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Gibt es die Entschädigung nach der EU Richtlinie 261/04, wenn der Eurowings Flug EW 140 von Köln Bonn nach Punta Cana (Dominikanische Republik) mit einer Verspätung von fast 5 Stunden losgeflogen ist und auch ungefähr 5 Stunden später gelandet ist? Muss Eurowings dann die Entschädigung zahlen, 600 EUR oder?

Was muss man da schreiben? Einfach, dass pro Familie 2400 EUR angefordert wird oder muss ich einen ganz formellen Brief mit Frist und so dort hinsenden? Habt ihr sowas schonmal mit Eurowings gemacht?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+4 Punkte

9 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Sie stellen eine konkrete Frage. Grundsätzlich kann sich bei einer Verspätung des Fluges tatsächlich eine Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass Sie auch tatsächlich mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Dazu dieses Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Da Sie jedoch nicht nur mit einer Verspätung in Köln-Bonn gestartet sind, sondern auch mit einer Verspätung von ungefähr 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Punta Cana (Dominikanische Republik) gelandet sind, ist diese Voraussetzung bereits gegeben.

Damit könnte Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich sowohl nach der Entfernung, als auch nach der dabei aufgetretenen Verspätung. Dazu die folgende Berechnungsgrundlage:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Zwischen Köln-Bonn und Punta Cana liegt eine Entfernung von ca. 7.398, 25 km. Die Verspätung beträgt ca. 5 Stunden. Damit könnte Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro je Fluggast zustehen. Dies haben Sie also durchaus richtig ermittelt.

Beachten Sie bitte jedoch, dass beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands eine Fluggesellschaft nicht verpflichtet ist bei einer Verspätung Ausgleichszahlungen zu leisten. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen. Leider geht aus Ihren Ausführungen jedoch nicht der Grund für die Verspätung hervor. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Fluggesellschaft Ihnen den Grund mitteilen wird, nachdem Sie sich an Sie bezüglich der Ausgleichszahlungen wenden werden. Beachten Sie dabei bitte, dass eine Fluggesllschaft im Falle eine außergewöhnlichen Umstandes die Beweispflicht trägt. Dies bedeutet, dass die Fluggesllschaft sowohl beweisen muss, dass ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat, als auch das dieser unvorhersehbar und unvermeidbar für die Fluggellschaft war.

Am besten Sie wenden sich schriftlich an Eurowings und machen Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend. Sie können dabei ruhig auch eine Frist setzten, damit die Ihre Angelegenheit schnell Beachtung findet.

Viel Erfolg!
 

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Hallo,

um Ihre Ansprüche aufzulisten, muss vorerst geklärt werden, ob Ihr Fall auch in den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung fällt.

Diese gilt nämlich lediglich für Flüge die auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats starten oder für Flüge aus einem Drittland zu einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat, wenn der Flug von einer europäischen Fluglinie getätigt wird.

Da der Flug als Köln-Bonn startete, liegt hier kein Problem vor.

Somit sind Sie berechtigt Ansprüche aus Art.7 der VO geltend zu machen. Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Die Entfernung zw. Köln-Bonn und Punta Cana ist über 7000km, somit könnten Ihnen 600 Euro pro Person zustehen.

Beachten Sie!
Die Fluggesellschaft muss allerdings keine Ausgleichszahlungen bringen, wenn Sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände.

 

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

 

 

 

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
Beantwortet von (2,680 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

ihr Flug von Köln-Bonn nach Punta Cana hatte eine Verspätung von ungefähr 5 Stunden. In einem solchen Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu reichte es jedoch nicht bereits aus, dass der Flug verspätet startet. Es kommt vorallem darauf an, ob Sie auch Ihr Endziel tatsächlich mit einer Verspätung erreichen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie schreiben, dass Sie mit ungefähr 5 Stunden Verspätung an Ihrem Zielflughafen Punta Cana angekommen sind. Die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung sind somit gegeben.

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit werden kann. Die Fluggesellschaft muss nämlich keine Ausgleichzahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Außergewöhnlich sind solche Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Es umfasst also alles, was außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft steht. Außergewöhnlich Umstände können zum Beispiel schlechte Wetterbedingungen oder der Streik des Bodenpersonals sein. Sie geben leider keinen Grund  für die Verspätung Ihres Fluges an. Technische Defekte stellen in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 dar. Selbst dann nicht, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungs- und fristgerecht durchgeführt worden.

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach googlen mit "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

 

Falls außergewöhnliche Umstände nicht vorlagen, ergibt sich Ihr Anspruch aus Artikel 7 der Verordnung.  Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Köln Bonn und Punta Cana beträgt 7.397 km. Folglich kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro je Fluggast zustehen.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Köln Bonn nach Punta Cana mit Eurowings ist mit einer Verspätung von 5 Stunden gelandet.

Ihrer Nachricht entnehme ich die Fragen, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, und wenn ja in welcher Höhe, und wie Sie diese Ausgleichszahlungen einfordern sollen.

Ansprüche für Sie könnten sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

> EU-Fluggastrechteverordnung

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (siehe Reise-Recht-Wiki) ist die Verordnung gültig für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ihr Startort liegt in Deutschland, und die EU-VO ist anwendbar.

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.

Dazu ein Urteil:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Daher finden in Ihrem Fall einer Verspätung von 5 Stunden dieselben Folgen wie die bei einer Annulierung Anwendung.

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich nach Artikel 7 der EU-VO. Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Deshalb könnten Sie, wie Sie bereits sagten, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast haben. In Ihrem Fall wären das Ihnen zufolge dann 2400 Euro.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände beruft.

Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

 

Sie geben keinen Grund für die Verspätung Ihrer Maschine an. Es könnte also sein, dass Eurowings sich von Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast befreien kann. Dabei liegt die Beweislast aber auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.

> Durchsetzung der Ansprüche

Die Summe von 600 Euro pro Fluggast müssten Sie für eine mögliche Zahlung gegenüber Eurowings anzeigen und Ihren Anspruch schriftlich geltend machen. Dies können sie auch unter einer Fristsetzung tun.

 

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Sehr geehrter Fragensteller,

grundsätzlich haben Sie auch als Fluggast, der erst mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden sein Endziel erreicht, entgegen dem Wortlaut der europäischen Fluggastrechte Verordnung einen Anspruch auf Entschädigungsleistung gem. Art. 7 VO. Denn der europäische Gerichtshof hat 2007 in seinem Urteil in dem Fall Sturgoen ./. Condor Flugdienste GmbH und Air France SA entschieden, dass auch eine Flugverspätung von mind. 3 h dazu geeignet ist, den Fluggast solchen Unannehmlichkeiten auszusetzten, dass er ebenso wie Fluggäste von annullierten Flügen einen Anspruch gem. Art. 7 VO hat. D.h. in Ihrem Fall haben Sie grundsätzlich einen solchen Anspruch gegen Eurowings in Höhe von 600 € pro Person. Diesen sollten Sie in jedem Fall schriftlich und unter Fristsetzung gegenüber Eurowings geltend machen.

Hierbei ist noch zu beachten, dass es wahrscheinlich ist, dass Eurowings diesen Anspruch versucht unter Hinweis auf außergewöhnliche Umstände abzulehnen. Denn die VO enthält die Möglichkeit der Entlastung der Airline in Art. 5 Abs. 3 VO. Hierzu sollten Sie wissen, dass an diese Entlastung einige Anforderungen zu stellen sind. U.a. muss die Airline das Problem genau benennen und darf sich nicht nur pauschal z.B. auf einen technischen Defekt berufen. Außerdem muss die Airline  auch genau erläutern, wieso es ihr nicht möglich war, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verspätung zu verhindern. D.h. Sie sollten sich keinesfalls mit einer pauschalen Ablehnung zufrieden geben und weiterhin auf die Zahlung beharren.

Viel Erfolg hierbei!

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo,

ihr Flug von Köln/Bonn nach Punta Cana kam mit 5h Verspätung dort an.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Von diesen Ausgleichszahlungen ist abzusehen, wenn Sie rechtzeitig (sprich zwei Wochen oder mehr im Voraus) darüber informiert wurden oder sich die Verspätung auf einen sog. außergewöhnlichen Umstand bezieht, wie zb. Wetterverhätlnisse oder Vogelschlag. Sollte dies der Fall sein, muss die Fluggesellschaft Ihnen keine Ausgleichszahlungen leisten.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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