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Hallo, ich musste den Flug den ich für meine Lebensgefährtin und mich bei Air Berlin (sold as Etihad Airways) gebucht hatte, leider stornieren. Air Berlin hat am Telefon gemeint, dass ich einen kleinen Teil zurückbekommen würde, so ca. 35 Euro. Das finde ich seltsam, denn ich habe für die Tickets pro Person 865 Euro bezahlt (Flugtarif, einschließlich Treibstoff- und Sicherheitszuschlag, Luftverkehrsteuer, Sonstige Gebühren, Service Gebühren). Seltsam ist, dass auf der Rechnung von Air Berlin immer Steuersatz 0% steht.

Also, wenn ich mir alleine die Steuern und Gebühren ansehe, müsste ich so ca. 555 Euro wiederbekommen. Bekommt man eigentlich einen Kerosinzuschlag oder Treibstoffzuschlag auch wieder?

Air Berlin hat mir gesagt, dass sie nichts für mich tun könnten: "Bitte erlauben Sie uns an dieser Stelle den Hinweis, dass die Buchung über ein Reisebüro bzw. eine Reiseagentur erfolgte. Wir bitten Sie daher höflich darum, sich zwecks Stornierung und/oder Erstattung an die buchende Agentur zu wenden."

Ich habe bis heute nicht einen Cent zurückbekommen. Wie kann ich an mein Geld bekommen? Wieiviel kann ich denn da überhaupt zurückverlangen? Welches Geld bekomme ich zurück: Flugticketkosten? Steuern und Gebühren? Treibstoffzuschlag?

Danke!

Gefragt in Umbuchung von
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4 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Die Höhe der möglichen Erstattung hängt teilweise vom gebuchten Tarif und teilweise von den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft ab.

Ich gehe davon aus, dass Sie grundsätzlich stornierbare Flüge gebucht haben, ansonsten hätte sich die Nachdenkerei gleich erübrigt. Ich nehme auch an, dass sie nicht einen Tarif gebucht haben, der in jedem Fall immer vollständig erstattungsfähig ist (FlyFlex oder FlyFlex+ heißt das dort, glaube ich).

Für alle anderen Tarife der AirBerlin gelten die Punkte 3.5.3. und 3.5.4. der allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft, nämlich:

„Die Fluggesellschaft [ist] berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen“

Je nach Tarif gibt es weitere Bedingungen, die jedoch an dieser Stelle nicht weiter nennenswert sind.

D.h., dass in jedem Fall die Fluggesellschaft mindestens die ersparten Steuern und Gebühren erstatten muss, da diese nur dann erhoben werden, wenn der Fluggast auch mitfliegt.

Kerosinzuschlag ist meist nicht erstattungsfähig.

Interessant ist nun, ob sie einen Anspruch auf die Erstattung des restlichen Ticketpreises haben könnten. „Alternativnutzung der gebuchten Leistung“ heißt, dass die Fluggesellschaft die Flugtickets mindestens zum selben Preis wieder verkaufen konnte. Nun steht diesbezüglich in den ABB’s folgendes:

„Es bleibt dem Buchenden unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.“

LG Frankfurt am Main urteilte dazu am 6. Juni 2014 (Akz. 2-24 S 152/13, Quelle hier) folgendes (Entscheidungsgrund 29):

„Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253).“

Das bedeutet vereinfacht folgendes: Sie müssen zwar nachweisen, dass der Fluggesellschaft durch Ihre Stornierung kein Schaden entstanden ist, weil Tickets weiterverkauft, da Sie aber nicht in die Bücher der Air Berlin schauen können, muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass ein Schaden doch entstanden ist, also dass die Tickets nicht erneut verkauft wurden bzw. nicht erneut verkauft werden konnten. Und die Fluggesellschaft muss auch versuchen, die stornierten Tickets erneut zu veräußern, andernfalls muss sie sich auch das anrechnen lassen, was sie „zu erwerben böswillig unterlässt“ (d.h. verkauft bewusst nicht, obwohl sie es könnte).

Der Hinweis darauf, dass Sie die Angelegenheit mit dem Reisebüro klären sollen, ist schlichtweg falsch. Dazu weiter im erwähnten Urteil, Entscheidungsgrund 32:

„Der Luftbeförderungsvertrag wurde mit der Beklagten geschlossen. Sie war vertraglicher Luftfrachtführer. Das Internet-Reisebüro „xyz“ (betrieben von der xyz GmbH), über welches die Klägerin die Flüge gebucht hat, hat den Luftbeförderungsvertrag lediglich zwischen der Klägerin und der Fluggesellschaft, der Beklagten, vermittelt.“

Das Reisebüro kann zwar auch vertraglicher Luftfrachtführer werden, dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus muss es dann für Sie erkennbar gewesen sein, dass der Vertragspartner im Luftbeförderungsvertrag nicht eine Fluggesellschaft, sondern Ihr Reisebüro ist.

Ich hoffe, Ihnen erste Hinweise gegeben zu haben.

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Welch Emotionalität einige wegen einer Flugverspätung an den Tagen legen laugh Nachdem ich jetzt selber mal eine richtig heftige Flugverspätung mit Air Berlin miterleben "durfte" crying muss ich aber zugeben, dass es wirklich sehr sehr ärgerlich ist, den halben Tag am Flughafen die Zeit totzuschlagen. Es ist aber lustig, dass viele sich dann erstmal über Facebook oder Twitter Luft verschaffen und so richtig abziehen... 

Ich habe mir einige sehr interessante Erfahrungsberichte anderer Betroffener von Air Berlin durchgelesen und fand einige Tips wirklich gut. Der beste Tip war wirklich, so einen Ärger an Leute abzugeben, die wissen, wie man damit umgeht. Ich hab noch am Flughafen die Anwaltskanzlei angerufen, die haben mir dann gesagt, was ich machen soll und ich hatte dann Ruhe. Klar, man kann sich erst mal selber wochenlang mit den Airlines rumschlagen, aber was soll ich mir die Mühe machen? Bringt doch eh nix. Anwalt einschalten und gut is cool

So leicht habe ich im Leben übrigens noch nie 1600 €uronen bekommen. Einfach 5 Stunden am Flughafen rumsitzen. Macht 320 €uro Stundenlohn. Nicht schlecht cool

Air Berlin zahlt für ne Flugverspätung 400 €uro pro Person. Haben die jedenfalls an uns gezahlt, nachdem unser Anwalt die Sache geregelt hatte.

Air-Berlin-Flugverspaetung-Entschaedigung

Beantwortet von (3,660 Punkte)
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Hallo,

Sie mussten den Flug den Sie für Ihre Lebensgefährtin und sich bei Air Berlin gebucht hatten, leider stornieren. Im vorliegenden Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung der Steuern und Gebühren zustehen.

Denn Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren für Dritte.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

Der Hintergrund dessen ist, dass es sich bei der Flugbuchung um einen Werkvertrag handelt. Den darf der Kunde jederzeit kündigen, übrigens ohne Angabe von Gründen. Zahlen muss er nur, wenn dem Unternehmen tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, also wenn der freigewordene Platz nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden kann.

Welchen Teil der Gesamtkosten der Kunde zurückbekommt, der seinen Flugschein nicht genutzt hat, ist je nach Gesellschaft verschieden. Steuern und Gebühren sind es in fast jedem Fall. Nicht alle Linien erstatten jedoch auch den Treibstoff-Zuschlag.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

 

Jedoch wird Air Berlin eine ein Bearbeitungsentgelt dafür erheben, dass Sie Ihnen die Steuern und Gebühren zurück erstattet. Dieses beträgt 25 Euro pro Reiseteilnehmer und Buchung.

 

Ihnen kann alo durchaus ein solcher Anspruch zustehen. Um Ihren Anspruch geltend zu machen, sollten Sie Air Berlin zunächst schriftlich eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen und eine Frist zur Rückzahlung der Kosten setzen. Reagiert Air Berlin daraufhin nicht, sollten Sie die Zahlung noch einmal anmahnen, bevor sie weitere rechtliche Schritte einleiten. Das ist wichtig, da eine Klage ohne vorherige Anmahnung das Risiko birgt, dass Air Berlin doch noch zahlt - und Sie auf den Kosten für den Rechtsstreit sitzenbleiben.

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Erstattung Steuern + Gebühren EU-Recht oder deutsches Recht?
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Du konntest deinen Flug mit Air Berlin nicht antreten und fragst dich nun, Air berlin dir eine komplette Auflistung der Steuern und Fees herausgeben muss.

 Du könntest möglicherweise die volle Erstattung es Ticketpreises verlangen, wenn du den Flug storniert hast.

Dabei darf ich auf folgende urteile verweisen:

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Demnach müsste dir Air Berlin den Flugpreis erstatten, wenn der freigewordene Platz zum gleichen Preis weiterverkauft werden konnte und die Fluggesellschaft dadurch tatsächlich keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. 

Ich bin jedoch der Ansicht, dass Air Berlin nicht dazu berechtigt ist die von dir gezahlten Steuern und Gebühren gänzlich einzubehalten. Prinzipiell steht es jedem Flugreisenden zu einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB geltend zu machen, wenn er den Flug nicht antreten konnte. Dieser Anspruch umfasst sämtliche personenbezogenen Steuern und Gebühren, die in dem Ticketpreis enthalten waren. Diese Zahlungen können von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden, da die Airline selbst diese Steuern und Gebühren erst dann abführen muss, wenn der Passagier auch wirklich den Flug antritt. Wenn die Airline die Rückerstattung verweigert, kann eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.

Vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Oftmals besteht jedoch die Problematik, dass dem Fluggast nur schwer ersichtlich ist, welche Steuern und Gebühren für welche Aufwendungen anfallen. Es ist daher häufig schwer nachzuvollziehen, welche Ersparnisse die Airline im Rahmen der Stornierung wirklich hatte. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass die Airline die Pflicht trifft nachzuweisen, welcher Schaden ihr durch die Stornierung wirklich entstanden ist.

Vgl. LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 

Ich denke daher, dass es sinnvoll wäre Air Berlin noch einmal zu kontaktieren und eine genaue Auflistung der im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zu verlangen. Sollte sie dem Verlangen nicht nachkommen, kannst du dich diesbezüglich auch an einen Fachanwalt für Flugrecht wenden.

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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