Guten Abend,
bei Gepäckverspätungen bildet die Anspruchsgrundlage in erster Linie das Montrealer Übereinkommen. Da Sie angeben eine Pauschalreise gebucht zu haben, könnte in Ihrem Fall meiner Meinung nach zusätzlich auch eine Reisepreisminderung entsprechend dem Reisevertragsrecht in Betracht kommen.
Für Gepäckverspätungen ist besonders der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens interessant:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Wie Sie sehen, könnte Ihnen ein Schadensersatz für die Verspätung Ihres Gepäcks zustehen. Schadensersatz kann hier für die neu gekaufte Kleidung sowie für die Hygieneartikel verlangt werden.
Allerdings gibt es eine Höchstgrenze bis zu der das Luftfahrtunternehmen schadensersatzpflichtig ist. Diese liegt bei 1.131 Sondererziehungsrechten je Reisenden, die etwa 1300€ entsprechen (Artikel 22 des Montrealer Übereinkommen).
Außerdem könnte Ihnen eine Anpruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d BGB gegenüber dem Reiseveranstalter, in Ihrem Fall BigXtra, zustehen. Dazu muss ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vorliegen. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen auheben oder mindern. Meines Erachtens könnte in Ihrem Fall ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB vorliegen, da Sie durch das fehlende Gepäck zunächst nicht an bestimmten Aktivitäten, wie z.B. baden, nicht teilnehmen können.
Zu Ihrem Fall habe ich folgende Urteile gefunden, die Sie vielleicht interessant finden könnten:
LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Interesse einfach googeln unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de)
In diesem Fall hatten die Kläger eine Pauschalreise gebucht. Da ihr Gepäck jedoch erst mit 4 Tagen Verspätung ankam, klagten die Reisenden auf Schadensersatz und auf eine Reisepreisminderung. Beides wurde ihnen durch das Gericht zugesprochen.
Dieses Urteil unterstützt meiner Meinung nach Ihren Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung, da Ihr Gepäck sogar mit 5 Tagen Verspätung eintraf.
AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google zu finden unter: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de)
Das Amtsgericht Frankfurt hat in diesem Urteil entschieden, dass bei einer Gepäckverspätung nur Kleidungsstücke und Hygieneartikel zu ersetzen sind, jedoch keine sonstigen Zusatz- und Luxusprodukte.