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Hatte schon im Dezember gebucht AB 6880 10:20 23.07.  DUS-Sylt und 30.07.  AB 6885 21:45 Sylt-DUS

AB hat folgende Änderung vorgenommen:

Hinflug jetzt AB 6884 18:25 Abflug ab DUS (die 6880 ist gestrichen, es gibt aber noch 6882 um 11:25)

Rückflug jetzt AB 6883 13:15 ab Sylt (obwohl 6885 mit Ablug um 20:10 noch besteht)

Ist das so rechtens? Uns gehen durch den neuen Abflug am Abend, statt morgens, und den Abflug mittags, statt abends) fast 2 ganze Urlaubstage verloren, wenn man bedenkt, daß wir für den Rückflug ja schon um 11:30 Uhr am Flufhafen sein müssen!

 

Vielen Dank!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Du hast Flüge mit Airberlin von Düsseldorf nach Sylt und wieder zurück gebucht. Leider wurden deine Flüge verändert. Dein ursprünglicher Flug wurde gestrichen, und du fliegst nun unter einer anderen Flugnummer anstatt um 10:20 um 18:25. Auch dein Rückflug wurde verändert, so fliegst du nun nicht um 21:45, sondern um 13:15 zurück.

Du fragst dich, ob das so in Ordnung ist.

Ich denke für dich an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Bei Flugannulierungen können sich Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO ergeben:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Blicken wir dazu noch einmal genauer auf deine Flugveränderungen. Du schreibst, dass dein Hinflug unter der betreffenden Rufnummer auf jeden Fall nicht mehr existiert, und das auch dein Rückflug verändert wurde, obwohl die Flugnummer noch besteht.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Keiner deiner beiden Flüge soll noch so durchgeführt werden wie geplant. Außerdem:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Verschiebung der Flugzeit um vier Stunden, kann eine solche Annullierung darstellen.

BGH, Urteil vom 17. März 2015, X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. 

Auch zeitliche Verschiebungen nach hinten können Annullierungen sein. Außerdem kann bereits bei einer Verschiebung von etwa 4 Stunden über eine Annullierung nachgedacht werden. Ich persönlich würde deshalb eine Annullierung annehmen.

Dann können Ansprüche für dich aus Artikel 7 und 8 EU-VO interessant sein denke ich.

Du meldest dich hier Anfang Juni, deine Flüge waren Ende Juli geplant. Nach Artikel 5, siehe oben, entfallen Ansprüche aus Artikel 7, wenn du früh genug informiert wurdest - und früh genug meint, mehr als 2 Wochen im Voraus. Bei dir würde ich das annehmen, und deshalb davon ausgehen, dass Artikel 7 leider nicht in Frage kommt.

Aber es bleibt Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du schreibst, dass du mit den Verschiebungen nicht zufrieden bist. Nach Artikel 8 EU-VO kannst du bei einer Annullierung, Artikel 5 EU-VO, zwei Dinge tun: deine Flugscheinkosten erstatten lassen, oder nach Möglichkeiten der Umbuchung fragen.

So auch der BGH zu den Möglichkeiten aus Artikel 8 EU-VO:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.

Und falls diese Umbuchung nicht möglich sind kannst du nach wie vor eine Erstattung in Betracht ziehen:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Ich persönlich meine also, dass Airberlin sich rechts verhält - es kann immer mal zu Flugverschiebungen kommen. Aber eben auch, dass du dem nicht ohne Möglichkeiten "ausgeliefert" bist.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Ich persönlich meine also, dass Airberlin sich rechts verhält - es kann immer mal zu Flugverschiebungen kommen.

Uff, Expo, so nachsichtig, mitfühlend und großzügig müssen Fluggäste gegenüber großen Luftfahrtunternehmen nicht sein ;-)
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Sie haben einen Flug von Düsseldorf nach Sylt gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Sie fliegen nun unter einer anderen Flugnummer anstatt um 10:20 um 18:25. Auch Ihr Rückflug wurde verändert, so fliegen Sie nun nicht um 21:45, sondern um 13:15 zurück.

Im Falle eines Nur-Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Voraussetzung dafür ist, dass eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges anzunehmen ist.

Zunächst einmal folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bezüglich Ihre Hinfluges, welcher nun eine neue Flugnummer hat, ist unzweifelhaft von einer Annullierung auszugehen.

Fraglich ist, ob auch hinsichtlich Ihres Rückfluges von einer Annullierung auszugehen ist. Dieser wurde um ca 8 Stunden vorverlegt.

Siehe: AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.

In Ihrem Fall wurde der FLug aber nur um 8 Stunden vorverlegt, hinsichtlich Ihres Rückfluges ist also wahrscheinlich nicht von einer Annullierung auszugehen.
 

Ansprüche ergeben sich aber auf jeden Fall hinsichtlich des Hinfluges. Ein Blick auf Art.5 der VO zeigt, dass sich verschiedene Ansprüche aus Art. 7 und 8 und 9 der Verordnung ergeben.

Sie könnte zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus  Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Dieser Anspruch entfällt allerdings, wenn Sie rechtzeitig vor der Reise über diese Annullierung informiert wurden. Rechtzeitig bedeutet gem. Artikel 5 Absatz 1 c) mindestens 14 Tage vor Abflug. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Sie haben daher meines Erachtens keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Forsetzung...

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Bearbeitet von
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"Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden."

NEIN. Ab 60 Minuten Flugänderung beginnt die wesentliche Leistungsänderung. Das Zauberwort der rechtlichen Bewertung lautet: ZUMUTBARKEIT. Flugänderungen über mehrere Stunden sind grundsätzlich unzumutbar!
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Fortsetzung...

Sie können jedoch Ansprüche aus Artikel 8 geltend machen.

Art.8 der VO:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Sie können also wählen, ob Sie sich die Flugscheinkosten erstatten lassen wollen, oder nach Möglichkeiten der Umbuchung fragen wollen.

Siehe dafür auch folgende Urteile:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.

Falls Sie stornieren wollen, beachten Sie, dass die Fluggesellschaft dafür keine Gebühren erheben darf.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung des Hinfluges, noch die Flugzeitenänderung Ihres Rückflugs durch Air Berlin akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen durch Air Berlin wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung des Hinfluges und die Flugzeitenänderung des Rückfluges nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
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Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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