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Hallo wir sind eine Reisegruppe mit 9 Personen. Wir waren auf den Lufthansa Flug LH 459 von San Francisco (SFO) nach München (MUC) und dann mit Anschlussflug nach Berlin gebucht. Der erste Flug von San Francisco nach München hatte 5 Stunden Verspätung. Dadurch haben wir natürlich den Anschlussflug in München verpasst und sind umgebucht worden auf einen Ersatzflug am nächsten Tag. In Berlin sind wir erst am nächsten Tag angekommen. Wir würden gerne wissen, wie es sich mit der Entschädigung für die Flugverspätung verhält?

Welche Verspätung ist nach der EU Flugverordnung 261/04 relevant, die Verspätung von über 5 Stunden in München oder die Gesamtverspätung bis zum nächsten Tag in Berlin?

Müssten wir dann nach der EU Flugverordnung 261/04 nicht 600 € pro Person bekommen? Stimmt es wirklich, dass Lufthansa uns insgesamt 5400 € zahlren muss und die Hotelkosten in München? Wir haben so eine Flugverspätung noch nie gehabt und wundern uns, ob diese hohen Schadensersatzzahlungen wirklich berechtigt sind?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt
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Sie haben einen Flug von San Francisco nach Berlin über München gebucht. Der Flug von San Francisco nach München hatte eine Verspätung von 5 Stunden, weshalb Sie Ihren Flug nach Berlin verpasst haben. Sie sind dann auf den nächsten Tag umgebucht wurden und haben Ihr Ziel erst am nächsten Tag erreicht.

Maßgeblich ist die Verspätung mit der Sie an Ihrem Zielflughafen, also in Berlin angekommen sind.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von einem Tag in Berlin angekommen. Eine so große Verspätung ist wie eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges zu sehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen San Francisco und Berlin beträgt ca. 9.107 km. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast zu.

Des Weiteren haben Sie noch einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

 

Sie können also Ihre durch die Verspätung entstandenen Kosten, wie Hotel- und Fahrtkosten geltend machen.

 

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