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Bei unserem Kanarenurlaub ist folgendes passiert:

Einen Tag vor unserem Urlaubsbeginn rief das Reisebüro an und sagte, die TUIfly hat mitgeteilt, dass unser Flug sich verschoben hätte. Unser Flug war vorverlegt worden. Wir würden jetzt frühmorgens fliegen. Das wäre doch toll, da hätten wir mehr vom ersten Urlaubstag. Das war aber gar nicht toll, weil wir bereits unsere Zugtickets gebucht hatten und mit zwei Kindern (eines Kleinkind) reisten. Jeder, der Kinder hat, weiss, was es bedeutet, nachts um 3 Uhr aufzustehen, um den ersten zug zu erwischen. Man liess uns aber keine andere Wahl. Und damit konnten wir uns nur zwischen gar keinem Urlaub oder Stressbeginn mit Nacht-Zugfahrt usw entscheiden. Der vorverlegte Flug war dann auch noch etwas verspätet und kam ca. 2 1/2 Stunden später an.

Wir haben dann mithilfe des Reisebüros versucht eine Entschädigung von der TUIfly zu erhalten. Da war aber nichts zu machen. TUIfly sagt, wir haben alles erdenkliche getan und sie informiert. Naja, Info einen tag vorher, dass Flug jetzt plötzlich um einen halben Tag nach vorne verschoben war, ist aus meiner Sicht nicht alles Erdenkliche.

Wir fragen uns, ob TUIfly für so eine Flugvorverlegung (oder wie nennt man das??) eine Entschädigung aus der EU Richtlinie 261/2004 zahlen muss? Ich habe gelesen, dass die EU Regelung für Flugverspätung erst ab 3 Stunden Flugverspätung gilt. Gibt es auch Gesetze, die eine Flugverschiebung nach vorne um mehrere Stunden regelt?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Lieber Fragensteller,

bezüglich der von Ihnen gestellten Fragen, muss zunächst einmal zwischen den beiden Ereignissen Vorverlegung des Fluges und Verspätung des Fluges unterschieden werden. Die VO (EG) 261/2004 regelt nämlich die Rechte des Reisenden in 3 verschiedenen Fällen: Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung.

Annullierung des Fluges

In einem Fall wie ihrem, in dem die Abflugzeiten nach vorne verlegt werden, ist es durchaus denkbar, dass es sich hierbei um eine Annullierung des Fluges gem. Artikel 5 VO handelt. Eine solche ist nämlich immer dann gegeben, wenn ein geplanter Flug, für den mind. ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt wird. Dies ist in ihrem Fall gegeben, da der ursprüngliche Flug nicht durchgeführt wurde, sondern sie letztlich auf einem anderen Flug befördert wurden. Die Rechte in einem solchen Fall ergeben sich aus den Artikeln 5 und 7 VO. Hiernach hat der Reisende grundsätzlich im Fall der Annullierung eines Fluges einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen.

Voraussetzung für diesen Anspruch wäre zunächst, dass der Reisende nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurde und einen Ersatzflug angeboten bekommt, der im Hinblick auf die Flugzeiten nicht wesentlich von dem ursprünglichen Flug abweicht. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie nur 1 Tag vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden. Daher gilt in ihrem Fall folgende Regelung (Art. 5 Abs. 1 c) iii)):

Bei Annullierung eines Fluges werden dem Reisenden vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 eingeräumt, es sei denn sie werden über die Annullierung weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als 1 Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens 2 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

D.h. in ihrem Fall kommt es darauf an, wann der ursprüngliche Abflug hätte statt finden sollen und wann sie nun abfliegen mussten. Sprengen diese Zeiten den oben aufgezeigten Rahmen, d.h. sie mussten mehr als 1 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art 5 und 7 VO. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass dieser Anspruch gem. Artikel 5 Abs. 3 VO dann entfällt, wenn die Annullierung des Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Daher wäre es in ihrem Fall wichtig zu wissen, warum der Flug annulliert wurde. Erst mit dieser Info lässt sich entscheiden, ob es sich bei diesem Grund um einen außergewöhnlichen Umstand handelt oder nicht.

Verspätung des Fluges

Von dieser Annullierung des Fluges ist die Tatsache zu unterscheiden, dass der Flug auf den sie umgebucht wurden eine Verspätung aufwies. Die Rechte bei einer solchen Verspätung richten sich grundsätzlich nach Artikel 6 VO. Nach dem Wortlaut der VO hat der Reisende in einem solchen Fall jedoch keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 VO. Der EuGH entschied jedoch im Fall Sturgeon ./. Condor und Böck u.a. ./. Air France (AZ: C 402/07), dass Reisenden bei einer großen Verspätung, d.h. bei einem Zeitverlust von mind. 3 Stunden, auch ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO analog zusteht. Dies bedeutet für ihren Fall, dass eine Verspätung von 2 1/2 Stunden nicht geeignet ist, um wegen der Verspätung eine Ausgleichszahlung zu fordern.

D.h. in ihrem Fall besteht eventuell die Möglichkeit einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges geltend zu machen. Dies ist jedoch vor allem vom Grund der Annullierung abhängig.

 

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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Sehr geehrter Fragesteller,

 

 

Flugverlegungen sind oftmals sehr ärgerliche Angelegenheiten, in bestimmten Fällen können Sie dafür aber auch bestimmte Ausgleichsleistungen verlangen.

 

Zunächst ist zu klären, ob es sich wohl möglich um eine Annullierung des Fluges handeln könnte. Dies ist allerdings erst der Fall, wenn es sich um eine erhebliche Vorverlegung hält. Von einer erheblichen Verlegung, welche eine Flugannullierung begründet redet man allerdings erst bei einer Vorverlegung von mehr als 10 Stunden. Liegt diese vor können gewisse Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 verlangt werden.

Aus Ihren Sachverhalt kann ich leider nicht genau entnehmen wie weit der Flug tatsächlich vorverlegt wurde, ich lege Ihre Schilderung allerdings dahingehend aus, dass es sich um eine Annullierung des Fluges handelt.

 

Ein Ausschluss der Leistungspflicht begründet sich immer auf den Zeitpunkt der Informationsbekanntgabe. Bei der Bekanntmachung der Flugverschiebung von mindestens 2 Woche vor Reisebeginn (siehe Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004) muss das Flugunternehmen Alternativflüge, die nicht mehr als 2 Stunden oder 4 Stunden nach geplanten Abflug losfliegen. Bei der Mitteilung zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug (vgl. Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004) oder , falls Sie weniger als 7 Tage im Voraus informiert werden , mit dem Angebot weitere Flugalternativen zu Konditionen, bei denen Sie nicht mehr als eine Stunde verfrüht oder 2 Stunden verspätet als vereinbart abfliegen (gemäß Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004).

Laut Sachverhalt wurden Sie erst einen Tag vor Abflug über die Änderung der Flugzeiten informiert, hätten Sie durchaus einen Anspruch auf Ersatzleistungen.

 

Da Sie anscheinend über ein Reisebüro gebucht haben, könnten Sie eventuell eine Reisepreisminderung gemäß §651 d I geltend machen. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie erheblich in Ihrem Urlaub beeinträchtigt wurden, was hier allerdings kaum zu beweisen ist.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kannn wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

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Lieber Fragesteller,

im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Flugzeitenänderung innerhalb einer Pauschalreise. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Um feststellen zu können, ob Ihnen ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter zustehet, muss zuerst geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Ich gehe davon aus, dass es sich nach wie vor um den Anreisetag handelt, jedoch mussten Sie um 3 Uhr früh aufstehen um zum Flughafen zu gelangen. Somit liegt durchaus eine Verkürzung Ihrer Nachtruhe vor.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) 

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste )

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

Wie Sie den Ausführungen entnehmen können, hängt es immer vom Einzelfall ab. Wie stark ist Ihr Urlaub durch die  Flugzeitenänderung beeinträchtigt. Bei Ihnen könnte tatsächlich ausschlaggebend sein, dass sich durch die Vorverlegung Ihre Nachtruhe zumindest verkürzt.

 

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