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3 Antworten

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Halo Gabi,

du hast mit der Airline Iberia einen Flug von Frankfurt nach Vegas mit Zwischenstopp in Denver gebucht. Ursprünglich sollte der Zwischenstopp nur eine 1,5 Stunden betragen. Nun wurdest du darüber informiert, dass du stattdessen 5 Stunden in Denver ausharren sollst. Du fragst dich nun, ob du gegen diese Änderung Vorgehen kannst.

Für mich klingt es so, als hättest du eine reine Flugbuchung vorgenommen. Diese ist abzugrenzen von der Buchung einer Pauschalreise. Falls du ein Leistungspaket, beispielsweise Flüge, Hotel und Transfer bei einem Reiseveranstalter gebucht hast, würde ich dich bitten dies in einem weiteren Post mitzuteilen, da dies eine Anspruchsgrundlage begründen könnte. Da aber zunächst von einer reinen Flugbuchung auszugehen ist, wäre in deinem Fall die Fluggastrechte Verordnung (VO) als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Bei der Fluggastrechte Verordnung handelt es sich um eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, welche die Ansprüche von Fluggästen gegenüber der jeweiligen Airline reguliert. Diese Ansprüche können geltend gemacht werden, wenn dem Reisenden wegen nicht Beförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung ein Nachteil entstanden ist.

In Ihrem Fall könnte sowohl eine Annullierung, oder eine (große) Verspätung vorliegen. Eine Annullierung liegt vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung aufgibt. Indizien für eine solche Aufgabe sind regelmäßig eine Änderung der Flugzeiten, der Route, der Airline, des Flughafens und/oder der Flugnummer. Hier hilft häufig ein Blick auf den Bordingpass weiter. Falls die Flugnummer mit der ursprünglich gebuchten übereinstimmt, würde ich keine Annullierung, sondern eine Verspätung annehmen.

Dies ist jedoch bedeutungslos, falls die Fluggastrechte Verordnung gar nicht zur Anwendung kommt. Der Anwendungsbereich ist in Art. 3 VO geregelt.

Artikel 3, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

In deinem Fall besteht leider die Problematik, dass der Anschlussflug verschoben wurde. Mittels diesen Fluges sollst du von Denver nach Las Vergas gelangen. Diese Städte liegen in Amerika und gehören folglich keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union an. Das klingt merkwürdig, da du ja schließlich in Frankfurt startest, jedoch ändert dies nichts an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12 (einfach bei Google „BGH X ZR 12/12 und 14/12 reise-recht-wiki.de“ eingeben die Urteile im Volltext lesen)

Der X. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung bei einem Anschlussflug eingetreten ist, den die jeweiligen Kläger außerhalb der Europäischen Union angetreten haben. Das Gericht stellte klar, dass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen ist, wenn eine Flugreise auch zwei oder mehr Flügen besteht, selbst wenn die Reise als einheitlicher Flug jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer angeboten wird.

Demnach komme ich leider zu dem Ergebnis, dass die Fluggastrechte Verordnung nicht anzuwenden ist und daher keine entsprechenden Ansprüche aus dieser geltend gemacht werden können.

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Liebe Gabi,

du bist von einer Verlängerung deines Zwischenstopps in Denver betroffen und fragst dich, ob und wie du dagegen vorgehen kannst.

Grundsätzlich stimme ich Addie in den getätigten Aussagen zu, jedoch bin ich noch auf ein weiteres Urteil gestoßen, welches dich interessieren könnte:

BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 Az. X ZR 127/11 (einfach nachzulesen, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 127/11“ eingibst)

Hier hat der BGH entschieden, dass den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gelte auch dann, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Der BGH schloss sich damit der Rechtsprechung des EuGH an (vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Az.: C-11/11 (auch wieder bei reise-recht-wiki nachzulesen)).

Demnach könnte der Anwendungsbereich also doch eröffnet werden. Fraglich bleibt jedoch weiterhin unter welchen Begriff dein Fall zu subsumieren ist, also ob eine Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung angenommen werden kann. Eine Nichtbeförderung scheidet meiner Ansicht nach von vornherein aus, sodass lediglich eine Annullierung oder eine Verspätung in Betracht kommen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Indizien für eine solche Aufgabe der Flugplanung sind Änderungen bezüglich Flugroute, Strecke, Zeit, Ort. Airline und Nummer. Bisher hat sich lediglich die Abflugzeit verschoben. Es könnte jedoch hilfreich sein zu überprüfen, ob auch die Änderung der Flugnummer zu bejahen ist. Falls sich auch die Flugnummer geändert hat, kann meiner Meinung nach von einer Annullierung ausgegangen werden. Dann kommen Ansprüche aus Art. 7 und Art. 8 der Fluggastrechte Verordnung in Betracht.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch nur aus, falls du rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurdest oder die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist nicht ersichtlich. Ob du Frist eingehalten wurde, kann ich deinen Ausführungen leider nicht entnehmen.

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Mithin könnten dir die in Art. 8 VO genannten Optionen zustehen. Ich denke jedoch, dass der dir angebotene Flug schon der nächstmögliche ist. Oftmals macht auch eine Stornierung keinen Sinn mehr, da die Ticketpreise mit der Zeit immer weiter ansteigen. Möglicherweise könnte es doch am einfachsten sein die paar Stunden Wartezeit hinzunehmen. Falls du dies nicht möchtest, empfehle ich einen Rückgriff auch Art. 8 und ggf. Art. 7 VO. 

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Guten Tag Gabi,

Sie haben einen Flug mit Iberia von Frankfurt nach Vegas mit einem Zwischenstopp in Denver gebucht. Sie wurden nun informiert, dass sich der Aufenthalt dort von 1,5 Stunden auf fünf Stunden verlängert hat.

Sie fragen sich, was Sie jetzt tun können.

Im Fall einer solchen Flugzeitenveränderung kommen lediglich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht.

Dazu sei ein Blick auf den Anwendungsbereich der EU-VO zu werfen:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Es geht bei Ihnen hier um den Anschlussflug von Denver nach Las Vegas. Da diese Städte in den USA, und damit außerhalb der EU liegen, könnte es ein Problem sein.

Dazu das folgende Urteil des BGH:

BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR 12/12 und 14/12 reise-recht-wiki.de)

Der X. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung bei einem Anschlussflug eingetreten ist, den die jeweiligen Kläger außerhalb der Europäischen Union angetreten haben. Das Gericht stellte klar, dass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen ist, wenn eine Flugreise auch zwei oder mehr Flügen besteht, selbst wenn die Reise als einheitlicher Flug jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer angeboten wird.

Aus diesem Urteil ergibt sich, dass die EU-VO nicht anwendbar ist, wenn es eine Verspätung bei einem außerhalb der EU angetretenen Anschlussflug gibt. Wie in Ihrem Fall.

Leider sind für Sie aus der EU-VO deshalb keine Ansprüche ersichtlich.

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