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Hallo,

 

ich habe soeben die dritte Flugvorverlegung von Airberlin erhalten. Wir haben damals aus gutem Grund den teureren Rückflug um 14:40 gebucht, nun wurde er zum dritten Mal vorverlegt auf 8:55 Uhr. Wir fliegen am 25.4 zurück.

wie oft darf eine Airline Flüge verschieben?

Nach der zweiten flugänderung habe ich mich schon beschwert und nur ein lapidares standardschreiben erhalten. Mich regt es wahnsinnig auf, hätte ich gleich den frühen Rückflug gebucht und Geld und Nerven gespart. Außerdem ist auch noch fraglich ob wir im Hotel noch frühstücken können schließlich muss man ja rechtzeitig am Flughafen sein.

haben wir hier irgendwer Möglichkeiten?

 

danke und grüsse

Nancy
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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12 Antworten

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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller!

Eine Flugvorverlegung, insbesondere, wenn sie erheblich ist (ab 4 Stunden) wird rechtlich einer Flugannullierung gleichgestellt. Je nachdem, ob Sie nur einen Flug oder eine Pauschalreise ergeben sich teils verschiedene Konstellationen.

(1) Nur-Flug-Vertrag

Da Sie mehr, als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug über die Vorverlegung informiert wurden, ist die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit. In diesem Fall sieht die Verordnung (EG) 261/2004 drei Möglichkeiten vor. Art. 8, Abs. 1, lit. a):

„binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde […]“

Und Art. 8, Abs. 1, lit. b):

„b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“

Oder Art. 8, Abs. 1, lit. c):

„c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Die Möglichkeiten b) und c) sind, wahrscheinlich, viel mehr im Falle einer ungeplanten, erheblichen Flugverspätung oder Flugannullierung angebracht. Wenn die Airline keine weitere Flugalternative anbieten kann, haben sie wohl nur eine Möglichkeit – den Flug stornieren, die Kosten erstatten lassen und einen neuen Flug buchen.

(2) Pauschalreise

Sollte der Flug Bestandteil einer Pauschalreise sein, so ist die Flugvorverlegung als ein Reisemangel zu bewerten. Da Sie aber schreiben, dass Sie die Air Berlin direkt angeschrieben haben bzw. von ihr die Mitteilung erhalten haben, gehe ich davon aus, dass es bei Ihnen um einen reinen Flugvertrag handelt. Ich beschreibe aber trotzdem kurz die Situation mit der Pauschalreise.

Flugzeitenänderungen ab 4 Stunden im Rahmen einer Pauschalreise gelten als ein Reisemangel, da der Reiseveranstalter die in der Reisebestätigung bzw. im Reisevertrag als voraussichtlich angegeben Flugzeiten nicht mehr ohne einen wichtigen Grund ändern darf (BGH, Urt. v. 10.12.2013, Akz. X ZR 24/13). Darüber hinaus muss die Änderung dem Reisenden zuzumuten sein. Sind Sie mit der Änderung nicht einverstanden, können Sie gem. § 651i, Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Guten Tag,

 

Flugverlegungen sind oftmals sehr ärgerliche Angelegenheiten, in bestimmten Fällen können Sie dafür aber auch bestimmte Ausgleichsleistungen verlangen.

Zunächst ist zu klären, ob es sich wohl möglich um eine Annullierung des Fluges handeln könnte. Dies ist allerdings erst der Fall, wenn es sich um eine erhebliche Vorverlegung hält. Liegt diese vor können gewisse Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 verlangt werden.


AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

Bei Ihnen handelt es sich allerdings „nur“ um eine Verlegung von 6 Stunden und reicht somit wahrscheinlich nicht aus, um als Annullierung zu gelten.

Des Weiteren schließt sich ein Anspruch auf Ersatzleistungen aus, soweit sie rechtzeitig im Voraus gemäß der Verordnung über die Verschiebung informiert wurden.

Der Ausschluss der Leistungspflicht begründet sich hier bei Informationsverteilung von mindestens 2 Woche vor Reisebeginn (siehe Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004), im Anbieten von Alternativflügen von nicht mehr als 2 Stunden vor und 4 Stunden nach geplanten Abflug, bei der Mitteilung zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug (vgl. Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004) oder , falls Sie weniger als 7 Tage im Voraus informiert werden , mit dem Angebot weitere Flugalternativen zu Konditionen, bei denen Sie nicht mehr als eine Stunde verfrüht oder 2 Stunden verspätet als vereinbart abfliegen (gemäß Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004).

 

Da Sie mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurden, können Sie keine Entschädigung verlangen.

 

Werden Ihre Reisepläne allerdings sehr stark beeinträchtigt wurde, können Sie eventuell Ansprüche aus § 651 a ff. BGB erheben. Dazu muss allerdings ein abgeschlossener Reisevertrag vorliegen, d.h. Sie müssen eine Pauschalreise gebucht haben. Da bei Ihnen die Reisezeit aufgrund der Vorverlegung des Rückfluges verkürzt wurde und es sich somit um einen Reisemangel handelt, könnten sie eventuell den Reispreis nach §651 d I mindern lassen. Da Ihnen allerdings nur 6 Stunden des letzten Reisetages fehlen, kann ich leider nicht sagen, ob dies für eine Reisepreisminderung ausreicht.

 

 

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Liebe Nancy,

um deine Frage beantworten zu können, wäre zunächst einmal wichtig zu wissen, von welchen Flughafen der betreffende Flug starten soll und wo er hinführt. Handelt es sich nämlich um einen Flug, der entweder von einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat der EU startet oder um einen solchen, der in die EU zurück führt und mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird, wäre auf deinen Fall die Fluggastrechte-VO VO (EG) 261/2004 anwendbar.

Hiernach handelt es sich bei einer Vorverlegung der Flugzeiten, um eine Annullierung des Fluges gem. Artikel 5 VO. Gemäß diesem Artikel hat ein Reisender, der von einer Annullierung des Fluges betroffen ist, grundsätzlich drei verschiedene Ansprüche:

  1. Anspruch auf Unterstütungsleistungen gem. Artikel 8
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 9
  3. Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7

In einem Fall wie hier, wäre für dich vorallem ein Anspruch nach Artikel 7 interessant. Hierbei handelt es sich um eine Art Schadenersatz, mit dem alle durch die Annulllierung entstandenen matriellen und immatriellen Schäden pauschal kompensiert werden sollen. 

Voraussetzung für diesen Schadenersatz ist zunächst, dass kein Ausschlussgrund gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. c vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn

  • du bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurdest
  • du in einer Zeit zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit von der Änderung unterrichtet wurdest und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hast, bei der du nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegst und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommst
  • du weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurdest und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hast, bei der du nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegst und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommst.

Daher ist es in deinem Fall entscheidend, wann du über diese dritte Verlegung des Fluges informiert wurdest. War dies bis zu 2 Wochen vor dem geplanten Abflug, hast du leider keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 VO. War es jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, steht dir ein solcher Anspruch zu, da du nun mehr als 2 Stunden vor dem ursprünglichen Abflug zurückfliegen sollst.

Weitere Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass die Annullierung des Fluges nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen von der Airline ergriffen worden wären. Zu solchen außergewöhnlichen Umständen zählen z.B. politische Instabilität, extreme Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel oder Streiks. Aus diesem Grund ist es in deinem Fall wichtig zu wissen, was der Grund für die erneute Verlegung der Flugzeit ist. Kann die Airline nachweisen, dass es sich hierbei um einen solchen außergewöhnlichen Umstand handelt, entfällt ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen.

Ist ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen jedoch gegeben, richtet sich seine Höhe nach der Flugstrecke. Ist diese bis zu 1.500 km lang beträgt die Ausgleichsleistung 250 € pro Reisenden. Beträgt sie zwischen 1.500 und 3.500 km, ist sie 4oo € hoch. Bei allen weiteren Flugstrecken beträgt sie 600 €.

Zu beachten ist weiterhin, dass diese Ansprüche dir zustehen, wenn du den Flug direkt und einzeln bei Airberlin gebucht hast. Ist dieser Flug jedoch ein Teil einer Pauschalreise, die du bei einem Reiseveranstalter gebucht hast, können dir in einem solchen Fall auch weitere Rechte nach dem Reisevertragsrecht des BGBs (§§651a - 651m) zustehen, wie z.B. ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Rücktritt vom Reisevertrag.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Liebe Nancy,

genau zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche ein Urteil gesprochen (BHG, Urt. v. 09.06.2015, X ZR 59/14).

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Vorverlegung des Fluges von 17 Uhr auf 8 Uhr, also um 9 Stunden. Die Vorinstanzen gaben der Airline Recht, indem sie sagten, dass es sich bei einer Vorverlegung nicht um eine Annullierung oder Nichtbeförderung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 handelt. 

Der BGH hat nun aber anders geurteilt. Nach höchstrichterlicher Auffassung begründet eine nicht nur geringfügige Vorverlegung eines geplanten Fluges einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004. Ist ist für eine Annullierung kennzeichnend, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgiebt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.

In Anbetracht der Entscheidung vom EuGH vom 19. November 2009, C-402/07 ist dieses Urteil nur konsequent. Der EuGH hat in der besagten Entscheidung die Abgrenzung von Annullierung und großer Verspätung geklärt. Eine große Verspätung kommt danach einer Annullierung gleich. Im Falle der Vorlverlegung wird auch von der ursprünglichen Flugplanung abgewichen, sodass es zu einer faktischen Nicht beförderung kommt.

Je nach Entfernung kann nun gegenüber dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung zwischen Ausgangsort und dem Zielort.

Grundsätzlich bietet es sich an, zunächst selber die Airline zu kontaktieren bevor ggf. ein Fachanwalt mit der Sache beauftragt wird.

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Welch Emotionalität einige wegen einer Flugverspätung an den Tagen legen laugh Nachdem ich jetzt selber mal eine richtig heftige Flugverspätung mit Air Berlin miterleben "durfte" crying muss ich aber zugeben, dass es wirklich sehr sehr ärgerlich ist, den halben Tag am Flughafen die Zeit totzuschlagen. Es ist aber lustig, dass viele sich dann erstmal über Facebook oder Twitter Luft verschaffen und so richtig abziehen... 

Ich habe mir einige sehr interessante Erfahrungsberichte anderer Betroffener von Air Berlin durchgelesen und fand einige Tips wirklich gut. Der beste Tip war wirklich, so einen Ärger an Leute abzugeben, die wissen, wie man damit umgeht. Ich hab noch am Flughafen die Anwaltskanzlei angerufen, die haben mir dann gesagt, was ich machen soll und ich hatte dann Ruhe. Klar, man kann sich erst mal selber wochenlang mit den Airlines rumschlagen, aber was soll ich mir die Mühe machen? Bringt doch eh nix. Anwalt einschalten und gut is cool

So leicht habe ich im Leben übrigens noch nie 1600 €uronen bekommen. Einfach 5 Stunden am Flughafen rumsitzen. Macht 320 €uro Stundenlohn. Nicht schlecht cool

Air Berlin zahlt für ne Flugverspätung 400 €uro pro Person. Haben die jedenfalls an uns gezahlt, nachdem unser Anwalt die Sache geregelt hatte.

Air-Berlin-Flugverspaetung-Entschaedigung

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Liebe Nancy,

nach deinen Ausführungen gehe ich davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um einen "Nur- Flug" handelt. Bei einem "Nur- Flug" können sich Ansprüche aus der EU Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Der Rückflug wurde von 14:40 auf 08:55 verschoben. Eine solche Flugzeitenverschiebung reicht wohl noch nicht aus, um als Annullierung zu gelten.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10


Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“

 

BGH-X ZR 59/14 (einfach zu finden bei google unter: „ resie-recht-wiki.de“)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden-und dem Reisenden laut EU- Fluggasrechte-Verordnung somit Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen können. 

Folglich haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. 

Jedoch könnte Ihnen eine Anspruch nach Artikel 8 zustehen. Dieser lautet wie folgt:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

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Liebe Nancy,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die erste Flugzeitenänderung, noch die zweite oder dritte Flugzeitenänderung durch Air Berlin akzeptieren. Air Berlin kann den Flug so oft ändern, wie sie wollen. Die Airline muss dann jedoch die rechtlichen Konsequenzen tragen:

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung des Hinfluges (eventuell sogar als Flugannullierung zu qualifizieren) und die Flugzeitenänderung des Rückfluges nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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