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Hallo Zusammen.

Letzte Woche wurde mir beim Online-Checkin eine große Verspätung meines Buenos Aires-Frankfurt Fluges angezeigt woraufhin ich die Hotline anrief um das weitere Vorgehen zu klären. Die Dame in der Leitung erklärte mir, dass mein Flugzeug gravierende technische Probleme aufwies und aus diesem Grund entweder früher, später oder gar nicht starten würde. Mir wurden zwei Optionen genannt:

Option A: Auf gut Glück zum Flughafen fahren (1h mit dem Taxi in Buenos Aires) und dort warten was passiert und bei Ausfall wieder zurückfahren und auf Alternativen warten. Ebenfalls hinnehmen das ich bei jeder Flugzeitänderung meinen Anschlussflug FRA-NBG in Deutschland riskiere.

Option B: Eine kostenlose Umbuchung meines Fluges um 24h auf die selbe Verbindung des nächsten Tages.

Nach Rücksprache mit meinem Arbeitgeber in Deutschland entschied ich mich für die Umbuchung um mir den halbtägigen Stress auf der Jagd nach meinem ursprünglichen Flug zu ersparen. Die Nacht verbrachte ich bei einem Bekannten der mir glücklicherweise seine Couch anbot. Von der Airline war mir nichts angeboten worden. Trotz der reibungslosen Umbuchung hatte ich letztendlich eine Menge Ärger mit der Reorganisation der nächsten Tage und frage mich nun ob ich eine finanzielle Entschädigung der Airline trotz meiner "freiwilligen Umbuchung" erwarten kann oder nicht?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Freundliche Grüße

Christopher

 

PS: Trotz Online Sitzplatzreservierung am nächsten Tag (Fensterplatz) bekam ich außerdem einen katastrophalen Mittelplatz im Flieger. Ebenfalls Ärgerlich bei einem 13h Flug. Kann man hier Beschwerde erheben?
Gefragt in Umbuchung von
Bearbeitet von
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Dein Flug nach Buenos Aires hatte technische Probleme. Du wurdest dann auf dieselbe Verbindung des nächsten Tages umgebucht - als eine der beiden Optionen für die du dich dann entschieden hast.

Du fragst dich, ob du deshalb, und wegen dem Mittelplatz, vielleicht entschädigt werden könntest.

Möglicherweise ergeben sich Ansprüche für dich aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können bei einer Annulierung Ansprüche aus Artikel 5 möglich sein.

Du wurdest vorsorglich umgebucht, da die Airline erwartete wegen technischer Probleme nicht starten zu können.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Deine Airline scheint den Start aufgegeben zu haben, und buchte dich denke ich deshalb vorsorglich um. Von einer Annulierung würde ich persönlich ausgehen, und daher Artikel 5 EU-VO betrachten. Nach Artikel 5 EU-VO können sich dann nämlich Ansprüche ergeben:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Besonders interessant finde ich in deinem Fall Absatz 1 b). Dort steht, dass Absatz 9 gerade auch dann relevant wird, wenn der neue Flug erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annulierten Fluges liegt. Also wie bei dir, am nächsten Tag.

Artikel 9 gewährt Betreuungsleistungen, so ein Hotel und Verpeflegung. Du hast nun bei einem Freund übernachtet, insofern sind dir diesbezüglich keine Kosten entstanden. Aber so wie ich das sehe hätte dir vermutlich eine Übernachtung kostenfrei gestellt werden müssen.

Dann bleiben noch Artikel 7 und 8.

Artikel 8 gewährt Ansprüche auf Erstattung oder eine anderweitige Beförderung. Du hast eine anderweitige Beförderung wahrgenommen. Dazu näher Artikel 8:

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ich würde einmal unterstellen, dass dies die frühstmögliche Verbindung der Airline war. Du hast sie ja nun auch schon so angenommen.

Dann bleibt noch Artikel 7. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 entfallen nach Artikel 5 Absatz 3 manchmal, und zwar:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Insofern wäre denke ich interessant festzustellen, ob die technischen Probleme über die du informiert wurdest außergewöhnliche Umstände sein könnten. Dazu hier die wie ich denke einschlägige Rechtsprechung:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt grundsätzlich nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.:  21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter LG Darmstadt 21 S 263/06 "reise-recht-wiki")

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Gerade auch der EuGH vertritt also was technische Defekte angeht meiner Meinung nach eine relativ klare Linie.

Fortsetzung folgt....

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Fortsetzung:

 

Außergewöhnliche Umstände müssen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Airlines liegen, technische Probleme - die vielleicht auch auf eine ungenügende Wartung zurückgehen - gehören scheinbar nicht dazu:

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")

In diesem Urteil wurde ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand verneint. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, zu pauschal sei, um den Haftungsausschluss gemäß Artikel 5 Abs.3 VO bewirken zu können. 

Anders sieht es ja beispielsweise bei Vogelschlägen aus, oder besonderen Wetterbedingungen:

BGH, Urteil vom 24.09.2013Az. X ZR 160/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „BGH X ZR 160/12 reise-recht-wiki“ eingibst)

Hier wurde durch einen Vogelschlag ein Turbinenschaden verursacht. In diesem Fall entschied das Gericht, dass ein außergewöhnlicher Umstand zu bejahen sei, da der Umstand nicht vermieden werden konnte und auch keine zumutbaren Gegenmaßnahmen ersichtlich waren.

Ein Fehler der Technik muss schon sehr selten und außergewöhnlich sein, damit die Fluggesellschaft sich darauf berufen darf, z.B.:

OLG Köln, Urt. v. 27.05.2010, Az: 7 U 199/09:

„Denn zwei Tage vor dem streitgegenständlichen Ereignis sind – auf Veranlassung der Beklagten – am Flugzeug „normale“ Wartungsarbeiten durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Wartungsarbeiten ist es dann auch zum Austausch des HMU-Gerätes (Hydro-Mechanical-Unit) gekommen. Dieses Gerät war zunächst nach Austausch funktionsfähig und ist erst beim Landeanflug des Hinfluges nach Chicago (4 Stunden vor dem geplanten Abflug) als fehlerhaft gemeldet worden, um sodann nach der Landung, eine Stunde später, untersucht zu werden, mit dem Ergebnis, dass es auszuwechseln gewesen ist.“

Das ist aber eher eine Ausnahme. Insofern könnte es sein, dass es schwierig für deine Fluggesellschaft wird sich mit diesem Grund eines technischen Defekts von einem Anspruch aus Artikel 7 frei zu machen. Da aber nichts genaueres über diesen technischen Defekt bekannt ist kann natürlich nichts völlig sicher gesagt werden.

Dir wurde eine kostenfreie Umbuchung angeboten, die du auch angenommen hast, deshalb könnte Artikel 7 Absatz 2 bezogen auf eine Kürzung deines Entschädigungsanspruchs relevant sein:

 (2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

Für eine Kürzung der Ausgleichszahlungen müssten obige Voraussetzungen vorliegen. Du wurdest um 24 Stunden verlegt, insofern sind diese Voraussetzungen eines engeren Zeitrahmens meiner Meinung nach nicht eingehalten, und Artikel 7 kommt denke ich normal zur Anwendung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

In Anbetracht der Entfernung von Frankfurt nach Bueons Aires würde ich persönlich eine Ausgleichszahlung von 600 Euro annehmen. Das ist allerdings nur meine Meinung.

 

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