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Hallo,

wir wollten mit 6 Personen nach Kreta fliegen und Urlaub in einem Ferienhaus machen.
In 5 Wochen soll es losgehen.
Wir buchten von Düsseldorf nach Chania und zurück. Nun haben wir vom Reisebüro die Information bekommen, dass Condor den Flug umgebucht hat "auf Grund der aktuellen Situation" (vermutlich Corona).
Das Problem ist, dass wir nicht in und von Chania landen/starten sollen, sondern von Heraklion. Das Ferienhaus ist von Chania rund 30 km entfernt, von Heraklion sind es kanpp 200 km.
Außerdem ist der Rückflug nun anstatt abends gegen 20 Uhr bereits vormittags gegen 11 Uhr. Dazu kommt die weite Fahrt zum Flughafen, sodass uns letzendlich der letzte Urlaubstag flöten geht.
Nun habe ich mit dem Reisbüro telefoniert und letzendlich würde uns Condor einen anderen Flug anbieten, ähnliche Zeiten wie ursprünglich geplant, jedoch von Frankfurt/Main nach Heraklion und nicht Chania, und würden uns dafür die Mehrkosten für den Alternativflug von ca. 300 € erstatten (wie großzügig).

Also zusammengefasst gleiche Kosten andere Flughäfen, die weiter entfernt sind.
Es ist keine Pauschalreise, da wir Flug und Unterkunft seperat gebucht haben.

Meine Fragen nun, was haben wir für Rechte bzw. können wir überhaupt Ansprüche geltend machen? Können wir die Pauschalentschädigung beanspruchen?
Macht es einen Unterschied, ob wir nun den Flug, der von der Gesellschaft ungefragt gebucht wurde, nehmen oder das alternative Angebot von Frankfurt aus, dem wir dann sozusagen zustimmen würden, wenn das gebucht wird?

Vom Reisebüro haben wir einen Mietwagen angeboten bekommen, allerdings auf eigene Kosten. Kann man von der Fluggesellschaft einen Mietwagen gestellt bekommen?

Vielen Dank schonmal für alle Bemühungen und Beiträge! Wir sind für jede Hilfe dankbar!

Liebe Grüße
MC
Gefragt in Umbuchung von (120 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Condor gebucht. Nun wurde der Flug jedoch umgebucht und Sie fragen nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche könnten sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Diese Ansprüche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt und sind gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der ursprüngliche Flug annulliert und Sie wurden auf einen alternativen Flug umgebucht. Es liegt also eine Annullierung vor. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Sie haben meines Erachtens daher eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Allerdings haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Falls Sie den Flug nicht wahrnehmen wollen, können Sie den Flug auch stornieren und dann selbstständig neu buchen. Sie haben dann gem. Art. 8 Abs. 1a) einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld der gesamten Flugscheinkosten. Die Erhebung einer Berarbeitungsgebühr ist also unzulässig. Außerdem darf die Fluggesellschaft Ihnen einen Reisegutschein nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können. 

Falls Sie den Flug so wahrnehmen wollen wie angeboten, fragen Sie nach der Erstattung der Mehrkosten in Form von Kosten für den Mietwagen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. Diese könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

So auch folgende Urteile: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

Sie könnten also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. Also in Ihrem Fall die Kosten für den Mietwagen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch lediglich einen Reiserat zu. Sie sollten trotzdem darüber nachdenken, ob Sie nicht trotzdem einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten um genaueres zu erfahren.

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