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6 Antworten

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Guten Tag,

Ihr Flug hatte über 3 Stunden Verspätung, und Ihre Fluggesellschaft Air Berlin informierte Sie darüber, dass das Reiseportal über das Sie gebucht haben Ihr Ansprechpartner wegen der Verspätung sei, und nicht Air Berlin selbst.

A. Ansprechpartner

Ansprechpartner im Falle einer Verspätung und Ihren daraus möglicherweise erwachsenden Ansprüchen ist aber, wie Sie bereits richtig vermuten und im Internet recherchiert haben, die den Flug ausführende Fluggesellschaft. Also Air Berlin.

Dies geht aus der EU-Fluggastrechteverordnung hervor, genauer aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

Es ist immer die Rede vom "ausführenden Luftfahrtunternehmen". Dass Airberlin Ihnen eine negative Antwort auf Ihre Anfrage gab ist insofern nicht nachzuvollziehen, und könnte lediglich ein Versuch sein Sie hinzuhalten und möglichen Forderungen nach Ausgleichszahlungen aus dem Weg zu gehen.

Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am Zielort Ihres Fluges könnte Ihnen nämlich durchaus ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zukommen.

B. Verspätung

Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Ihr Flug war mehr als 3 Stunden verspätet. Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich deshalb, genau wie bei einer Annulierung, nach Artikel 7 der EU-VO. Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien, siehe Artikel 5 Absatz 3 der EU-VO. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände beruft:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Von außergewöhnlichen Umständen ist in Ihrer Nachricht keine Rede. Leider ist Ihrer Nachricht auch keine Flugentfernung zu entnehmen, aber mit den obigen Daten können Sie sich den für Sie in Frage kommenden Betrag einer Ausgleichszahlung erschließen.

Zu raten ist Ihnen deshalb, sich noch einmal an Air Berlin zu wenden und eine konkrete Forderung auszusprechen. Sollte Air Berlin dennoch nicht reagieren haben Sie weiterhin die Möglichkeit einen Anwalt aufzusuchen.

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Lieber Fragsteller,

du bist mit Air Berlin geflogen und musstest eine Verspätung von 3 Stunden hinnehmen. Nun möchtest du diese verlorengegangene Zeit von Air Berlin entschädigt bekommen. Leider stellt sich Air Berlin jedoch quer und behauptet nicht der richtige Ansprechpartner zu sein. Irreführend könnte hier sein, dass du die Reise über das Flugportal Tripair gebucht hast. Du fragst dich, ob Air Berlin Recht hat und wie du weiter vorgehen solltest.

Ich bin der Ansicht, dass du mit Air Berlin den richtigen Ansprechpartner gewählt hast. Tripair stellt lediglich einen Vermittler dar, wodurch deine Ansprüche gegenüber der Airline grundsätzlich bestehen bleiben. Du kannst daher Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung gegen Air Berlin geltend machen. Das Air Berlin dein richtiger Anspruchsgegener ist, ist auch gesetzlich vermerkt. Gemäß Art. 3 Abs. 5 VO ist der Anwendungsbereich für die Airlines folgendermaßen bestimmt.

(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.

Dies wird durch die Legaldefinition in Art. 2 b VO konkretisiert.

b) „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

Mithin ist Air Berlin als ausführendes Luftfahrtunternehmen dein richtiger Anspruchsgegner.

Folgende Verspätungstabelle könnte dich interessieren:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

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DANKE_ IHR SEID DIE BESTEN !
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Lieber Fragensteller,

wer der richtige Anspruchsgegner im Fall von Rechten im Rahmen einer Verspätung des Fluges ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtsgrundlage, aus der sich die Rechte ergeben. Im Fall einer Verspätung des Fluges können sich die Rechte grundsätzlich aus drei verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben:

  1. EU-Verordnung VO(EG) 261/2004; im Rahmen dieser VO ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen der Anspruchsgegner. In Ihrem Fall wäre dies AirBerlin, wenn diese Airline Sie tatsächlich befördert hat.
  2. Reisevertragsrecht des BGBs; im Rahmen dieser Normen ist der Reiseveranstalter der Anspruchsgegner. Im vorliegenden Fall wäre dies wohl Tripair, da es sich hier um ein Online-Reisebüro handelt.
  3. Übereinkommen von Montreal; im Rahmen dieses Übereinkommens ist auch grundsätzlich die Fluggesellschaft der richtige Ansprechpartner, d.h. AirBerlin

Zusammenfassend bedeutet dies, dass es in Ihrem Fall entscheidend darauf ankommt aufgrund welcher Norm Sie Ersatz für die erlittene Verspätung beanspruchen. Ist dies eine Regelung aus der EU-Verordnung oder dem Übereinkommen von Montreal, dann ist AirBerlin entgegen der Aussage ihres Mitarbeiters sehr wohl der richtige Anspruchsgegner.

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Sie haben im Internet über Tripair einen Flug bei AirBerlin gebucht. Dieser hatte nun eine Verspätung von über 3 Stunden. Nun hat AirBerlin Sie darüber informiert, dass Sie mögliche Ansprüche nicht gegen die Fluggesellschaft geltend machen können, da dass Reiseportal der eigentliche Ansprechpartner sei.

Bei Flugverspätungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Im Falle einer Verspätung können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben. Dieser bemisst sich wie folgt:

"Artikel 7 Ausgleichszahlungen

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €"

Je nachdem, wo sich Abflug- und Zielflughafen befinden, können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ bzw. 400€ pro Fluggast haben. Falls sich Ihr Zielflughafen außerhalb der EU befindet oder über 3.500 km entfernt ist, können Sie leider erst einen Anspruch geltend machen, wenn eine Verspätung von mindestens 4 Stunden vorliegt.

 

Fraglich ist nun, gegen wen Sie den Anspruch geltend machen können. Ansprechpartner im Falle einer Verspätung ist, wie Sie bereits richtig vermutet haben, die ausführende Fluggesellschaft. Hier also AirBerlin.

Dieses lässt sich aus Artikel 5 Absatz 3 VO Nr. 261/2004 entnehmen.

"(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht."

Wer genau das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, ergibt sich aus Artikel 2b) VO Nr. 261/2004.

"b) „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt."

 

Wie Sie also bereits richtig vermutet haben, können Sie Ihre Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen AirBerlin geltend machen.

 
 
 
 
 

 

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Hallo lieber Fragensteller,

Fluggäste, die einen Flug von einem EU-Staat aus starten, können ihre Ansprüche auf der Grundlage der europäischen Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 geltend machen.

Es könnte Artikel 6 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung einschlägig sein. Denn laut diesem Artikel heißt es: Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug  bei fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen angeboten.

3 Varianten sind bei einer Flugverspätung möglich:

1. Betreuungsleistungen wie zB. Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten (Art. 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 EG-VO)

2. Unterstützungsleistungen  wie eine Hotelunterbringung sowie den Transport dorthin (Art. 9 Abs. 1 lit. b und c EG-VO)

3. Unterstützungsleistungen wie die Flugpreiserstattung und anderweitige Beförderung (Art. 8 Abs. 1 lit. a EG-VO)

 

Ebenso haben Fluggäste ein Wahlrecht zwischen Erstattung der Flugscheinkosten innerhalb einer Frist von sieben Tagen oder

anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäßg Artikel 8 EG-VO.

 

Zuständige Fluggesellschaft ist das „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. 

 

Flugverspätungen werden ab einer bestimmten Zeit einer Flugannullierung gleichgesetz. In diesem Fall ist Artikel 7 der EG-VO die einschlägige Anspruchsgrundlage für Sie.

 

Art. 7 EG-VO Ausgleichsanspruch

(1)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,

b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

 

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