wurde und voraussichtlich auch nicht getroffen werden wird.

Im Übrigen ist das Angebot der Umbuchung mit dem zusätzlichen Aufpreis ebenfalls unzulässig. Gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) u. c) EG-VO Nr. 261/2004 müssen Airlines Fluggästen annullierter Flüge zeitnahe Ersatzbeförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen kostenlos anbieten.

Bei solchen Angelegenheiten ist es immer ratsam, einen Anwalt für Flugrecht zu Rate zu ziehen. Ich hoffe aber, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben einen Flug von Hannover nach Mallorca und zurück gebucht. Nun wurde der Flug jedoch zwei mal verschoben. Es haben sich die Flugzeiten geändert und auch der Flughafen ist nun ein anderer. Eurowings bietet Ihnen nun jedoch nur eine Umbuchung an plus einen Aufschlag von 600 EUR für den neuen Flug. 

Sie fragen nun, ob das rechtens ist. Bei einem Nur-Flug ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden sowohl Flugzeiten, als auch Flughafen verändert. Es wurde also der ursprüngliche Start in allen Fällen aufgegeben, weshalb meines Erachtens von einer Annullierung auszugehen ist. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten, weshalb Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben könnten. 

Weiterhin entfällt der Anspruch auch dann, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt dann vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand. Allerdings ist dann nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen, wenn die Annullierung auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruht. Das lässt sich in Ihrem Fall mangels ausreichender Informationen leider nicht abschließend beurteilen. 

Allerdings haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld der gesamten Flugscheinkosten. Die Erhebung einer Berarbeitungsgebühr ist also unzulässig. Außerdem darf die Fluggesellschaft Ihnen einen Reisegutschein nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können. 

Alternativ haben Sie gem. Art. 8 Abs. 1b) oder c) einen Anspruch auf alternative Beförderung. Falls Sie also einen alternativen Flug wahrnehmen wollen, muss die Fluggesellschaft Sie also kostenfrei umbuchen und darf dafür keinen Aufschlag erheben. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
0 Punkte
...