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Hallo zusammen,

ich habe eine Nachfrage nachdem flightright unseren Fall wegen Aussichtlosigkeit abgeschlossen hat. Bei uns stellt sich der Fall einer Flugzeitenänderung wie folgt da.

Wir (2 Erw. + 2 Kinder) haben im Sommer 2016 eine Pauschalreise bei einem Online-Reisbüro gebucht mit Angaben der Flugzeiten in der Rechnungsbestätigung. Wir haben uns bewusst für einen frühen Flug (8:35 Uhr) bei einer 5 tägigen Reise entschieden, um den Tag noch nachmittags am Urlaubsort zu verbringen. Aufgrund der Reisezeit war die Reise etwas teurer.

Mit Übermittlung der Reiseunterlagen wurde uns die Flugzeiten auf 14:10 Uhr verlegt - Ankunft Hotel 19:30 Uhr. Die Information kam 7 Tage vor Begin der Reise. Nach Rücksprache mit dem Reisebüro wurde uns mitgeteilt, dass die Airline erst kurz vorher das Reisebüro über die Annulierung des Fluges informiert hat. Ich bat um eine Umbuchung auf einen andern Flug zur gebuchten Zeit. Dies würde seitens des Reisebüros aus Kostengründen angelehnt und darauf hingewiesen, dass die Annulierung seitens der Airline erfolgte.

Meine Reklamation wurde schriftlich dem Reisebüro mitgeteilt.

Nach Rückkehr beauftrage ich Flightrigt zur Durchsetzung meiner Fluggastrechte nach dem EU-Recht. Die Airline teilte Ihnen mit, dass das Reisebüro 14 Tag vorher über die Annulierung informiert wurde. Aus diesem Grund wird keine Entschädigung fällig.

So nun zu meiner Frage:

- Gibt es eine Möglichkeit meine Rechte durchzusetzen?  Wer wäre für die Entschädigung Ansprechpartner?

 

Besten Dank für eure Hilfe!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (200 Punkte)
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Sie haben im Sommer 2016 eine Pauschalreise bei einem Online-Reisbüro gebucht. 7 Tage vor Beginn der Reise wurden Sie darüber informiert, dass der Hinflug von 8:35 Uhr auf 14:10 Uhr verlegt wurde.

In Ihrem Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Mögliche Ansprüche ergeben sich daher aus den §§651 a-m BGB gegenüber dem Reiseveranstalter.

Entscheidend ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Es muss also geprüft werden, ob die Abflugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden ist. Ist das nicht der Fall, muss geprüft werden, ob die Änderungen der Flugzeiten zulässig sind. In Ihrem Fall betrifft die Flugzeitenänderung nach wie vor den Anreisetag. Auch Ihre Nachtruhe wird nicht beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Es ist also vom Einzelfall abhängig.

Zu beachten ist dazu, dass der Reisende außerdem rechtzeitig über die Veränderung der Flugzeiten unterrichtet werden muss.

 AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki“)

Eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ist ausreicht.

Sie wurden nach diesem Urteil also rechtzeitig über die Veränderung der Flugzeiten informiert.

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Abschließende Rückmeldung zum Fall:

Im Jahr 2017 gab es eine EuGH- Entscheidung, dass die Fluggesellschaft auch haften muss, wenn der Reiseveranstalter die Fluggäste nicht rechtzeitig informiert.

Mit diesem Urteil haben wir 800,00 Euro Erstattung erhalten. Klage wurde beim LG Köln eingereicht und gewonnen.
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