Sie haben eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Nun hat sich der Flug im Rahmen dieser Pauschalreise erheblich verändert, er wurde um 10 Stunden verlegt und auch der Flughafen hat sich geändert.
Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist.
Damit sich solche Ansprüche ergeben, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Nun könnte zunächst die Veränderung der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ob die Flugzeitenverschiebung von 10 Stunden einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt.
Weiterhin könnte auch die Verlegung des Flughafens einen Reisemangel darstellen. Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Es liegt also auch bezüglich des Flughafens ein Reisemangel vor.
Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. Am interessantesten scheint für Sie das Abhilfeverlangen und die Reisepreisminderung.
Sie so könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.