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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo,

ich hatte einen Hin- und Rückflug gebucht, bei den der Hinflug ohne jegliche Alternative anulliert wurde. Am Eurowings-Schalter wurde mir gesagt man kann sich den Flug inkl. Rückflug über deren Hotlineerstatten lassen. Da ich aber bei Lastminute.de gebucht hatte, sollte mich an diese wenden, die mir auch recht schnell meinen Anspruch bestätigten.

In der Mail heißt es aber: Entsprechend Ihrer Stornierungsanfrage hat die Fluggesellschaft bestätigt, dass Sie Anspruch auf eine Rückzahlung in Höhe von XXX.XX EUR haben, darin enthalten unsere Bearbeitungsgebühren von 20 €*. 

Ich kenn mich nicht sonderlich mit Flugrecht aus, aber es erscheint mir sehr merkwürdig dass ich eine Gebühr dafür bezahlen soll, um das Geld für eine nicht erbrachte Leistung zurückzubekommen.

Wollte denen bevor ich evtl Anwalt einschalte ( mir ist klar, dass sich das nicht lohnt, lasse mich aber nur ungern abziehen) nochmal auf die Mail antworten, kann mir evtl jemand einen Paragraphen / die Rechtslage nennen die gegen eine solche Gebühr spricht?

 

Danke im Vorraus!

Gefragt in Flugannullierung von (130 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug mit Eurowings über Lastminute.de gebucht. Dieser wurde annulliert ohne dass Ihnen ein Ersatzflug angeboten wurde. Nun will Ihnen Lastminute.de nicht den gesamten Flugpreis erstatten.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges, ergeben sich mögliche Ansprüche aus der eruopäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Beachten Sie jedoch dass die Fluggesellschaft gem. Art. 5 c) i) keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Sie geben jedoch leider nicht an, wann genau der Flug stattfinden sollte und wann Sie über die Annullierung informiert wurden.

 

Sie haben aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie haben also in jedem Fall die Möglichkeit, den Flug zu stornieren. Es steht ohnehin jedem Fluggast jederzeit zu, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Der Fluggast ist nicht einmal verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft.

Denn die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo,

für die Erstattung deiner Flugtickets möchte Lastminute 20 Euro Bearbeitungsgebühr einbehalten.

Für dich ergibt sich scheinbar ein Anspruch auf Erstattung aus Artikel 8 EU-VO, und zwar, weil dein Flug annuliert wurde:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Nach Artikel 8 EU-VO hast du im Fall einer Annulierung die Möglichkeit dir das Ticket erstatten zu lassen, oder dich nochmals an deine Airline zu wenden, und eine Alternativverbindung zu erfragen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du hast eine Erstattung gewählt, und, wie Artikel 8 Absatz 1 a) EU-VO zu entnehmen ist, deshalb Anspruch auf eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten.

Steuern und Gebühren müssen Fluggesellschaften nämlich erst dann an den Flughafenbetreiber und die Sicherheitsbehörden zahlen, wenn du als Kunde tatsächlich abfliegst. Fliegst du aber nicht, dann hast du folglich einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises inklusive dieser Steuern und Gebühren.

Andernfalls läge eine ungerechtfertige Bereicherung nach § 812 BGB vor, seitens der Fluggesellschaft.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

Eine Bearbeitungsgebühr widerspricht insofern Artikel 8 EU-VO und dem obigen Urteil, und ist deshalb meiner Meinung nach nicht rechtens.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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