3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+4 Punkte
Der Flug mit Eurowings hatte über 22 Stunden Verspätung. Ich habe eben im Internet nachgesehen: Der Flug wird mit 22 Stunden und 24 Minuten aufgeführt. Es hiess es wäre technischer Defekt, aber dass waren definitif keine Lufthansa oder Eurowings Mitarbeiter die das verbreiteten. Was genau vorlage weiss ich immer noch nicht. Es gab Gerüchte dass die Maschine schon viel zu spät in Köln eingetroffen ist, aber genau weiss ich es nicht.

Wo kann man sowas rausfinden? Gibt es Webseiten wo man rausfinden kann, wie so eine Maschine herumfliegt und wo die vorher war?

Jedenfalls ist ganz klar dass Eurowings mit diesem Flug (EW130 CGN VRA) über 22 Stunden Verspätung hatte und die Entschädigung zahlen muss. Uns ist die Entschädigung aber bisher nicht überwiesen worden. Habt ihr andere Infos oder vielleicht schon gegen Eurowings Erfolg gehabt?
Gefragt in Flugverspätung von
+4 Punkte

9 Antworten

+1 Punkt

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug mit Eurowings hatte 22 Stunden und 24 Minuten Verspätung. Ob in einem solchen Fall noch von einer Verspätung die Rede sein kann, ist fraglich. Bei einer solch großen Nachhinten Verlegung des Fluges, wird wohl bereits eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vorliegen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

 

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

In einem solchen Fall kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Zwischen Köln Bonn und Varadero Kuba liegt eine Entfernung von ca. 7.902, 13 km vor. Damit könnten Ihnen 600 Euro je Fluggast zustehen.

Es hieß, dass der Grund für die Verspätung ein technischer Defekt war. In der Tat muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten,w enn ein außergewöhnlciher Umstand vorlag. Ein technischer Defekt gilt in der regel jedoch nicht als außergewöhnlicher Umstand.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Weiterhin kursierten die Gerüchte, dass die Maschine bereits mit einer Verspätung in Köln gelandet war. Eine Verspätung auf dem Vorflug dürfte Eurowings jedoch kaum von Ausgleichsazhlungen exkulpieren können, denn die Fluggesellschaft hat stets dafür Sorge zu tragen, dass ein Flug pünktlich startet.

Sie müssen sich nicht darum kümmern, den Grund für die Verspätung herauszufinden, denn Eurowings trägt die alleinige Beweislast. Sie müssen beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war und warum dieser nicht verhindert werden konnte. Kann Eurowings dies nicht, so sind Sie verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten.

 

 

 

Beantwortet von (4,780 Punkte)
+1 Punkt
+2 Punkte

Sehr geehrter Fragesteller!

Zuerst zu Ihrer ersten Frage:

„Wo kann man sowas rausfinden? Gibt es Webseiten wo man rausfinden kann, wie so eine Maschine herumfliegt und wo die vorher war?“

Sie können vermutlich höchstens anhand der Flugnummer rausfinden, wie lange ein begonnener Flug bereits dauert, mit Informationen wie Abflug- und Ankunftszeiten, Abflug- und Ankunftsort und dergleichen. Es gibt etliche Seiten im Internet, wo man den Status eines Fluges ansehen kann, Sie brauchen nur in der Suche die Flugnummer (Airline-Kürzel und die Nummer) einzugeben. Das ist hilfreich, soweit die Maschine, die den Hinflug durchführt, auch für den Rückflug eingesetzt wird. Die Flugnummern für Hin- und Rückflüge eines Linienfluges einer Fluggesellschaft unterscheiden sich meist um wenige Ziffern.

Nun zu Ihrem Fall.

Bei einer erheblichen Verspätung könnte Ihnen eine Ausgleichszahlung zustehen. Bei der vorliegenden Entfernung könnten Sie einen Anspruch auf 600 Euro pro Person haben (Art. 7, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004). Bei einer erheblichen Flugverspätung können Fluggästen dieselben Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung haben, wie Fluggäste annullierter Flüge. Voraussetzung dafür ist, dass die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Ein außergewöhnlicher Umstand ist ein Begriff im Flugrecht, mit dem unübliche Vorfälle beschrieben werden, die die Durchführung eines Fluges behindern. Dazu gehören alle Umstände, welche nicht vorhersehbar, beherrschbar oder beeinflussbar sind. Typische außergewöhnliche Umstände sind schlechtes Wetter, Vogel- oder Blitzschlag oder Streiks.

Gem. Art. 5, Abs. 3 Verordnung 261/2004 gilt folgendes:

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

D.h., dass zusätzlich zu den Umständen die Fluggesellschaft auch beschreiben muss, welche Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung in Erwägung gezogen wurden und warum die Verspätung letztlich nicht umgangen werden konnte. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, braucht die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung zu leisten.

Es obliegt auch der Fluggesellschaft, die Gründe und die Details der Verspätung darzulegen und ggf. zu beweisen.

Sie schreiben auch, dass es erzählt wurde, dass die Maschine bereits auf dem vorherigen Flug von Varadero nach Köln eine Verspätung hatte. Sollte dies auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sein, so ist es zwar für die Fluggesellschaft nicht ausgeschlossen, sich aufgrund dessen zu exkulpieren, jedoch sehr schwierig. Verspätungsumstände auf dem unmittelbaren Vorflug, seien sie auch außergewöhnlich, dürfen nur in äußersten Ausnahmefällen entschädigungslos auf den unmittelbar nachfolgenden Flug übertragen werden. Typische haftungsbefreiende Gründe wie Wetter gelten hier meist nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az Xa ZR 15/10, AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07, AG Erding, Urteil vom 23.7.2012, Az 3 C 719/12). Weitere nachfolgende Flüge dürfen erst recht nicht von der Verspätung eines vorhergehenden Fluges derselben Maschine betroffen werden. Dass dies trotzdem passiert, hat rein wirtschaftliche Überlegungen im Hintergrund, welche nicht den Fluggästen zulasten fallen sollen.

Allerdings dürfte das bei den Flügen EW 130-131 (der zugehörige Rückflug) auch gar nicht der Fall sein, da diese Flüge laut diversen Flugstatus-Seiten jeweils 2 Mal in der Woche angeboten werden.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
+2 Punkte
+2 Punkte

Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
Beantwortet von (2,680 Punkte)
+2 Punkte
+1 Punkt

Ihr Flug von Köln Bonn nach Varadero Kuba hatte über 22 Stunden Verspätung. Bei einer so großen Verspätung spricht man bereits um eine Annullierung des ursprünglichen Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Gemäß Artikel 8 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 stehen den Fluggästen bei verspäteten Abflug zunächst Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu. Die Betreuungsleistungen beinhalten kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie der Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Den Passagieren muss außerdem die kostenlose Übernachtung in einem Hotel inklusive der Fahrten zwischen Flughafen und Hotel. Ob diese Leistungen in Ihrem Fall erbracht wurden, lässt sich Ihren Angaben leider nicht entnehmen.

Des weiteren könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird folgendermaßen bestimmt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Köln Bonn und Varadero Kuba beträgt ca. 7.909 km. Damit würden Ihnen 600 Euro pro Passagier zustehen.

 

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

 

Beachten Sie außerdem, dass das Flugunternehmen die Beweislast trägt. In Erfahrung zu bringen, ob es sich tatsächlich um einen technischen Defekt gehandelt hat oder es einen anderen Grund für die Verspätung gab, ist nicht Ihre Verantwortung. Solange Eurowings nicht beweisen kann, dass außergewöhnlich Umstände Ursache für die Verspätung war, muss die Fluggesellschaft Ihnen Ausgleichszahlungen leisten.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
+1 Punkt
+1 Punkt

Hallo lieber Fluggast,

 

Solch hohe Flugverspätungen sind immer eine sehr unangenehme Angelegenheit.

 

In der Regel müssen Fluggäste bei einer so großen Verspätung auch aus der EU-Fluggastrechteverordnung Abfindungen erhalten, da diese erhebliche Verspätung gleich einer Annullierung zu behandeln ist.
 

Siehe Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Bei einer Annullierung stehen Fluggästen verschiedene Ausgleichs- und Betreuungsleistungen zu.

 

Somit ergeben sich folgende Ansprüche:
 

Gemäß Art. 7 der Verordnung:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Allerdings müssen Fluggesellschaften keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn so genannte außergewöhnliche Umstände vorliegen.

 

Unter technischen Defekten versteht man eine Fehlfunktion von gewissen Automaten oder Systemen, hier in einem Flugzeug. Solche Fehler führen regelmäßig zu einer nicht erwünschten Veränderung im Flugalltag.

Technische Defekte können unter Umständen zu Verspätungen oder Annullierungen führen. In der Regel stellen solche keine außergewöhnliche im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar, außer der aufgekommene Defekt ist von seiner Ursache her nicht direkt in den ausgeübten betrieblichen Machtbereich des Luftfahrtunternehmens einzuordnen und kann somit nicht von diesem kontrolliert werden. Es müssen also Umstände gegeben sein, die von außen einwirken und nicht unmittelbar vorhersehbar sind (Vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C 549/07).

Wenn also ein technischer Defekt als ein außerordentlicher Umstand im Sinne der Verordnung angesehen wird, muss auch trotzdem explizit bewiesen werden, dass dieser Fehler von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht zu erwarten und einzukalkulieren war und woraus dieser Defekt entstanden ist. Dabei reicht die Beweisdarlegung, dass das entsprechende Flugzeug regelmäßig gewartet wurde und der Defekt deswegen nicht zu erwarten war, nicht aus, um von der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen entlastet zu werden (Vgl. AG Köln Urt. v. 05.04.2006, Az: 118 C 595/05).

Die Frage nach der Beherrschbarkeit des jeweiligen Defekts bemisst sich also nicht nach der subjektiven Vorwerfbarkeit oder Vermeidbarkeit dieses Fehlers, sondern wird vielmehr anhand des Verantwortungs- und Risikobereiches beurteilt (Vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2009, Az: 22 S215/08).

Wenn aufgrund von technischen Problemen Flüge abgebrochen werden und zum Startort zurückgekehrt werden muss, steht dem Fluggast zwar ein Ersatzflug aber kein Schadensersatzanspruch zu (Vgl. BGH 12.06.2014, Az: X ZR 104/13).

 

Abschließend lässt sich sagen, dass ein technischer Defekt regelmäßig nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet wird. Dennoch gibt es Ausnahmen, die zu einer Beurteilung des technischen Defekts als einen außergewöhnlichen Umstand führen können.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
Bearbeitet von
+1 Punkt
+1 Punkt

Sehr geehrter Fragesteller,

es handelt sich bei Ihnen um eine Flugverspätung von 22 Stunden und 24 Minuten von Köln nach Kuba. Die EU-Fluggastrechteverordnung könnte anwendbar sein und sich daraus Ansprüche für Sie ergeben. Darüber hinaus fragen Sie nach Möglichkeiten, wie Flugverspätungen beziehungsweise Flugrouten nachzuvollziehen sind.

a) EU-Fluggastrechteverordnung

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (siehe Reise-Recht-Wiki) ist die Verordnung gültig für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ihr Startort liegt in Deutschland, und die EU-VO ist anwendbar.

b) Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.

Dazu ein Urteil:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

 

Daher find in Ihrem Fall einer Verspätung von 22 Stunden und 24 Minuten dieselben Folgen wie die bei einer Annulierung Anwendung. Ihre möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft.

Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

 

Hier geben sie als Grund für die Verspätung Ihrer Maschine eine andere, ebenfalls verspätete Maschine an. Dies ist kein außergewöhnlicher Umstand, wie es etwa schlechte Wetterbedingungen wären, sondern ein Umstand, welcher sich im Machtbereich der Fluggesellschaft befindet. Auch ein technischer Defekt, welcher von Ihnen außerdem als mögliche Ursache genannt wird, ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.

Deshalb könnten Sie womöglich tatsächlich und wie Sie bereits sagten, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro haben.

Diese Ausgleichsleistung müssten Sie für eine eventuell mögliche Zahlung gegenüber Eurowings anzeigen und Ihre Ansprüche geltend machen. Ihrer Nachricht konnte ich nicht entnehmen, ob Sie stattdessen auf eine Zahlung warten, was im Zweifel vergeblich wäre.

c) Nachvollziehbarkeit von Flugverspätungen

Es gibt Seiten im Internet, einfach zu finden über Google, und beispielsweise der Eingabe ”Flugrouten verfolgen”, die Ihnen unter Angabe Ihrer Flugnummer, und möglicherweise auch Ihrer Abflug- oder Ankunftszeit Informationen zum Status eines Fluges, wie auch Verspätungen angeben.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
Bearbeitet von
+1 Punkt
+1 Punkt

Sehr geehrter Fragensteller,

zu der von Ihnen gestellten Frage ist folgendes zu sagen:

Grundsätzlich ergibt sich für Sie als Passagier, der eine erhebliche Verspätung auf seinem Flug erlitten hat, aus der VO 261/2004 in Verbindung mit dem Urteil des EuGHs in der Rechtssache Sturgoen ./. Condor Flugdienste GmbH u.a. (in der Googlesuche zu finden unter "C-402/07 und 432/07 reise-recht-wiki") ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO. Dieser Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Airline gem. Art.5 Abs. 3 VO beweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnlich Umstände zurück geht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Aus dieser Formulierung ergibt sich für ihre Frage eine entscheidende Tatsache: Es obliegt nicht Ihnen als Fluggast der Airline nachzuweisen, welches technische Problem aufgetreten ist und wieso eine Verspätung nicht verhindert werden konnte. Vielmehr ist es die Pflicht der Airline Ihnen genau darzulegen, welches Problem auf Ihrem Flug aufgetreten ist, wieso es sich hierbei um ein außergewöhnliches Ereignis handelt und wieso es nicht möglich war Maßnahmen zu ergreifen, um die Verspätung zu verhindern. Daher müssen Sie gar nicht herausfinden, ob es zu einer Verzögerung auf dem Vorflug gekommen ist oder ähnliches. All dies muss Ihnen Eurowings nämlich darlegen. Können Sie dies nicht, entfällt eine Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 VO und die Verpflichtung eine Ausgleichszahlung zu leisten, bleibt weiterhin bestehen. 

Daher würde ich Ihnen empfehlen, sich erneut an Eurowings zu wenden und die Airline darauf hinzuweisen, dass Sie eine Entlastung beweisen müssen und wenn Sie dies nicht können, Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen bleibt und Sie daher weiterhin die Zahlung fordern.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
+1 Punkt
+1 Punkt

Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
+1 Punkt
0 Punkte

Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
0 Punkte
...