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Hallo,

ich habe im September 2015 eine Reise gebucht. Auf der Internetseite des Veranstalters war die voraussichtliche Flugzeit für den Hinflug um 5.05 Uhr, die jetzt aber auf 14.35 Uhr geändert wurde. In der Buchungsbestätigung stand allerdings nichts mehr von Flugzeiten. Habe ich eine Möglichkeit auf Reisepreisminderung?

Danke für eine Antwort

 

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Lieber Fragesteller,

du hast im September 2015 eine Reise mit Öger Tours gebucht. Auf der Internetseite des Veranstalters war die voraussichtliche Flugzeit für den Hinflug um 5.05 Uhr angegeben. Nun wurde diese jedoch aber um mehr als 9 Stunden verschoben. Die Abflugzeit wurde nun nämlich für 14.35 Uhr geplant. In deiner Buchungsbestätigung stand allerdings nichts mehr bezüglich der Flugzeiten. Du fragst dich nun, ob du die Möglichkeit hast den Reisepreis zu mindern.

I. Anspruchsgrundlage

Die Minderung richtet sich im Reisevertragsrecht nach § 651 d BGB. Diese setzt zunächst voraus, dass ein Reisemangel i.S.d. § 651 c I BGB besteht. Weiteren darf eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben worden sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, kann die Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt der Reisende hat im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB.

1. Anwendbarkeit

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, muss ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a I als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Du hast zweifelsohne eine Pauschalreise gebucht, sodass die Anwendbarkeit zu bejahen ist.

2. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern. Fraglich ist, ob hier ein Reisemangel vorliegt. Diese Beispiele könnten im Zuge dessen hilfreich sein:

Vgl. AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Anders wurde jedoch in folgendem Fall entschieden:

Vgl. AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Da in deinem Fall auch die 8 Stunden überschritten wurden, würde ich persönlich das Vorliegen eines Reisemangels bejahen

II. Anspruchsgegener

Anspruchsgegener  ist im Reisevertragsrecht immer der Reiseveranstalter. Du solltest dich daher direkt an Öger Tours wenden, um die Ansprüche geltend zu machen.

III. Frist

Nach § 651 g I BGB müssen Gewährleistungsansprüche einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend gemacht werden. Nach § 651 g II BGB verjähren die (rechtzeitig) geltend gemachten Ansprüche nach zwei Jahren. Hat der Reiseveranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen, kann § 634 a BGB analog herangezogen werden.

IV. Fazit

Auf Grund meiner Erläuterungen denke ich, dass du einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen kannst. Dies ist aber natürlich meine persönliche Meinung und stellt keinen Rechtsrat dar.

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Hallo,

du hast eine Pauschalreise gebucht. Leider musstest du nun feststellen, dass die angedachte Abflugzeit von 5:05 Uhr auf 14:35 Uhr verschoben wurde. Du möchtest nun wissen, ob dir eine Reisepreisminderung zusteht.

I. Ansprüche gegenüber des Reiseveranstalters

Eine Anspruchsgrundlage könnte sich aus den §§ 651 a-m BGB ergeben. Die Flugzeitenänderung kann einen Reisemangel darstellen. Dies konnte früher durch die AGB ausgeschlossen werden. In diesen behielten sich Reiseveranstalter oftmals Änderungen vor.  Dies wurde durch die Rechtsprechung des BGH deutlich eingeschränkt.

Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Bezüglich der genannten vertraglichen Leistung kommt es also darauf an, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Ist dies der Fall, muss sich der Reiseveranstalter an diese halten. Falls er dies nicht tut, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu.

Ob dies in deinem Fall zu bejahen ist, ist fraglich, da du keine Bestätigung der gebuchten Reisezeiten erhalten hast. Hier bedarf es wahrscheinlich einer einzelfallabhängigen gerichtlichen Entscheidung.

Falls eine Reisepreisminderung nicht möglich ist, solltest du im Hinterkopf behalten, dass du auch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen könntest.

II. Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft

Gegenüber der Fluggesellschaft könnte sich ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) ergeben. Diese Verordnung stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar.

In der Verlegung der Abflugzeiten könnte eine Annullierung zu sehen sein. Eine Annullierung liegt vor, wenn die Fluggesellschaft den geplanten Flug nicht durchführen kann und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug um 9,5 Stunden nach hinten verschoben, kann darin ebenfalls eine Annullierung gesehen werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: reise-recht-wiki EuGH C-83/10)

Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.

Dies ist meiner Meinung nach mit einer Verspätung von 9,5 Stunden vergleichbar.

Im Falle einer Annullierung steht dir zunächst ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. So könntest du nach Art. 8 VO zwischen folgenden Optionen wählen:

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

Außerdem könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO gegen die Fluggesellschaft haben. Dieser ergibt sich wie folgt:

Art. 7 VO, Ausgleichszahlung

Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Dieser Anspruch scheidet jedoch aus, falls dir mindestens 2 Wochen vor Abflug Bescheid gesagt wurde, dass deine Flugzeit verschoben wurde.

Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen. Bitte bedenke, dass meine Ausführungen in keiner Weise einen Rechtsrat darstellen sollen.

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Lieber Fragesteller,

deine ursprünglich gebuchten Reisezeiten wurden um 9, 5 Stunden nach hinten verschoben. Dies nimmt dir natürlich effektive Erholungszeit. Du möchtest nun wissen, ob du das so hinnehmen musst, oder ob du etwaige Ansprüche geltend machen kannst.

Die Antworten von Addie und SiMeGa erarbeiten meiner Ansicht nach ganz gut heraus, dass du sowohl Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, als auch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen kannst. Die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter richten sich dabei nach dem Reisevertragsrecht des BGB (§§651 a-m). Die Anspruchsgrundlagen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen lassen sich hingegen der Fluggastrechte Verordnung entnehmen.

Wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind besteht also die Möglichkeit der „doppelten Entschädigung“. Wenn dies bejaht werden kann, ist es von enormer Bedeutung, dass die Ansprüche in der richtigen Reihenfolge geltend gemacht werden. Zuerst sollte der Reiseveranstalter und danach die Fluggesellschaft in Anspruch genommen werden.

Laut der Rechtsprechung, kann sich der Reiseveranstalter Ausgleichzahlungen der Fluggesellschaften anrechnen lassen, nicht jedoch umgekehrt.

Beispielhaft:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst „reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12“)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Folglich sollten etwaige Ansprüche erst gegenüber des Reiseveranstalters und erst im Anschluss gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

Dieses Wissen ist meiner Ansicht nach sehr praxisrelevant. Ich wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen. 

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Im Folgenden gehe ich davon aus, dass es sich um eine Flugzeitenänderung bei einer gebuchten Pauschalreise handelt.

Was genau ist eine Pauschalreise?
Eine Pauschalreise beschreibt die, von einem Reiseveranstalter angebotene, Gesamtheit von Reiseleistungen. Solche Reiseleistungen sind u.a. Flüge, Übernachtungen, Verpflegung, etc.
Auf Pauschalreisen finden die §§ 651 a-m BGB Anwendung.

Wie ist die Rechtslage?

Zunächst ist anzumerken, dass sich jegliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wenden.
Zunächst muss allerdings eindeutig festgestellt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind oder eben nicht. Dies ist einfach durch die AGB`s des Reiseveranstalters heraus zu finden. Ist dort eine Änderungsklausel vorhanden, sind die Flugzeiten kein fester Bestandteil des Vertrags geworden.

Wenn also eine solche Klausel vorhanden ist, liegt zunächst kein Vertragsbruch vor. Liegt keine vor, berechtigt Sie dies zur Fordeung zur Kaufpreisminderung oder zu Schadensersatz.

Demzufolge muss nun geprüft werden, inwieweit Ihre Reise tatsächlich beeinträchtigt ist. In der Regel sind der erste und der letzte Tag nämlich zur An- bzw. Abreise vorgesehen. Insoweit ist eine erhebliche Beeinträchtigung oftmals erst gegeben, wenn mehrere Tage entfallen oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt ist.

Vgl. AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“).

Unter einigen Umständen jedoch sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht.

In Ihrem Fall schätze ich, ist die Verschiebung noch zumutbar, da weder ein ganzer Tag wegfällt , noch die Nachtruhe erheblich gestört wird.

 

Somit liegt hier wohl eher eine bloße Unanehmlichkeit vor. 

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Hallo,

Sie haben im September 2015 eine Reise gebucht. Auf der Internetseite des Veranstalters war die voraussichtliche Flugzeit für den Hinflug um 5.05 Uhr, die jetzt aber auf 14.35 Uhr geändert wurde. In der Buchungsbestätigung stand allerdings nichts mehr von Flugzeiten.

Im Rahmen einer Pauschalreise richten sich Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Diese ergeben sich aus den §§651 a-m BGB.

 

Um einen Anspruch jedoch überhaupt geltend machen zu können, muss zunächst festgestellt  werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.

Das ist immer dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält.

Wenn die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor.

In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Sind die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht.

Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

 

In Ihrem Fall führt die Änderung der Flugzeit weder zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe noch zu einer Verkürzung. Im Gegenteil, denn Ihr ursprünglicher Flug war viel eher.

 

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht.

 

Diese Entscheidungen könnten ganz interessant für Sie sein:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de")

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de" )

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“ )

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Dubei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.


Somit könnte Ihnen durchaus ein Anspruch auf Minderung zustehen.

 

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Lieber Fragensteller,

ob Sie in Ihrem Fall einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, richtet sich grundsätzlich nach § 651d BGB. Hiernach haben Sie dann einen Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn die Reise mit einem Mangel gem. § 651c Abs. 1 BGB behaftet ist. Dies ist dann gegeben, wenn die Reise die zugesicherten Eigenschaften nicht aufweist oder mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit des gewöhnlichen oder im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Im Fall der Flugzeitenänderung ist es grundsätzlich möglich, dass dies einen Mangel darstellt. Die Rechtsprechung konkretisiert dies insoweit, dass Sie in den verschiedensten Urteilen dargelegt hat, dass immer dann ein Mangel gegeben ist, wenn die Flugzeitenänderung dazu führt, dass sich der An- bzw. Abreisetag ändert, die Nachtruhe des Reisenden gestört wird oder es sich um eine Änderung um mehr als 8 Std handelt.

Die ersten beiden Varianten kommen in Ihrem Fall laut Ihrer Schilderung nicht in Betracht. Allerdings führt die Flugzeitenänderung zu einer Verschiebung der Abflugzeiten um mehr als 8 Std. Daraus folgt, dass dies grundsätzlich einen Mangel der Reise darstellt. Vergleiche hierzu u.a.:

  • AG Hannover, Urteil v. 20.11.2008, AZ: 8 B C 194/10
  • AG Ludwigsburg, Urteil v. 15.08.2008, AZ: 10 C 1621/08
  • AG Kleve, Urteil v. 22.01.1999, AZ: 3 C 564/98
  • Die Urteile können Sie im Internet nachlesen. Hierzu einfach in die Google-Suche Folgendes eingeben: "Reise-Recht-Wiki.de 3 C 564/98"

Daher mindert sich in Ihrem Fall laut Gesetz der Reisepreis gem. § 651d BGB. Wichtig ist allerdings, dass Sie unverzüglich den Mangel dem Reiseveranstalter anzeigen muss, um ihm die Möglichkeit zu geben, diesem abzuhelfen. D.h. Sie sollten sich unverzüglich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzten und diesem mitteilen, dass Sie mit der Änderung der Flugzeiten nicht einverstanden sind und diesen auffordern, dem Mangel abzuhelfen. Tut er dies nicht, müssen Sie ihr Recht auf Minderung innerhalb 1 Monats nach dem Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

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